Israel senkt Schwellenwerte für elektronische Rechnungsstellung zur Mehrwertsteuerkontrolle im B2B-Bereich

Die israelische Steuerbehörde (TA) hat den nationalen Rahmen für die obligatorische elektronische Rechnungsstellung erweitert und damit ihr Engagement für die Echtzeit-Überwachung der Mehrwertsteuer weiter verstärkt. Die neu eingeführte Verordnung senkte die Transaktionsschwellen, ab denen eine elektronische Rechnungsstellung obligatorisch ist, wodurch ein viel größerer Anteil der B2B-Transaktionen in den Geltungsbereich des Systems fällt.
Bisherige Regeln und neue Anforderungen
Im Jahr 2025 führte Israel ein Gesetz ein, nach dem Lieferanten, die B2B-E-Rechnungen über 20.000 NIS (ca. 6.440 USD) ausstellen, eine von der TA vergebene Zuteilungsnummer beantragen müssen. Ohne eine eindeutige Zuteilungsnummer konnten Kunden die Vorsteuer nicht abziehen.
Mit den aktualisierten Vorschriften plant die TA eine schrittweise Senkung des Schwellenwerts. Daher liegt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2026 bei 10.000 NIS (ca. 3.220 USD). Dennoch wird der Schwellenwert am 1. Juni 2026 weiter auf 5.000 NIS (ca. 1.610 USD) sinken. Beide Schwellenwerte werden ohne Mehrwertsteuer berechnet.
Aufgrund der neuen Herabsetzung des Schwellenwerts müssen Lieferanten für Rechnungen, die diese Beträge überschreiten, vor Ausstellung der Steuerrechnung eine Zuteilungsnummer über die zentralisierte Clearing-Plattform der TA einholen, wodurch der Clearing-Schritt effektiv in den Rechnungsstellungsprozess integriert wird. Gleichzeitig führt die TA eine Echtzeitprüfung der Zuteilungsanträge durch und kann die Vergabe einer Nummer verweigern, wenn eine Rechnung unregelmäßig erscheint. In diesem Fall wird die Angelegenheit an eine formelle Anhörung und Überprüfung weitergeleitet.
Insbesondere verlangen die Vorschriften von den an diesen Transaktionen beteiligten Steuerpflichtigen sowohl technische als auch verfahrenstechnische Anpassungen, um die fortlaufende Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten. Aus Sicht der Systeme müssen ERP- und Buchhaltungsplattformen über eine API in die zentrale Plattform der Steuerbehörde integriert werden, um Zuweisungsnummern automatisch anzufordern und zu erhalten.
Auf der anderen Seite sollten Steuerpflichtige den Zuweisungsantrag als obligatorischen Schritt in den Rechnungsstellungsworkflow für relevante Transaktionen einbetten. Auf diese Weise stellen Steuerpflichtige sicher, dass eine konforme Steuerrechnung erst nach Erhalt der Zuweisungsnummer ausgestellt wird. Darüber hinaus müssen Steuerpflichtige Kontrollen einführen, um die Existenz und Gültigkeit von Zuweisungsnummern auf eingehenden Rechnungen zu überprüfen, bevor sie gegebenenfalls die Vorsteuer geltend machen.
Schließlich müssen sich die von diesen Änderungen betroffenen Steuerpflichtigen für die digitalen Dienste der Steuerbehörde registrieren und bestimmte Mitarbeiter offiziell ermächtigen, Zuweisungsanfragen und damit verbundene Interaktionen mit der Steuerbehörde in ihrem Namen zu verwalten.
Fazit
Neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Transaktionen haben die neuen Vorschriften auch erhebliche operative und technische Auswirkungen auf Steuerpflichtige. Mit den neuen Vorschriften und Anforderungen müssen Steuerpflichtige die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Systeme zu verstehen und anzupassen, um die Vorschriften einzuhalten, was für diejenigen, die zum ersten Mal mit dieser Art von Anfragen konfrontiert sind, eine besondere Herausforderung darstellen kann.
Quelle: KPMG
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