Das Bezirksgericht Den Haag entschied über einen Fall, der einen nicht ansässigen Großhändler alkoholischer Getränke ohne feste Niederlassungen in den Niederlanden betraf. Der Großhändler wandte auf seine Lieferungen einen Mehrwertsteuer-Nullsatz an, was zum Streitgegenstand zwischen dem Großhändler und den niederländischen Steuerbehörden wurde.
Der Fall bezieht sich auf die Verpflichtungen zur Bestellung eines Steuervertreters, die anwendbaren Mehrwertsteuersätze und das Verhältnis zwischen nationalem Mehrwertsteuerrecht und der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie.
Sachverhalt und Gerichtsentscheidung
Die alkoholischen Getränke werden in einem Verbrauchsteuerlager und Zolllager eines Dritten gelagert und von dort verkauft, bevor der Großhändler sie an Kunden verkauft. Nachdem die Steuerbehörde die Steuerveranlagung des nicht ansässigen Großhändlers, der im Handelsregister der Handelskammer in den Niederlanden eingetragen ist, durchgeführt und festgestellt hatte, dass der Großhändler für Umsatzsteuerzwecke als ausländischer Steuerpflichtiger gilt, reichte der Großhändler eine Mehrwertsteuererklärung ein, in der auf die Lieferungen ein Mehrwertsteuer-Nullsatz angewendet wurde.
Nach Einreichung der Mehrwertsteuererklärung teilte die Steuerbehörde dem Großhändler mit, dass er, da er ein ausländischer Steuerpflichtiger sei und keinen Steuervertreter bestellt habe, den Nullsatz in den Mehrwertsteuererklärungen für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu Unrecht angewendet habe.
Darüber hinaus forderte die Steuerbehörde zusätzliche Informationen an. Sie erließ einen zusätzlichen Umsatzsteuerbescheid, der zur Festsetzung von 627.176 EUR an Steuern und Zinsen für 2018 und 898.798 EUR für 2019 führte.
Nachdem der Großhändler Einspruch eingelegt hatte, wurden die zusätzlich erhobenen Steuern und Zinsen reduziert. Der Streit blieb jedoch bestehen, ob die Steuerbehörde den Mehrwertsteuersatz im Steuerbescheid korrekt angewendet hatte und ob der Großhändler die Anforderungen nach dem Mehrwertsteuerrecht zur Bestellung eines Steuervertreters erfüllt hatte.
Das Bezirksgericht Den Haag stellte fest, dass der Großhändler nicht in den Niederlanden ansässig war und einen Steuervertreter bestellen musste, um den Mehrwertsteuer-Nullsatz anzuwenden. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass diese Anforderungen angemessen und nicht unverhältnismäßig sind und nicht gegen Artikel 204 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.
Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass die Beschwerde des Großhändlers unbegründet war. Die von der Steuerbehörde erlassenen Steuerbescheide waren korrekt. Da er es versäumt hatte, einen Steuervertreter zu bestellen, konnte er auf seine Lieferungen alkoholischer Getränke keinen Mehrwertsteuer-Nullsatz anwenden.
Fazit
Der Großhändler hat weiterhin das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach dem Veröffentlichungsdatum gegen diese Entscheidung Berufung beim Berufungsgericht Den Haag einzulegen. Ob der Großhändler sein Berufungsrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten. Der dargestellte Fall und die Entscheidung liefern jedoch wesentliche Informationen und Klarstellungen zu den für ausländische Steuerpflichtige geltenden Mehrwertsteuervorschriften.
Quelle: Bezirksgericht Den Haag – Rechtssache AWB - 23 _ 2431

