Marokkanische Mehrwertsteuerregelungen für digitale Dienstleistungen von Nichtansässigen

Im Dezember 2025 kündigte die marokkanische Regierung die Einführung von Mehrwertsteuerpflichten für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen an, die lokale Verbraucher beliefern. Gleichzeitig erklärte die Regierung, dass die neuen Vorschriften sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten werden, also am 11. Juni 2026.
Geltungsbereich und Mehrwertsteuerpflichten
Das Dekret zur Einführung der Mehrwertsteuerregelungen für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen definiert Fern- oder entmaterialisierte Dienstleistungen allgemein als solche, die über digitale oder Kommunikationstechnologien erbracht werden, und umfasst damit nicht nur klassische digitale Produkte, sondern auch immaterielle Güter und online erbrachte Tätigkeiten. Folglich unterliegen Streaming-Plattformen, Software und SaaS-Lösungen, Cloud Computing, Online-Werbung und ähnliche elektronisch erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer.
Bemerkenswert ist, dass sich die Vorschriften nicht auf rein automatisierte Dienstleistungen beschränken. Somit sind auch aus der Ferne erbrachte freiberufliche Dienstleistungen wie Schulungen, Beratung und Unterstützung, die von außerhalb Marokkos an in Marokko ansässige Verbraucher erbracht werden, steuerpflichtig.
Darüber hinaus unterscheidet das Dekret zwischen B2B- und B2C-Transaktionen, zielt in der Praxis jedoch nur auf B2C-Leistungen ab. Außerdem führen die Vorschriften klare Kriterien ein, um festzustellen, ob ein Kunde in Marokko ansässig ist, was von entscheidender Bedeutung ist, da die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Verbrauchsorts des Kunden erhoben wird.
Anders als in vielen anderen Ländern wird in Marokko die Mehrwertsteuerpflicht nicht auf digitale Plattformen oder Marktplätze übertragen, die Transaktionen ermöglichen. Folglich liegt die Verantwortung für die Mehrwertsteuer vollständig bei den nicht ansässigen Dienstleistern, selbst wenn Dienstleistungen über Vermittler verkauft werden.
Was die Umsatzsteuerregistrierung betrifft, müssen sich ausländische digitale Dienstleister unabhängig vom Umsatz über eine spezielle elektronische Plattform registrieren, da es keine Mindestumsatzgrenze gibt. Um die Registrierung abzuschließen, müssen Steuerpflichtige detaillierte Angaben zum Unternehmen, seiner digitalen Präsenz, der Steueridentifikationsnummer im Ausland, den Kontaktdaten, einer Beschreibung der Tätigkeiten sowie entsprechende Rechts- und Identitätsdokumente für das Unternehmen und seinen Vertreter vorlegen.
Fazit
Mit den neuen Vorschriften erweitert Marokko sein Mehrwertsteuersystem, um der wachsenden digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, indem ausländische Anbieter für die Erhebung und Abführung der marokkanischen Mehrwertsteuer verantwortlich gemacht werden, wenn sie Dienstleistungen aus der Ferne an Privatpersonen oder andere nicht steuerpflichtige Personen im Land verkaufen. Darüber hinaus passt sich Marokko damit dem aktuellen globalen Trend an.
Quelle: KPMG
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