Die Mehrwertsteuerreform in Grenada zielt auf ausländische digitale Dienstleistungen ab

Im Rahmen seiner Bemühungen, das Mehrwertsteuersystem zu modernisieren, um der digitalen Wirtschaft angemessen Rechnung zu tragen, hat der Generalstaatsanwalt von Grenada den Gesetzentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes von 2026 veröffentlicht. Eine der bemerkenswertesten Änderungen betrifft das Ziel Grenadas, sicherzustellen, dass digitale Dienstleistungen, die innerhalb Grenadas in Anspruch genommen werden, genauso besteuert werden wie herkömmliche Waren und Dienstleistungen, selbst wenn diese Dienstleistungen von Unternehmen erbracht werden, die keine physische Präsenz im Land haben.
Wichtige Änderungen der Mehrwertsteuergesetzgebung
Gemäß den vorgeschlagenen Mehrwertsteueränderungen fällt eine breite Palette gängiger digitaler Dienstleistungen, wie beispielsweise solche, die über Streaming-Plattformen, Online-Werbung, Cloud-Dienste, Software und SaaS, digitale Produkte sowie automatisierte Online-Bildung angeboten werden und von nicht ansässigen Anbietern bereitgestellt werden, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
Die neuen Mehrwertsteuerregeln zielen in erster Linie auf B2C-Transaktionen ab. Daher müssen ausländische Anbieter digitaler Dienste, die digitale Dienste direkt an lokale Verbraucher und Nutzer erbringen, die Mehrwertsteuer abführen. Im Gegensatz dazu verlagert sich bei B2B-Transaktionen die Verantwortung auf lokale, mehrwertsteuerpflichtige Steuerpflichtige, die die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens abführen müssen. Mit diesem Ansatz will Grenada sicherstellen, dass Doppelbesteuerung vermieden wird, und sich an internationale Mehrwertsteuerstandards und -praktiken anpassen.
Eines der zentralen Merkmale des neuen Mehrwertsteuersystems ist die Einführung der „Deemed Supplier“-Regelung für elektronische Marktplätze. In der Praxis bedeutet dies, dass Online-Plattformen als Vermittler für Mehrwertsteuerzwecke als der tatsächliche Erbringer der digitalen Dienstleistung behandelt werden, mit einigen Ausnahmen. Die „Deemed Supplier“-Regelung gilt, wenn die Plattform eine entscheidende Rolle bei der Transaktion spielt, beispielsweise bei der Abwicklung von Zahlungen, der Festlegung der Vertragsbedingungen oder der Ermöglichung der Erbringung der Dienstleistung.
Zwar geht aus den vorgeschlagenen Änderungen klar hervor, dass ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen sich in Grenada für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen, doch bestehen einige Unsicherheiten darüber, wann diese Verpflichtung greift. Das derzeitige System sieht einen allgemeinen Schwellenwert von 120.000 XCD vor. In den vorgeschlagenen Änderungen wird jedoch kein Verweis auf diesen Schwellenwert genannt. Unabhängig davon sehen die neuen Vorschriften ein vereinfachtes Registrierungsverfahren vor, das voraussichtlich in künftigen Verordnungen näher geregelt wird.
Fazit
Die vorgeschlagenen Änderungen treten zu einem vom Minister festgelegten Zeitpunkt in Kraft, und für nicht ansässige Anbieter und Marktplatzbetreiber wird eine sechsmonatige Übergangsfrist erwartet. Dennoch sollten sowohl Anbieter digitaler Dienstleistungen als auch Plattformbetreiber vorbereitende Maßnahmen ergreifen, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen, auf weitere Leitlinien zu achten und klarere Umsetzungsanforderungen abzuwarten.
Quelle: KPMG
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