Belgiens B2B-Regeln für die elektronische Rechnungsstellung 2026 und die Karenzzeit werden erklärt
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Am 3. Dezember 2025 veröffentlichte die belgische Regierung einen aktualisierten Gesetzesentwurf, der mehrere mehrwertsteuerrelevante Themen abdeckt, darunter auch Änderungen an der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten werden. Darüber hinaus kündigte die belgische Steuerverwaltung am folgenden Tag eine dreimonatige Frist für Steuerpflichtige an, um der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich nachzukommen.
Wichtige Änderungen und Übergangsfrist
Der veröffentlichte Gesetzesentwurf bekräftigt noch einmal, dass die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich am 1. Januar 2026 beginnen wird. Die Verpflichtung zum Austausch elektronischer Rechnungen gilt für mehrwertsteuerlich registrierte Steuerpflichtige. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzesentwurf ausdrücklich nicht in Belgien registrierte Käufer ausschließt, wodurch jegliche Zweifel oder Unsicherheiten für nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige ausgeräumt werden. Dies ist auch für inländische Steuerpflichtige wichtig, die den Niederlassungsstatus des Käufers überprüfen müssen, um festzustellen, ob eine elektronische Rechnung erforderlich ist.
Wie die belgische Steuerverwaltung anmerkt, können bei der anfänglichen Einführung der elektronischen Rechnungsstellung praktische Probleme auftreten, und einige Unternehmen, die in gutem Glauben handeln, könnten aufgrund von Umständen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, alle Verpflichtungen zu erfüllen. Daher wird die Verwaltung in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 Toleranz walten lassen und keine Strafen für Verstöße im Zusammenhang mit der neuen E-Invoicing-Vorschrift verhängen, sofern die Steuerpflichtigen nachweisen können, dass sie rechtzeitig und in angemessener Weise Maßnahmen ergriffen haben, um den Vorschriften nachzukommen.
Darüber hinaus bietet der Gesetzesentwurf eine praktische Lösung für Fälle, in denen der Empfänger einer elektronischen Rechnung diese technisch nicht empfangen kann. Wenn der Empfänger aufgrund technischer Beschränkungen keine elektronische Rechnung empfangen oder akzeptieren kann, ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, und kann stattdessen eine gültige Rechnung in Papierform oder in unstrukturierter elektronischer Form, z. B. als PDF- oder Word-Dokument, vorlegen.
Diese Bestimmung schützt Lieferanten, die sich in angemessener Weise um die Einhaltung der Vorschriften bemüht haben, aber auf Empfänger treffen, die technisch noch nicht bereit sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Empfänger von der Verpflichtung entbunden sind, elektronische Rechnungen empfangen zu können, und dass ihnen bei Nichteinhaltung Sanktionen drohen können.
Schlussfolgerung
Der aktualisierte Gesetzesentwurf und die begleitenden Leitlinien der belgischen Steuerverwaltung spiegeln einen ausgewogenen Ansatz für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich wider. Einerseits zeigt die Regierung mit der Klarstellung ihre Entschlossenheit, einen reibungslosen digitalen Übergang zu erleichtern.
Andererseits zeigt die Verwaltung mit der Gewährung einer dreimonatigen Toleranzfrist und einer Ausweichmöglichkeit bei technischen Einschränkungen, dass sie die betrieblichen Realitäten, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, anerkennt und den in gutem Glauben handelnden Lieferanten Schutz bietet.
Quelle: KPMG, Gesetzesentwurf 1205/001, Föderaler öffentlicher Dienst Finanzen, Mehrwertsteuerüber
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