Obwohl Sansibar Teil der Vereinigten Republik Tansania ist, verfügt es über ein vom tansanischen Festland getrenntes Umsatzsteuersystem, das von der Zanzibar Revenue Authority (ZRA) verwaltet wird. Die ZRA hat daher spezifische Leitlinien für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen erlassen, die Kunden in Sansibar beliefern. Bemerkenswert ist, dass die Leitlinien zudem zwischen der Digital Services Tax (DST) und der Umsatzsteuer auf digitale Dienstleistungen unterscheiden.
DST- und Umsatzsteuerregeln für Anbieter digitaler Dienstleistungen
Die ZRA wies darauf hin, dass die DST eine Unionssteuer (Union Tax) ist, also in den Steuerrahmen fällt, der auf Ebene der Vereinigten Republik gilt. Die Umsatzsteuer auf digitale Dienstleistungen, die an Kunden in Sansibar erbracht werden, wird dagegen von der ZRA nach der eigenen Steuergesetzgebung Sansibars verwaltet und erhoben. Das Umsatzsteuersystem erfasst ein breites Spektrum digitaler Dienstleistungen – ausgenommen Waren oder Grundstücke –, die elektronisch oder digital erbracht oder bereitgestellt werden, einschließlich über das Internet erbrachter Leistungen, die zur Nutzung oder zum Verbrauch in Sansibar erworben werden.
Diese weit gefasste Definition digitaler Dienstleistungen umfasst gängige digitale Leistungen wie Software und Updates, E-Books, Filme, Musik, Streaming und andere abonnementbasierte Inhalte, Online-Gaming, Cloud-Speicher, Filesharing, Website-Hosting, Datenbanken, Suchmaschinen, soziale Medien, Online-Werbung und Informationsdienste. Darüber hinaus fallen auch E-Learning und Fernunterricht, Webinare, elektronische Buchungen und Ticketing, elektronisch übertragene kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen sowie OTT-Dienste in den Anwendungsbereich.
Für die umsatzsteuerliche Registrierung müssen sich nicht ansässige Unternehmen, die steuerpflichtige digitale Dienstleistungen in Sansibar erbringen, unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze oder Bruttoeinnahmen registrieren. Ausländische Unternehmen sollten zudem beachten, dass auf die Erbringung digitaler Dienstleistungen an Privatpersonen in Sansibar ein Umsatzsteuersatz von 18 % anfällt. Dieser Satz ist bemerkenswert, da er über dem regulären inländischen Umsatzsteuersatz Sansibars von 15 % liegt – das System für digitale Dienstleistungen wendet also einen eigenen höheren Satz auf diese grenzüberschreitenden Leistungen an.
Sansibar wendet derzeit keine Regelung zum fingierten Lieferanten (deemed supplier) auf digitale Marktplätze an. Wenn eine Plattform lediglich Drittanbieter mit Kunden zusammenbringt, bleiben daher die nicht ansässigen Anbieter für die Umsatzsteuer auf ihre eigenen steuerpflichtigen digitalen Dienstleistungen verantwortlich. Die Plattform selbst muss jedoch die Umsatzsteuer auf ihre eigenen steuerpflichtigen Leistungen wie Provisionen oder sonstige Plattformgebühren abführen.
Fazit
Sansibar führte die Umsatzsteuer auf digitale Dienstleistungen nicht ansässiger Unternehmen am 16. August 2022 ein, wobei das System zunächst nur teilweise umgesetzt wurde. Die ZRA hat seither umfassende Leitlinien mit Wirkung ab April 2026 veröffentlicht, die bestätigen, dass das Umsatzsteuersystem nun vollständig in Kraft ist. Nicht ansässige Anbieter digitaler Dienstleistungen, die sich noch nicht registriert haben, sollten dies als vorbereitenden Schritt tun und haben bis zum 1. Januar 2027 Zeit, ihre Systeme anzupassen und die Einhaltung der Umsatzsteuerregeln Sansibars für digitale Dienstleistungen sicherzustellen.

