In seinem Urteil vom 8. Mai 2026 befasste sich das Bezirksgericht Gelderland mit einer wiederkehrenden Frage der niederländischen VAT-Praxis: Wann darf ein Steuerpflichtiger die auf einer Rechnung ausgewiesene Vorsteuer abziehen, und wann darf auf eine nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung der Nullsatz angewandt werden, wenn die Transaktionskette klare Merkmale eines Betrugs aufweist? Der Fall betraf ein niederländisches Handelsunternehmen, das erhebliche VAT-Erstattungen auf Rechnungen eines später als Missing Trader eingestuften Lieferanten geltend machte, während es Weiterverkäufe an einen französischen Kunden mit gravierenden Betrugsindikatoren meldete.

Das Urteil wendet in einem einzigen Fall beide Säulen des Beweisrahmens des Obersten Gerichtshofs für den rechnungsgestützten Abzug an: die widerlegbare Vermutung, dass der Rechnungsempfänger der tatsächliche Empfänger der Lieferung ist, und die gesonderte, ebenso strenge Anforderung, dass die physische Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, bevor der Nullsatz angewandt werden kann. Es veranschaulicht auch, wie Gerichte mit einem Steuerpflichtigen umgehen, der nach dem Verlust seines Steuerberaters umfangreiche Ansprüche mit kaum mehr als Fotos, nicht überprüfbaren WhatsApp-Verhandlungen und Lagerrechnungen, die nicht zu den streitigen Waren passen, belegen muss.

Sachverhalt und Hintergrund

Die Klägerin, eine 2018 gegründete niederländische B.V., handelte mit Überschuss- und Restposten („restpartijgoederen“). Im zweiten und dritten Quartal 2020 gab sie an, Waren von einem niederländischen Lieferanten ([naam bedrijf 1]) gekauft und an einen französischen Kunden ([naam bedrijf 2]) weiterverkauft zu haben, wobei sie die Weiterlieferungen zum Nullsatz als innergemeinschaftliche Transaktionen meldete.

Die Klägerin beantragte eine VAT-Erstattung von 47.045 € für das zweite Quartal 2020 und 87.795 € für das dritte, im Wesentlichen gestützt auf die vom Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer in vier Rechnungen für das zweite Quartal (51.536,52 €) und sechs für das dritte (77.254,79 €). Der Lieferant hatte niederländische VAT berechnet, aber die entsprechende Ausgangs-VAT nie erklärt und nur Nullmeldungen abgegeben. Die Steuerbehörden stuften ihn später als Missing Trader ein, der Ende 2020 abgemeldet wurde.

Eine Untersuchung bei Dritten ergab, dass die formell als Gesellschafter des Lieferanten eingetragene Person tatsächlich nicht beteiligt war; der tatsächliche Gesellschafter lebte in France und bestätigte auf Nachfrage, dass er der Gesellschafter sei, erklärte, das Unternehmen habe keine Tätigkeiten, und führte aus, es sei beabsichtigt gewesen, dass es als Bauunternehmer tätig werde. Er bestritt, Waren an die Klägerin geliefert zu haben. Die Einkäufe und Weiterverkäufe, die eine halbe Million Euro überstiegen, sollen bar abgewickelt worden sein, ohne Belege oder Bankunterlagen, und die Verhandlungen sollen über nicht aufbewahrte Facebook- und WhatsApp-Nachrichten erfolgt sein.

Dem französischen Kunden erging es nicht besser. Die französischen Steuerbehörden stellten fest, dass er seit 2019 keine VAT-Erklärungen abgegeben, keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt und eine eingetragene Anschrift genutzt hatte, die lediglich ein virtuelles Büro und zum Entladen von Lkw ungeeignet war, und dass die Kennzeichen auf den CMR-Frachtbriefen keinem Fahrzeug im französischen Zulassungssystem entsprachen. Sein Geschäftsführer war ein Strohmann, und es war ein Strafverfahren eingeleitet worden.

Die Klägerin stützte sich zudem auf Lagerrechnungen für Palettenlagerung und Be-/Entladeleistungen und machte geltend, die vom Lieferanten gekauften Waren seien bis zur Abholung durch den französischen Kunden eingelagert worden. Eine Vor-Ort-Untersuchung ergab, dass das Lager im maßgeblichen Zeitraum weder von der Klägerin noch vom Lieferanten angemietet worden war und dass die in Rechnung gestellten Palettenmengen (33 Paletten) nicht den angeblich vom Lieferanten gelieferten Mengen (10 Paletten) entsprachen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen verweigerte der Prüfer jede Erstattung für das zweite Quartal und gewährte für das dritte nur eine teilweise Erstattung, wobei er die vom Lieferanten berechnete VAT nicht anerkannte. Die Klägerin legte Einspruch ein und erhob, nachdem die Einsprüche zurückgewiesen worden waren, Klage beim Bezirksgericht.

Der Streit

Vor dem Bezirksgericht standen zwei Fragen im Mittelpunkt: erstens, ob die Klägerin berechtigt war, die auf den Rechnungen des Lieferanten ausgewiesene Vorsteuer abzuziehen, und zweitens, ob die Klägerin den Nullsatz auf ihre gemeldeten Lieferungen an den französischen Kunden zutreffend angewandt hatte.

Der Prüfer machte geltend, die Klägerin habe ihre Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, das Vorhandensein der Waren sei nicht nachgewiesen worden, und die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Verfügungsmacht über sie erlangt habe. Nach Ansicht des Prüfers stellte die Kette Scheingeschäfte dar, die auf die Erzielung einer Erstattung angelegt waren, und die Geltendmachung eines Abzugs auf Rechnungen einer bekanntermaßen nicht echten Einheit stelle VAT-Betrug dar. Hilfsweise seien die materiellen Voraussetzungen für den Nullsatz nicht erfüllt, und weiter hilfsweise hätten die Klägerin und ihr Geschäftsführer wissen müssen, dass sie an einer Kette beteiligt waren, in der andere Beteiligte ihren VAT-Pflichten nicht nachkamen.

Die Klägerin hielt daran fest, dass keine Scheingeschäfte vorlägen, dass die Vorsteuer abzugsfähig sei und dass die innergemeinschaftliche Beförderung trotz gewisser Mängel durch CMR-Frachtbriefe hinreichend nachgewiesen sei. Sie machte geltend, sie habe von einem Betrug weder gewusst noch wissen können und mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, und berief sich auf den Grundsatz der Sorgfaltspflicht und das Verbot des Ermessensmissbrauchs, verbunden mit einem Antrag auf Erstattung ihrer tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten.

Rechtlicher Rahmen

Das Recht auf Vorsteuerabzug nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Wet OB (zur Umsetzung von Artikel 168 der VAT-Richtlinie 2006/112/EG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der tatsächliche Empfänger einer Lieferung ist, nachgewiesen durch eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung im Sinne von Artikel 35 Wet OB. Nach gefestigter Rechtsprechung des niederländischen Obersten Gerichtshofs wird vorbehaltlich des Gegenbeweises vermutet, dass eine auf einer Rechnung als Empfänger benannte und zur Zahlung verpflichtete Person der tatsächliche Empfänger ist (HR 2. Dezember 2011, ECLI:NL:HR:2011:BU6535; HR 14. April 2017, ECLI:NL:HR:2017:680). Der Prüfer kann diese Vermutung widerlegen, indem er auf Umstände verweist, die den Beweiswert der Rechnung untergraben, woraufhin die Beweislast wieder auf den Steuerpflichtigen übergeht.

Der Nullsatz für innergemeinschaftliche Lieferungen findet seine Grundlage im Allgemeinen in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Wet OB in Verbindung mit Tabelle II, Posten a.6 Wet OB, vor dem Hintergrund der VAT-Richtlinie und, für Beweisfragen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011; das Urteil selbst zitiert diese konkreten Bestimmungen nicht, doch bilden sie den allgemeinen Rahmen, innerhalb dessen die materielle Voraussetzung der tatsächlichen grenzüberschreitenden Beförderung beurteilt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Voraussetzung materieller und nicht bloß formeller Natur. In Abholfällen, in denen der Kunde die Waren selbst abholt, verlangt die niederländische Beweispraxis vom Lieferanten, die grenzüberschreitende Beförderung angesichts des erhöhten Betrugsrisikos mit verlässlichen Abholunterlagen zu belegen.

Anwendung des Rechts durch das Gericht

Das Bezirksgericht bestätigte zunächst, dass, weil die Klägerin Rechnungen erhalten hatte, die sie als Empfängerin von Lieferungen des Lieferanten benannten, die Beweisvermutung galt: Die Klägerin wurde grundsätzlich als tatsächliche Empfängerin der in Rechnung gestellten Waren vermutet. Anschließend prüfte es, ob der Prüfer diese Vermutung widerlegt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass er dies getan hatte. Die Untersuchung bei Dritten zeigte, dass die Einkäufe auf Ebene des Lieferanten selbst nicht überprüft werden konnten. Da die angeblichen Zahlungen bar und ohne Belege oder Banküberweisungen erfolgten, ließ sich die Zahlung nicht feststellen, und es blieb unklar, mit wem genau die Klägerin gehandelt hatte, da die Verhandlungen über nicht aufbewahrte Facebook- und WhatsApp-Nachrichten erfolgt sein sollen. Der tatsächliche Gesellschafter des Lieferanten bestritt, Waren geliefert zu haben, was die Klägerin nicht hinreichend bestritt. Die vorgelegten Fotos zeigten nicht die konkret in Rechnung gestellten Waren, und die E-Mails waren größtenteils Schriftwechsel mit dem französischen Kunden, die keine objektiv überprüfbaren Nachweise einer Lieferung enthielten; eine E-Mail deutete sogar darauf hin, dass die Klägerin als Vermittlerin und nicht als echte Erwerberin gehandelt hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Rechnungen ihre normale Beweiskraft verloren hatten und die Vermutung widerlegt war.

Da die Beweislast wieder bei der Klägerin lag, entschied das Gericht, dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass der Lieferant tatsächlich Waren geliefert hatte. Die Lagerrechnungen halfen nicht weiter: Das Lager war im maßgeblichen Zeitraum weder von der Klägerin noch vom Lieferanten angemietet worden, die Palettenmengen stimmten nicht mit den angeblich gelieferten überein, und die Zeugenaussagen und Fotos klärten nicht, ob die eingelagerten Waren diejenigen waren, die der Lieferant in Rechnung gestellt hatte. Die Klägerin hatte daher kein Recht, die auf den Rechnungen des Lieferanten berechnete VAT abzuziehen.

Bemerkenswerterweise fügte das Gericht hinzu, dass selbst dann, wenn die streitigen Lieferungen stattgefunden hätten, dies nicht zu einer höheren Erstattung geführt hätte, weil der Nullsatz jedenfalls nicht auf die von der Klägerin gemeldeten Lieferungen an den französischen Kunden anwendbar war; dies könne durch interne Verrechnung korrigiert werden. Das Gericht hielt es für nicht plausibel, dass im Zusammenhang mit dieser Lieferung eine Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hatte, und verwies auf die eigene Aussage der Klägerin, dass der französische Kunde die Waren selbst am Lagerort abholte, was bedeutet, dass die Lieferung bereits in den Netherlands abgeschlossen war. Die herangezogenen Abholerklärungen genügten ebenfalls nicht den geltenden Anforderungen.

Das Gericht wies die auf den Grundsatz der Sorgfaltspflicht und das Verbot des Ermessensmissbrauchs gestützten Argumente der Klägerin zurück: Die Durchführung der Prüfung berührte die materielle Richtigkeit der Erstattungsentscheidungen nicht, und Vorwürfe hinsichtlich der Motive des Prüfers im Zusammenhang mit COVID-19-Fördermaßnahmen waren Sache der Zivilgerichte. Das Gericht sprach jedoch eine Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer zu und verteilte 700 € auf den Prüfer und 1.300 € auf den Staat, verbunden mit einer bescheidenen Kostenerstattung.

Praktische Auswirkungen und Fazit

Dieses Urteil veranschaulicht, wie niederländische Gerichte den rechnungsgestützten Beweisrahmen des Obersten Gerichtshofs in Missing-Trader- und grenzüberschreitenden Betrugsfällen anwenden. Es bestätigt, dass die Vermutung, ein Rechnungsempfänger sei der tatsächliche Empfänger einer Lieferung, nur begrenzten Schutz bietet: Sie kann entkräftet werden, wenn der Prüfer auf konkrete und sich gegenseitig verstärkende Anhaltspunkte dafür verweist, dass die Transaktion nicht wie beschrieben stattgefunden hat, etwa nicht nachvollziehbare Barzahlungen, nicht überprüfbare Kommunikation und ein Bestreiten durch den Vertreter der Gegenpartei selbst.

Der Fall ist ebenso lehrreich in Bezug auf den Nullsatz. Er bestätigt im Einklang mit langjähriger Rechtsprechung, dass der Nullsatz den Nachweis einer tatsächlichen, mit der konkreten Lieferung verbundenen grenzüberschreitenden Beförderung erfordert und dass die Beweishürde in Abholfällen noch höher liegt. Ein Steuerpflichtiger, der seinem Kunden gestattet, Waren im Inland abzuholen, ohne eine ordnungsgemäß belegte Abholerklärung, riskiert den Verlust des Nullsatzes, selbst wenn die Waren später von jemand anderem ins Ausland verbracht werden.

Für Unternehmen in Branchen, die für Karussellbetrug anfällig sind, etwa den Handel mit Restposten, Elektronik oder Textilien, unterstreicht das Urteil, wie wichtig es ist, nachvollziehbare Zahlungsnachweise zu führen, Schriftverkehr zum Nachweis der Vertragsverhandlungen aufzubewahren und sicherzustellen, dass Lager- und Transportunterlagen eindeutig den konkret betroffenen Waren und Rechnungen zugeordnet werden können. Dass der Berater des Steuerpflichtigen vor der Verhandlung sein Mandat niederlegte, verdeutlicht zudem die praktische Bedeutung eines frühzeitig vollständigen Beweisakts, lange bevor ein Streit zu einem Rechtsstreit eskaliert.