Da sich die E-Commerce-Branche stetig weiterentwickelt und wächst, führen immer mehr Länder Regeln zu grenzüberschreitenden Transaktionen ein. Aserbaidschan folgte diesem Trend und führte im Juli dieses Jahres neue Umsatzsteuervorschriften für den E-Commerce von Nichtansässigen ein.
Die Einführung dieser neuen Regeln erfolgte, um fairere globale Besteuerungsbedingungen zu schaffen, wie von der OECD und der UN empfohlen.
Auswirkungen auf nicht ansässige E-Commerce-Unternehmen
Die neuen Vorschriften änderten das Steuergesetzbuch durch neue Artikel zur elektronischen umsatzsteuerlichen Registrierung, Neu-Registrierung und Abmeldung von Nichtansässigen, die E-Commerce-Tätigkeiten ausüben. Ausländische Unternehmen, die im E-Commerce tätig sind, können sich über die Online-Plattform des Finanzamts registrieren.
Zu den E-Commerce-Tätigkeiten gehören das Ermöglichen des Herunterladens von elektronischen Büchern, Musik, Audio-Video-Material, Grafiken, virtuellen Spielen und Software sowie das Schalten von Werbung. Darüber hinaus wurde eine Regel zum fingierten Lieferanten (deemed supplier) eingeführt, wonach sich ausländische E-Commerce-Unternehmen, die als Verkäufer auftreten, umsatzsteuerlich registrieren müssen.
Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Nichtansässige mit einer Betriebsstätte in Aserbaidschan. Diese Unternehmen müssen die üblichen Umsatzsteuervorschriften befolgen.
Alle nicht ansässigen Unternehmen ohne Betriebsstätte in Aserbaidschan, die an lokale Verbraucher geliefert haben, müssen sich umsatzsteuerlich registrieren und bis zum 20. Tag nach dem Meldezeitraum eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Die Pflicht zur Registrierung und Einreichung von Umsatzsteuererklärungen gilt auch, wenn Zahlungen im Zusammenhang mit E-Commerce-Tätigkeiten über Banken mit Sitz in Aserbaidschan abgewickelt werden.
Wenn Nichtansässige also die genannten E-Commerce-Tätigkeiten ausüben und Kunden in Aserbaidschan haben, müssen sie sich umsatzsteuerlich registrieren.
Nichtansässige, die umsatzsteuerlich registriert sind und es versäumen, Umsatzsteuererklärungen einzureichen oder ihre steuerlichen Pflichten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Steuerbehörde zu erfüllen, können aus dem Umsatzsteuersystem abgemeldet werden, was es ihnen erschwert, ihre Geschäftstätigkeit auf dem aserbaidschanischen Markt fortzusetzen. Darüber hinaus können bei Nichteinhaltung der Umsatzsteuervorschriften und des Steuergesetzbuchs weitere Bußgelder anfallen.
Fazit
Da sich Nichtansässige seit Juli umsatzsteuerlich registrieren müssen, sollten alle ausländischen E-Commerce-Unternehmen geprüft haben, ob die neuen Regeln auf sie zutreffen. Falls sie dies noch nicht getan haben, ist jetzt ein guter Zeitpunkt dafür, um mögliche Rückschläge oder Strafen wegen Nichteinhaltung zu vermeiden.
Quelle: State Tax Service Regulation, State Tax Service - Electronic registration, re-registration, and de-registration of a non-resident carrying out electronic trade

