Die britische Steuer- und Zollbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) hat wichtige Leitlinien für Verkäufer herausgegeben, die im Vereinigten Königreich Waren oder Dienstleistungen auf einer digitalen Plattform verkaufen. Die Leitlinien beschreiben, welche konkreten Informationen der Plattform bereitgestellt werden sollten.
Die Leitlinien wurden am 1. August 2024 veröffentlicht und enthalten Informationen darüber, wer zu diesem Zweck als Verkäufer gilt und welche Informationen digitale Plattformen erheben und an HMRC übermitteln sollten.
Wichtige Informationen aus den Leitlinien
Ebenso wie die EU mit der Umsetzung der DAC7-Vorschriften hat sich das Vereinigte Königreich an den Modell-Meldevorschriften für digitale Plattformen (Model Reporting Rules for Digital Platforms) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) orientiert. Es hat ab dem 1. Januar 2024 Meldevorschriften für Plattformbetreiber eingeführt.
Die Leitlinien stellen klar, dass natürliche Personen und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen auf digitalen Plattformen verkaufen, den Plattformbetreibern bestimmte Informationen bereitstellen sollten.
Von natürlichen Personen werden Informationen wie Vor- und Nachname, ständige Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer oder die britische National-Insurance-Nummer erhoben. Bei Unternehmen oder juristischen Personen werden der Firmenname, die Hauptanschrift sowie die Steuernummer oder die Handelsregisternummer bei britischen Unternehmen erhoben und an HMRC gemeldet.
Wird für Unternehmen anstelle einer National-Insurance-Nummer eine Steuernummer gemeldet, ist anzugeben, welches Land diese Steuernummer ausgestellt hat.
Wie in den Leitlinien erläutert, sind Verkäufer natürliche Personen oder Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf digitalen Plattformen verkaufen, auch wenn sie diese nicht direkt anbieten. Aktivitäten, die den Meldevorschriften unterliegen, sind:
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen wie Taxifahren, freiberufliche Tätigkeiten oder Essenslieferung,
- Vermietung von Immobilien oder Transportmitteln,
- Verkauf von Waren.
Digitale Plattformen sollten außerdem die Einkünfte melden, die Verkäufer durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über die Plattform erzielen. Alle Informationen für das Vorjahr werden jährlich bis Ende Januar übermittelt, das heißt, der erste Bericht sollte bis zum 31. Januar 2025 für die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024 erhobenen Informationen eingereicht werden.
Verkäufer, die weniger als 30 Warenverkäufe tätigen und dafür weniger als 2.000 EUR, also etwa 1.700 GBP, einnehmen, sind jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.
Fazit
Diese Leitlinien sind eine wertvolle Informationsquelle für Verkäufer, die Waren und Dienstleistungen über digitale Plattformen verkaufen, und helfen ihnen, die Meldepflichten einzuhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass die Meldung dieser Informationen die Verkäufer nicht automatisch steuerpflichtig macht. Diese Steuerpflicht richtet sich danach, ob Verkäufer gewerblich tätig sind und einen Veräußerungsgewinn erzielen.
Quelle: HMRC – Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf einer digitalen Plattform

