Schwedische Mehrwertsteuerregeln für ausländische Konzernvorgänge

Am 16. Januar veröffentlichte die schwedische Steuerbehörde ihre Stellungnahme zu den Regeln und Bestimmungen für Dienstleistungen zwischen einer Betriebsstätte eines Unternehmens in Schweden und einer ausländischen Mehrwertsteuergruppe, der das Unternehmen angehört. Die Steuerbehörde befasste sich dabei vor allem mit der Frage, ob Transaktionen zwischen einer ausländischen Mehrwertsteuergruppe und ihrer schwedischen Betriebsstätte auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Betriebsstätte nicht als von der Gruppe unabhängig behandelt wird.
Die geltenden Mehrwertsteuerregeln und die Position der Steuerbehörde
Die Steuerbehörde stellte fest, dass in Schweden die Mehrwertsteuergruppierung auf Unternehmen und Betriebsstätten innerhalb des Landes beschränkt ist, was bedeutet, dass Betriebsstätten im Ausland nicht in eine schwedische Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden. Folglich werden solche Betriebsstätten als separate Steuerpflichtige innerhalb der Mehrwertsteuergruppe behandelt, und Transaktionen zwischen ihnen können der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die allgemeinen Mehrwertsteuerbedingungen erfüllt sind.
Darüber hinaus gilt derselbe Grundsatz, wenn eine schwedische Betriebsstätte mit einer ausländischen Mehrwertsteuergruppe in einem anderen EU-Land interagiert, sofern die Betriebsstätte in Bezug auf diese Gruppe als separater Steuerpflichtiger angesehen wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die schwedische Betriebsstätte selbst Mitglied einer schwedischen Mehrwertsteuergruppe ist.
Zur Verdeutlichung der geltenden Vorschriften hat die Steuerbehörde mehrere Szenarien und Beispiele für die Anwendung der relevanten Mehrwertsteuervorschriften und -bestimmungen vorgelegt. Insbesondere hängt die Frage, ob die schwedische Betriebsstätte als unabhängiger Steuerpflichtiger behandelt wird, von den Mehrwertsteuergruppierungsvorschriften des Landes ab, in dem die Mehrwertsteuergruppe ansässig ist, und nicht allein von den schwedischen Vorschriften.
Wenn die ausländische Mehrwertsteuergruppe in einem EU-Land gebildet wird, das eine geografisch begrenzte Mehrwertsteuergruppierung anwendet, wie beispielsweise Schweden, wird die schwedische Betriebsstätte als unabhängiger Steuerpflichtiger behandelt und ist nicht Teil der Mehrwertsteuergruppe. Daher können Transaktionen mit dieser Betriebsstätte mehrwertsteuerpflichtig sein, wenn alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind.
In dem Fall, dass eine ausländische Mehrwertsteuergruppe in einem EU-Land gegründet wird, das keine geografisch begrenzte Mehrwertsteuergruppierung anwendet, wird die schwedische Betriebsstätte als Teil dieser ausländischen Mehrwertsteuergruppe betrachtet. Infolgedessen wird die Betriebsstätte nicht als eigenständiger Steuerpflichtiger behandelt, und Transaktionen zwischen der Gruppe und ihrer schwedischen Betriebsstätte werden als interne Bewegungen behandelt und fallen nicht unter die Mehrwertsteuer.
Wenn die Mehrwertsteuergruppe in einem Nicht-EU-Land gegründet wird, muss schließlich die gleiche Art von Bewertung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die schwedische Betriebsstätte als unabhängig oder als Teil der Gruppe anzusehen ist. Während des gesamten Bewertungsprozesses müssen die gleichen Grundsätze beachtet werden, die gelten, wenn die Mehrwertsteuergruppe in einem EU-Land gegründet wird.
Fazit
Die Klarstellung der Steuerbehörde ersetzt die bisherige Stellungnahme aus dem Jahr 2019 zur Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem in Schweden ansässigen Unternehmen und einer ausländischen Mehrwertsteuergruppe, der das Unternehmen angehört, unter Berücksichtigung der überarbeiteten Mehrwertsteuerregeln, der nachfolgenden Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis. Die Änderungen sind jedoch rein formaler Natur und haben keinen Einfluss auf die inhaltliche Auslegung oder Anwendung der Vorschriften.
Quelle: Schwedische Steuerbehörde
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