Kenia-Tribunal entscheidet, dass Vermittlungsdienste von der Mehrwertsteuer befreit sind

Das Kenya Tax Appeal Tribunal hat seine Entscheidung im Steuerfall zwischen Kenswitch Limited, einem Anbieter von Vermittlungsdiensten, und dem Commissioner of Domestic Taxes bekannt gegeben, in dem es um die Frage geht, ob die Dienstleistungen von Kenswitch in den Bereich der von der Mehrwertsteuer befreiten Finanzdienstleistungen fallen. Der Streit entstand, nachdem der Commissioner die Einkünfte des Unternehmens mit Mehrwertsteuer belastet hatte, weil er davon ausging, dass das Unternehmen Softwaredienstleistungen erbringt und nicht Finanztransaktionen vermittelt.
Hintergrund des Falls und Auslegung der MwSt-Vorschriften durch die Gerichte
Als Vermittlungsdienstleister ermöglichte das Unternehmen die Übertragung, den Empfang und die Abrechnung von Geldern zwischen Banken und ihren Kunden bei Transaktionen mit Geldautomaten und POS-Karten. Da diese Dienstleistungen integraler Bestandteil des Geldverkehrs zwischen Banken und Geräten zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen sind, stufte das Unternehmen diese Dienstleistungen als mehrwertsteuerbefreite Finanzdienstleistungen ein.
Das Kommissionsmitglied war jedoch anderer Meinung und stellte fest, dass das Unternehmen im Wesentlichen eine Vermittlungsplattform betreibt, die mit Software von Drittanbietern betrieben wird, um Finanznachrichten zwischen ausgebenden und annehmenden Banken zu übermitteln. Folglich stufte der Kommissar die Dienstleistung als eine IKT- oder softwarebasierte Tätigkeit ein, die ausdrücklich von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen ist. Infolgedessen erhielt das Unternehmen eine Mehrwertsteuerveranlagung auf seine Vermittlungseinkünfte.
Im Anschluss an diese Veranlagung focht das Unternehmen die Entscheidung vor dem Tax Appeal Tribunal (TAT) an und machte geltend, dass es ein lizenzierter Zahlungsdienstleister sei, dessen Funktion nicht im Verkauf oder in der Lizenzierung von Geldautomaten-Software bestehe. Seine Funktion bestehe vielmehr darin, den Abschluss von Finanztransaktionen zu ermöglichen. Außerdem wies das Unternehmen darauf hin, dass seine Dienstleistungen für Zwecke der Verbrauchsteuer bereits als Finanzdienstleistungen behandelt würden.
Demgegenüber argumentierte der Kommissar, dass die Haupttätigkeit des Unternehmens darin bestehe, eine Vermittlungsplattform zu betreiben, die sich auf Software von Drittanbietern stütze, um Finanznachrichten zwischen ausstellenden und annehmenden Banken zu übermitteln, und somit als IKT- oder softwarebasierte Dienstleistung und nicht als Finanzdienstleistung fungiere. Darüber hinaus stellte der Kommissar fest, dass das Unternehmen nicht für eine Steuerbefreiung in Frage kommt, da es keine Lizenz nach dem Bankengesetz besitzt, die eine Voraussetzung für das Anbieten von mehrwertsteuerbefreiten Finanzdienstleistungen ist.
Nach Prüfung aller Tatsachen, Behauptungen, Schlüsselbestimmungen und Beweise kam das TAT zu dem Schluss, dass das Gesetz keine spezifischen Kriterien dafür festlegt, was eine Finanzdienstleistung ist, und dass das Mehrwertsteuergesetz Finanzdienstleistungen nicht auf der Grundlage der zu ihrer Erbringung verwendeten Technologie oder der Tatsache einschränkt, ob der Anbieter eine bestimmte behördliche Zulassung besitzt. Aufgrund der Art der erbrachten Dienstleistung entschied das TAT, dass Vermittlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung und Genehmigung von Finanztransaktionen von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Schlussfolgerung
Das Urteil des TAT bekräftigt, dass bei der Auslegung der MwSt-Vorschriften und -Verordnungen die Art der erbrachten Dienstleistung und die wirtschaftliche Substanz eines Umsatzes entscheidend sind. Darüber hinaus bietet das Urteil Klarstellungen und wichtige Hinweise zur mehrwertsteuerlichen Behandlung in der Fintech-Branche und behandelt Fragen im Zusammenhang mit dem Steuerstatus digitaler Zahlungsdienste in Kenia.
Quelle: EY
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