EuGH-Fall: Umsatzsteuerliche Behandlung von Treuepunkten und Gutscheinen
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In der Rechtssache Lyko Operations AB gegen die schwedische Steuerbehörde vor dem EuGH geht es um die Auslegung des Begriffs "Gutschein" gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Generalstaatsanwalt (AG) eine Stellungnahme abgegeben, die eine neue Sichtweise auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Treueprogrammen und deren Unterschied zu Rabatten bietet.
Sachverhalt und Stellungnahme des AG
Lyko Operations AB ist ein in Schweden ansässiges Unternehmen, das Haarpflege- und Schönheitsprodukte sowohl in Geschäften als auch online vertreibt und beabsichtigt, ein Kundenbindungsprogramm einzuführen. Das Unternehmen ersuchte die Kommission für Steuerrecht um eine Klärung seiner mehrwertsteuerlichen Behandlung. Dreh- und Angelpunkt des Streits zwischen dem Unternehmen und der Steuerbehörde ist ein Kundenbindungsprogramm, bei dem die Kunden das Recht erhalten, je nach Umfang ihrer früheren Einkäufe zusätzliche Waren vom Unternehmen zu erhalten.
Die Schlüsselfrage in diesem Fall ist, ob ein solches Recht als Gutschein im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen ist, was sich auf die mehrwertsteuerliche Behandlung auswirken würde. Sollte dies zu bejahen sein, möchte das Oberste Verwaltungsgericht, das die Frage dem EuGH vorgelegt hat, klären, wie die Steuerbemessungsgrundlage in solchen Situationen zu berechnen ist.
Die AG betonte, dass nach den EU-Mehrwertsteuervorschriften ein Instrument bestimmte kumulative Bedingungen erfüllen muss, um als Gutschein zu gelten. Die erste Bedingung ist, dass die Waren oder der Lieferant identifizierbar sein müssen. Die zweite Voraussetzung ist, dass eine Verpflichtung besteht, das Instrument als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen. Nach Prüfung aller Umstände des Falles kam der AG zu dem Schluss, dass das Unternehmen die erste Bedingung erfüllte. Die zweite Bedingung war dagegen nicht erfüllt, da Lyko nicht verpflichtet ist, eine ausschließlich auf Punkten basierende Prämie zu gewähren.
Außerdem kann der Punkt nur mit einem späteren Kauf verbunden werden, so dass er keine eigenständige Verpflichtung für das Unternehmen begründet. Das bedeutet, dass die Punkte den Kunden lediglich einen Rabatt auf künftige Einkäufe gewähren und keinen Gutschein im Sinne der EU-Mehrwertsteuervorschriften darstellen. Außerdem sollte die Steuerbemessungsgrundlage nur den vom Kunden bei der Einlösung gezahlten Preis widerspiegeln, da die Punkte keinen eigenständigen Wert darstellen.
Schlussfolgerung
Letztendlich kam die AG zu dem Schluss, dass das Treuepunktesystem von Lyko nicht der Definition von Gutscheinen im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht und daher stattdessen als ein Rabattmechanismus zu betrachten ist. Auch wenn diese Stellungnahme wichtig ist, liegt die endgültige Entscheidung in diesem Fall noch beim EuGH.
Bis zur endgültigen Entscheidung sollte die Stellungnahme der AG daher nur als Auslegung des EU-Mehrwertsteuerrechts und nicht als Regel verstanden werden. Sollte der EuGH die Stellungnahme jedoch bestätigen, könnte sie die dringend benötigte Klarheit in der gesamten EU schaffen und sicherstellen, dass Kundenbindungsprogramme einheitlich und in Übereinstimmung mit ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Charakter behandelt werden.
Quelle: Deloitte, EuGH Rechtssache C-436/24

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