Die Umsatzsteuerregeln für Mietwagen im Vereinigten Königreich (UK) sind zum juristischen Schlachtfeld geworden. Die Streitigkeiten zwischen HMRC und den Fahrdienst-Plattformen (Ride-Hailing) Uber und Bolt werfen drei Fragen auf: Wie sind diese Leistungen steuerlich einzuordnen, wer schuldet die Umsatzsteuer (USt.), und können Plattformen die Sonderregelung für Reisebüros (Tour Operators' Margin Scheme, TOMS) statt der regulären USt.-Abrechnung nutzen? Die Ausgänge könnten weitere Plattformen mit ähnlichen Modellen betreffen, etwa Lyft und Gett.

Die UK-Umsatzsteuerregeln für Mietwagenleistungen

Ab dem 2. Januar 2026 ändern neue UK-Umsatzsteuerregeln, wie PHV-Betreiber – einschließlich Ride-Hailing-Plattformen – die USt. auf Personenbeförderungsleistungen abrechnen. Die wichtigste Änderung ist die Herausnahme von PHV- und Taxiunternehmen aus TOMS, die berechtigten Unternehmen bislang erlaubte, die USt. auf ihre Gewinnmarge statt auf den vollen Fahrpreis zu berechnen.

Nach den neuen Regeln müssen umsatzsteuerlich registrierte Betreiber, die als Eigenhändler (principal) auftreten, in der Regel 20 % USt. auf den vollen von den Fahrgästen gezahlten Fahrpreis berechnen. Die USt. wird damit auf den gesamten Preis der Beförderungsleistung erhoben, nicht nur auf die Marge des Betreibers, was die USt.-Belastung großer Ride-Hailing-Plattformen erhöhen kann. Die Auswirkungen hängen allerdings vom Geschäftsmodell des Betreibers ab.

Betreiber, die als Eigenhändler (principal) auftreten, schließen Verträge direkt mit den Fahrgästen und sind umsatzsteuerlich für die Erbringung der Beförderungsleistung verantwortlich. In London müssen Mietwagenbetreiber nach diesem Modell arbeiten. Außerhalb Londons können einige kleinere Betreiber als Vermittler (agent) auftreten und Fahrgäste mit selbstständigen Fahrern zusammenbringen. In solchen Fällen führt der Betreiber die USt. in der Regel nur auf seine Provision oder Buchungsgebühr ab, sofern das Vermittlungsverhältnis die tatsächliche vertragliche und wirtschaftliche Beziehung widerspiegelt.

Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Verträge, Rechnungsstellungsprozesse und das Tagesgeschäft mit dem angegebenen Geschäftsmodell übereinstimmen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung ist in der Regel erforderlich, sobald der steuerpflichtige Umsatz den UK-Schwellenwert von 90.000 GBP überschreitet, wobei auch andere Faktoren die Registrierungspflichten beeinflussen können.

Bolt gegen HMRC: Hintergrund des Falls

In Bolts Streitfall ging es unmittelbar um die umsatzsteuerliche Behandlung von Ride-Hailing-Leistungen unter TOMS. Das Unternehmen trat als Eigenhändler (principal) auf, kaufte Beförderungsleistungen von selbstständigen Fahrern ein und erbrachte sie über seine Plattform an die Fahrgäste weiter. Das Unternehmen wollte von HMRC bestätigt bekommen, dass seine Leistungen die Voraussetzungen für TOMS erfüllen, womit die USt. auf seine Marge statt auf den vollen Fahrpreis berechnet werden könnte. HMRC wies diese Auffassung zurück.

Im Dezember 2023 entschied das FTT zugunsten von Bolt. Das UT wies den Einspruch von HMRC anschließend zurück und kam im März 2025 zu dem Schluss, dass Bolts Leistungen unter die Regelung fallen könnten. HMRC legte daraufhin Rechtsmittel beim Court of Appeal (Berufungsgericht) ein, das die vorherigen Urteile und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) prüfte.

Der Court of Appeal hob beide vorherigen Entscheidungen auf und entschied zugunsten von HMRC mit der Feststellung, dass Bolts Ride-Hailing-Leistungen die Voraussetzungen für TOMS nicht erfüllen. Dadurch schuldete Bolt rund 190 Millionen GBP an ausstehender USt. Bolt beantragte daraufhin die Zulassung des Rechtsmittels beim Supreme Court (Oberster Gerichtshof des UK). Im September 2026 verweigerte der Supreme Court die Zulassung, womit die Entscheidung des Court of Appeal bestehen blieb.

Uber gegen HMRC: Die Ursprünge des Streits

2023 legte Uber Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide von HMRC ein und bestritt Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 1,4 Milliarden GBP. Infolge des Einspruchs musste Uber die strittigen Steuerbeträge für die Dauer des Verfahrens hinterlegen.

Im Januar 2024 beantragte HMRC beim First-tier Tribunal (FTT), Ubers Einspruch auszusetzen, bis über das separate Umsatzsteuerverfahren von Bolt entschieden sei. HMRC argumentierte, der Ausgang von Bolts Einspruch liefere wichtige Orientierung zu der Frage, ob mobile Ride-Hailing-Leistungen unter TOMS fallen könnten – die zentrale Rechtsfrage in Ubers Fall. Uber wandte sich gegen die Aussetzung mit dem Argument, die Verzögerung füge dem Unternehmen wirtschaftliche Nachteile zu.

Am 4. März 2024 gab das FTT dem Antrag von HMRC auf Aussetzung des Verfahrens statt. Das FTT kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Upper Tribunal (UT) im Fall Bolt maßgebliche Orientierung bieten und den Ausgang von Ubers Einspruch möglicherweise bestimmen würde. Es befand zudem, dass der Nutzen des Wartens auf diese Entscheidung den wirtschaftlichen Schaden überwiege, den Uber durch die Verzögerung erleiden könnte.

Das FTT räumte auch die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel ein, die das Verfahren bis vor den Supreme Court ziehen könnten, hielt das Risiko veraltender Beweismittel jedoch für gering. Es betonte, dass die vorrangige Klärung der gemeinsamen Rechtsfragen beiden Parteien und dem Tribunal helfen würde, die Beweise sachgerecht zu würdigen und sicherzustellen, dass über Ubers Fall fair und gerecht entschieden wird.

Darüber hinaus wurden Ubers Versuche, die Aussetzung seines Umsatzsteuereinspruchs anzufechten, am 19. März 2024 vom FTT und am 24. Mai 2024 vom UT zurückgewiesen.

Am 24. März 2025 entschied das UT zugunsten von Bolt. Im Folgemonat bestätigte HMRC, dass gegen Uber keine neuen Umsatzsteuerbescheide durchgesetzt würden, solange sein Rechtsmittel gegen die Bolt-Entscheidung nicht geklärt sei. Dies berechtigte Uber jedoch nicht automatisch dazu, die 1,4 Milliarden GBP zurückzuerhalten, die es im Zusammenhang mit seinem eigenen Einspruch hinterlegt hatte.

Uber forderte HMRC daraufhin auf, die hinterlegten Mittel zurückzuzahlen. Uber berief sich auf die eigenen Verwaltungsvorgaben von HMRC, wonach eine Rückzahlung nach einer nachteiligen UT-Entscheidung üblicherweise erfolgt, sofern nicht ein ernsthaftes Risiko besteht, dass das Geld nicht zurückgeholt werden kann. HMRC wies die Forderung aus drei Gründen zurück: Der Antrag überschneide sich mit dem laufenden Rechtsstreit, keine Vorschrift erlaube eine Rückzahlung bei anhängigen Rechtsmitteln, und eine Rückzahlung gefährde das öffentliche Steueraufkommen.

Der Streit verschärfte sich am 28. Mai 2025, als das UT HMRC erlaubte, gegen das Bolt-Urteil beim Court of Appeal Rechtsmittel einzulegen. Im Juni 2025 versuchte Uber, die Bedenken von HMRC hinsichtlich der Rückholbarkeit des Geldes auszuräumen, indem es finanzielle Garantien anbot und die erheblichen finanziellen Mittel seiner Muttergesellschaft nachwies. Dennoch hielt HMRC daran fest, dass ein ernsthaftes Risiko der Nichtrückholbarkeit bestehe, und lehnte es ab, die Garantien anstelle der hinterlegten Mittel zu akzeptieren.

Der Streit zwischen Uber und HMRC geht inzwischen über die Frage hinaus, ob Ride-Hailing-Leistungen unter TOMS fielen. Uber beanstandet auch den Umgang von HMRC mit den hinterlegten Mitteln und argumentiert, das Einbehalten einer derart erheblichen Summe sei nicht gerechtfertigt, solange der zugrunde liegende Umsatzsteuerstreit nicht geklärt sei.

Die zentrale Frage

Beide Streitfälle werfen zwei verwandte, aber unterschiedliche Fragen auf: Wer erbringt die Beförderung des Fahrgasts, und wie ist diese Leistung zu besteuern? Die Unterscheidung zwischen Eigenhändler (principal) und Vermittler (agent) bestimmt, ob ein Betreiber die Beförderungsleistung selbst erbringt oder lediglich ein Geschäft zwischen Fahrer und Fahrgast vermittelt. Der Fall Bolt, der für Ubers Fall entscheidend ist, behandelte eine gesonderte Frage: ob ein Betreiber, der die Beförderung als Eigenhändler (principal) erbringt, die Umsatzsteuer nach TOMS berechnen darf.

Die Entscheidung des Court of Appeal im Fall Bolt zeigt, dass das Auftreten als Eigenhändler (principal) ein Unternehmen nicht automatisch für TOMS berechtigt. Auch die Art der erbrachten Leistungen und die gesetzlichen Voraussetzungen der Regelung sind zu berücksichtigen.

Wie geht es weiter?

Zunächst gilt es zu beobachten, wie das FTT in Ubers Fall entscheidet. Wahrscheinlich folgt es der Entscheidung des Court of Appeal im Fall Bolt – was aber nicht bedeutet, dass Uber das Ergebnis hinnehmen wird. Uber könnte Rechtsmittel einlegen, möglicherweise bis vor den Supreme Court.

Im Fall Bolt verweigerte der Supreme Court die Zulassung mit der Begründung, es sei keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung aufgeworfen worden. Diese Ablehnung ist keine inhaltliche Entscheidung über die Umsatzsteuerfragen und darf nicht als Bestätigung der Begründung der Vorinstanz verstanden werden. Die rechtliche Bedeutung des Streits beruht daher weiterhin auf dem Urteil des Court of Appeal und der Reichweite seiner Schlussfolgerungen.

Der Ausgang im Fall Bolt stärkt die Position von HMRC, ist aber kein endgültiges Urteil gegen Uber. Für Betreiber lautet die praktische Botschaft: Verträge, Rechnungsstellung und USt.-Abrechnung jetzt überprüfen, damit sie zu dem von ihnen angegebenen Geschäftsmodell passen – insbesondere angesichts der Änderungen vom Januar 2026.