Irische Steuerbehörde aktualisiert Leitlinien für die Mehrwertsteuerregistrierung: Neue KMU-Regelung, Schwellenwerte und Anforderungen
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Die irische Steuerbehörde hat den eBrief Nr. 168/25 herausgegeben, in dem Aktualisierungen des offiziellen Steuer- und Abgabenhandbuchs Teil 38-01-03b angekündigt werden, das überarbeitete Leitlinien für die Mehrwertsteuerregistrierung enthält. Diese Aktualisierungen betreffen die Antragsverfahren, die erforderlichen Umsatzangaben und die Einführung der EU-Mehrwertsteuerregelung für KMU, die ab 2025 gilt.
Aktualisiertes Antragsverfahren für die MwSt-Registrierung
In Abschnitt 3.4 wird nun klargestellt, dass mit jedem Antrag auf MwSt.-Registrierung vollständige und genaue Angaben gemacht werden müssen, unabhängig davon, ob er elektronisch oder auf Papier eingereicht wird. Fehlen wesentliche Angaben, müssen die Beamten der Steuerbehörde den Antragsteller oder seinen Vertreter um weitere Informationen bitten. Für diese Korrespondenz wird auch eine Standardvorlage für ein Anforderungsschreiben bereitgestellt (Anhang 6).
Umsatzberichterstattung und Registrierungsschwellen
Abschnitt 3.4.4 legt fest, dass die Antragsteller eine Erklärung abgeben müssen:
Tatsächlicher Umsatz für Lieferungen von steuerpflichtigen Gegenständen und Dienstleistungen vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
Umsatz des Vorjahres für das gesamte Kalenderjahr
Die Steuerbehörde weist erneut darauf hin, dass die Registrierung für Unternehmen, deren Umsatz unter dem derzeitigen Schwellenwert für in Irland ansässige Steuerpflichtige liegt, nicht obligatorisch ist; eine freiwillige Registrierung ist jedoch weiterhin möglich.
Die neuesten Schwellenwerte für die MwSt-Registrierung nach Tätigkeit (Lieferungen, Fernverkäufe usw.) werden von der Steuerbehörde veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Einführung der EU-Mehrwertsteuer-KMU-Regelung
Abschnitt 10 führt die EU-Mehrwertsteuerregelung für KMU ein, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Dieser Rahmen sieht vor:
KMU, deren jährlicher EU-weiter Umsatz unter 100.000 € und unter den nationalen Schwellenwerten in den Mitgliedstaaten liegt, in denen die Leistungen erbracht werden, können sich in einem vereinfachten Verfahren für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Die Registrierung im Rahmen dieser Regelung kann beibehalten werden, solange der Umsatz sowohl innerhalb der unionsweiten als auch der lokalen Grenzen bleibt.
Übersteigt der Umsatz EU-weit 100.000 €, muss sich das KMU von der Regelung abmelden.
Die Regelung soll die Komplexität der MwSt-Registrierung und die Befolgungskosten für KMU, die innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig sind, verringern.
Praktische Auswirkungen
Unternehmen sollten bei der Beantragung der MwSt-Registrierung genaue Umsatzzahlen für das laufende Jahr und das Vorjahr zusammenstellen.
Diejenigen, die für die EU-Mehrwertsteuerregelung für KMU in Frage kommen, können von einer vereinfachten Einhaltung der Vorschriften profitieren, wenn sie in der EU expandieren oder Handel treiben.
Die freiwillige MwSt-Registrierung bleibt eine Option für Unternehmen, die unter dem obligatorischen Schwellenwert liegen.
Die Finanzbeamten werden unvollständige Anträge proaktiv abfragen, um die Einhaltung der Vorschriften und die Genauigkeit zu gewährleisten.

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