Am 18. Juni 2024 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem vom französischen Staatsrat (Conseil d'État) eingeleiteten Verfahren. Es betraf einen Streit zwischen der französischen Steuerbehörde und der Galerie Karsten Grave, einer Kunstgalerie. Die Kunstgalerie machte von ihren Rechten Gebrauch und focht die Verpflichtung an, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 zusätzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) zu zahlen.

Sachverhalt des Falls

Nachdem die französische Steuerbehörde die Konten der Kunstgalerie geprüft hatte, wurde diese angewiesen, für 2014 zusätzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) zu zahlen, was vor dem Verwaltungsberufungsgericht in Paris (Berufungsgericht) angefochten wurde. Nach der Abweisung ihrer Klage durch das Berufungsgericht brachte die Kunstgalerie diesen Fall vor den Staatsrat.

In ihrer Berufung vor dem Staatsrat brachte die Kunstgalerie vor, dass das Berufungsgericht das französische allgemeine Steuergesetz und die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sowie den Sachverhalt nicht korrekt ausgelegt und daher zu Unrecht die Anwendung der Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Gemälden verweigert habe, die die Kunstgalerie von Studio Rubin Gideon, einem im Vereinigten Königreich ansässigen steuerpflichtigen Händler, erworben hatte.

Da es dem Staatsrat schwerfiel, diesen Streit beizulegen, legte er dem EuGH die Frage vor.

Wie im Vorabentscheidungsersuchen dargelegt, lautet die Hauptfrage in diesem Fall, ob Studio Rubin Gideon als juristische Person als Urheber der Gemälde angesehen werden kann, wodurch die Anwendung der Differenzbesteuerung der Mehrwertsteuer (MwSt.) möglich wäre.

Darüber hinaus warf der Staatsrat die Frage auf, welche Kriterien anwendbar sind, falls der EuGH zu dem Ergebnis kommt, dass die Antwort auf die Hauptfrage negativ ausfällt.

Fazit

Sollte das endgültige Urteil des EuGH die Entscheidung der französischen Steuerbehörde und der französischen Gerichte bestätigen, muss die Kunstgalerie die fällige Mehrwertsteuer (MwSt.) zahlen und mit möglichen Strafen und Zinsen rechnen. Seit dem fraglichen Zeitraum sind zehn Jahre vergangen, und diese Strafen und Zinsen könnten die Kunstgalerie erheblich belasten. Daher werden alle Parteien die endgültige Entscheidung des EuGH geduldig abwarten.

Quelle: EuGH C-433/24 (Galerie Karsten Greve)