Am 2. September 2026 hat das Finanzministerium Taiwans (MoF) eine Auslegungsanordnung erlassen, die die Behandlung im Rahmen der Geschäftssteuer – einschließlich der Umsatzsteuer (USt.) – von virtuellen Vermögenswerten und Stablecoins klarstellt. Die Anordnung folgt auf das Inkrafttreten des Virtual Asset Services Act am 22. Juli 2026. Die Klarstellung unterscheidet zwischen der Übertragung der virtuellen Vermögenswerte selbst und den Gebühren, die Unternehmen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten erzielen.

Wichtige USt.-Regeln für virtuelle Vermögenswerte

Der Verkauf oder die Übertragung von virtuellen Vermögenswerten, die zu Zahlungs- oder Anlagezwecken verwendet werden – einschließlich Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sowie Stablecoins –, ist von der USt. befreit. Das MoF betrachtet diese Vermögenswerte als Zahlungsmittel oder als Instrumente zur Anlage und Wertaufbewahrung und nicht als von Nutzern verbrauchte Gegenstände oder Dienstleistungen. Ihre Übertragung löst daher keine USt. aus.

Die Befreiung soll Taiwan zudem an internationale Praktiken bei der USt. und bei Verbrauchsteuern angleichen. Das MoF wies darauf hin, dass das Vereinigte Königreich, Deutschland, Kanada, Japan, Singapur, Australien, Neuseeland, Südkorea, Indonesien und die EU einschlägige virtuelle Vermögenswerte in der Regel als Zahlungsmittel oder Finanzdienstleistungen behandeln, deren Übertragungen nicht in den Anwendungsbereich der USt. oder ähnlicher Verbrauchsteuern fallen.

Anbieter von Dienstleistungen rund um virtuelle Vermögenswerte bleiben demgegenüber mit den Gebühren und Provisionen, die sie aus Tätigkeiten wie dem Tausch virtueller Vermögenswerte und anderen damit verbundenen Dienstleistungen erzielen, umsatzsteuerpflichtig. Die steuerliche Behandlung fällt somit für die zugrunde liegende Transaktion mit dem virtuellen Vermögenswert und für die vom Anbieter erbrachte Dienstleistung unterschiedlich aus.

NFT werden anders behandelt, da sie nach dem taiwanischen Virtual Asset Services Act nicht als virtuelle Vermögenswerte eingestuft werden. Daher bleiben der Verkauf von NFT sowie Transaktionen, bei denen NFT gegen Gegenstände oder Dienstleistungen getauscht werden, umsatzsteuerpflichtig.

Das MoF erinnerte zudem Steuerpflichtige, die steuerpflichtige Transaktionen zu niedrig oder gar nicht gemeldet haben, daran, dass Sanktionen durch eine Selbstanzeige vermieden werden können. Dazu müssen die Fehlbeträge gemeldet und die hinterzogene Steuer zuzüglich Zinsen gezahlt werden, bevor der Sachverhalt von den Steuerbehörden oder benannten Ermittlern aufgegriffen oder untersucht wird.

Fazit

Indem Taiwan eine klare steuerliche Unterscheidung zwischen Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten und den Dienstleistungsgebühren von Plattformen trifft, schafft es mehr regulatorische Sicherheit für Krypto-Unternehmen und Anleger. Dieser ausgewogene Rahmen bringt das Land in Einklang mit globalen Standards und gewährleistet zugleich eine angemessene Aufsicht und Compliance in dem wachsenden Markt für digitale Vermögenswerte.