Am 29. September 2026 hat die norwegische Steuerdirektion Änderungen der Buchführungsvorschriften erlassen, mit denen verpflichtende Vorgaben zur digitalen Buchführung und E-Rechnung umgesetzt werden. Die Änderungen gehen auf eine am 1. Juli 2025 eingeleitete öffentliche Konsultation zurück und umfassen eine Anpassung der vorgeschlagenen Regelungen sowie eine Übergangsbestimmung. Die Anforderungen treten stufenweise in Kraft.
Wichtige Änderungen bei E-Rechnungspflicht und digitaler Buchführung
Ab dem 1. Januar 2027 müssen buchführungspflichtige Rechtsträger beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an andere buchführungspflichtige Rechtsträger E-Rechnungen ausstellen. Die E-Rechnungen müssen zugelassenen Standards entsprechen, darunter EHF Invoicing, Peppol BIS Billing, EHF Self-Invoicing und Peppol BIS Self-Billing, jeweils in Version 3.0 oder höher.
Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin besteht die Ausstellungspflicht nur gegenüber Empfängern, die E-Rechnungen empfangen können – etwa durch eine Registrierung in ELMA, dem norwegischen elektronischen Empfängerregister, oder im Peppol-Netzwerk.
Die Vorschriften legen zudem Ausnahmen von der Pflicht zum Versand oder Empfang von E-Rechnungen für bestimmte Rechtsträger fest, darunter Konkursmassen, Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens NOK 50.000 sowie bestimmte Rechtsträger in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Versicherungen und Altersvorsorge. Für diese Ausnahmen gelten die detaillierten Voraussetzungen der Buchführungsvorschriften.
Die geänderten norwegischen Buchführungsvorschriften führen weitere Anforderungen ein, um die digitale Zugänglichkeit, die Identifizierung von Rechnungen und die Übermittlung von Verkaufsbelegen zu stärken. Zum 1. Januar 2027 wird die Ausnahme von den Anforderungen an die elektronische Zugänglichkeit für Rechtsträger mit einem Jahresumsatz unter NOK 5 Millionen aufgehoben; damit gelten diese Anforderungen auch für bislang ausgenommene Unternehmen.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen Verkaufsbelege die Organisationsnummer des Käufers enthalten, um eine ordnungsgemäße Buchführung und Identifizierung zu ermöglichen. Zudem müssen Unternehmen Verkaufsbelege an buchführungspflichtige Käufer übermitteln. Ab diesem Zeitpunkt können die Parteien nicht mehr vereinbaren, dass ein Verkaufsbeleg ganz oder teilweise nicht übermittelt wird – selbst wenn ansonsten keine E-Rechnung erforderlich ist.
Fazit
Die schrittweise Einführung der norwegischen Standards für digitale Buchführung und E-Rechnung markiert einen tiefgreifenden Wandel hin zu einer modernisierten Compliance. Für einen reibungslosen Übergang vor den Fristen 2027 und 2030 sollten Unternehmen ihre Buchhaltungssoftware prüfen und ihre betrieblichen Abläufe anpassen, um die verpflichtenden technischen Standards und Empfängeranforderungen zu erfüllen.

