Der anhängige Fall C-465/25 (Matin Maier SRL) verbindet zwei Stränge des EU-MwSt-Rechts, die nicht immer harmonisch nebeneinander bestehen: das materielle Recht auf den Abzug der Vorsteuer und die Verfahrensgarantien für Steuerpflichtige. Während Streitigkeiten über widerrufene MwSt-Nummern nicht neu sind, sticht dieser Fall heraus, weil er dieses Problem mit Grundrechten wie dem Zugang zur Verwaltungsakte und dem Recht auf ein faires Gehör kombiniert. Der Gerichtshof wird daher nicht nur gebeten, die Grenzen des MwSt-Abzugs zu überprüfen, sondern auch zu beurteilen, wie weit Steuerbehörden bei der Einschränkung der Verfahrensschutzrechte von Steuerpflichtigen gehen dürfen.

Sachverhalt und Umstände

Der Rechtsstreit entstand aus einer rumänischen Steuerprüfung für die Jahre 2018 und 2019. Nach der Prüfung wurden gegen Matin Maier SRL zusätzliche Körperschaftsteuer- und MwSt-Verbindlichkeiten festgesetzt. Der zentrale Punkt betraf Transaktionen mit einem Lieferanten, der nach rumänischem Recht als „inaktiver Steuerpflichtiger“ eingestuft worden war. Obwohl die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und der Lieferant seinen Steuerpflichten nachgekommen war, verweigerten die rumänischen Behörden die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Aufwendungen und der Vorsteuer.

Darüber hinaus stellten die Steuerbehörden die MwSt-Behandlung einer Immobilientransaktion in Frage und argumentierten, dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht korrekt angewendet worden sei, obwohl der Steuerpflichtige die Rechnungen später korrigiert hatte. Die verfahrensrechtliche Dimension des Falles verschärfte den Streit noch: Während des Verwaltungsverfahrens wurde dem Steuerpflichtigen der vollständige Zugang zur Akte verweigert, insbesondere zu Dokumenten, die durch Querprüfungen mit anderen Parteien gewonnen wurden, mit der Begründung, diese seien für das Ergebnis angeblich irrelevant.

Im Kern dreht sich der Streit darum, ob ein gutgläubig handelnder Steuerpflichtiger für Umstände bestraft werden kann, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nämlich den Verwaltungsstatus seines Lieferanten. Die rumänischen Steuerbehörden erhoben im Wesentlichen MwSt-Verbindlichkeiten und verweigerten gleichzeitig das Recht auf Abzug, was zu einer Situation führte, in der die MwSt zu einem realen Kostenfaktor statt zu einer neutralen Steuer wird.

Gleichzeitig machte der Steuerpflichtige geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Weigerung, vollständigen Zugang zur Verwaltungsakte zu gewähren, warf Bedenken auf, ob dem Steuerpflichtigen eine echte Möglichkeit gegeben worden war, den Steuerbescheid anzufechten und seinen Fall effektiv vorzutragen.

Die Analyse des Gerichts und die wichtigsten Fragen an den EuGH

Das rumänische Gericht äußerte ernsthafte Bedenken, ob diese Praktiken mit dem EU-Recht vereinbar sind, insbesondere im Lichte der Charta der Grundrechte und der etablierten EuGH-Rechtsprechung. Es betonte, dass das Recht auf gute Verwaltung zusammen mit den Verteidigungsrechten ein ausreichendes Maß an Transparenz in Steuerverfahren erfordert, einschließlich des Zugangs zu allen relevanten Dokumenten. Die Verweigerung eines solchen Zugangs mit der Begründung, bestimmte Dokumente seien irrelevant, birgt das Risiko, dem Steuerpflichtigen eine sinnvolle Möglichkeit zu entziehen, die Schlussfolgerungen der Steuerbehörden anzufechten.

Aus einer materiellen MwSt-Perspektive stellte das Gericht auch die Frage, ob der bloße Widerruf der MwSt-Nummer eines Lieferanten an sich das Recht auf Abzug verweigern kann. Mit Bezug auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs deutete es an, dass eine solche Ablehnung nur dann gerechtfertigt sein sollte, wenn nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Betrug verwickelt war. In diesem Zusammenhang äußerte das Gericht besondere Bedenken, dass der rumänische Ansatz Steuerpflichtigen eine übermäßige Belastung aufbürdet und verlangt, den Verwaltungsstatus ihrer Lieferanten zu überprüfen, selbst wenn die zugrunde liegenden Transaktionen echt sind und die Steuer ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

Vor diesem Hintergrund entschied das nationale Gericht, dem Gerichtshof mehrere Fragen vorzulegen, die sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Aspekte abdecken. Im Wesentlichen wird der Gerichtshof aufgefordert zu klären, ob das EU-Recht es Steuerbehörden erlaubt, den Zugang zur Verwaltungsakte zu beschränken, ob unter Verstoß gegen Verfahrensrechte erlassene Entscheidungen dennoch aufrechterhalten werden können und ob ein Steuerpflichtiger verpflichtet werden kann, MwSt zu erheben und abzuführen, während ihm das entsprechende Abzugsrecht allein wegen des Widerrufs der MwSt-Nummer seines Lieferanten verweigert wird.

Warum dieser Fall wichtig ist

Die Bedeutung von C-465/25 liegt in seinem Potenzial, die Grenzen der Betrugspräventionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im EU-MwSt-System zu klären. Würde der Gerichtshof akzeptieren, dass eine widerrufene MwSt-Nummer allein einen Abzug verweigert, würde dies das Risiko der Lieferantennicheinhaltung erheblich auf die Kunden verlagern und damit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität untergraben.

Gleichzeitig könnten die Verfahrensaspekte des Falles weitreichende Folgen für die Steuerverwaltung in der gesamten EU haben. Ein Urteil, das das Recht der Steuerpflichtigen auf Aktenzugang und Beweisanfechtung stärkt, würde die Rolle der Grundrechte in Steuerverfahren festigen und sicherstellen, dass die Effizienz bei der Durchsetzung nicht auf Kosten der Fairness geht.

Letztendlich geht dieser Fall über eine technische MwSt-Frage hinaus. Er befasst sich mit der Balance zwischen einer effektiven Steuererhebung und dem Schutz berechtigter Erwartungen, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Das Urteil des Gerichts wird wahrscheinlich bestimmen, ob der aktuelle Trend zu strengeren Compliance-Anforderungen mit den Grundsätzen des EU-MwSt-Rechts vereinbar bleibt.