Am 22. Mai 2026 veröffentlichte das Berufungsgericht von Tansania seine Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Liegegeldern (Demurrage). Da dieses Urteil vom Berufungsgericht, dem höchsten Gericht Tansanias, stammt, gilt es unmittelbar und klärt die Rechtslage für die Zukunft. Die Entscheidung ist für Unternehmen der Schifffahrts- und Logistikbranche von besonderer Bedeutung, da sie für größere Rechtssicherheit sorgt.
Hintergrund des Falls und Entscheidung der Gerichte
Im Jahr 2023 setzte die tansanische Steuerbehörde (TRA) nach einer Steuerprüfung und einem Austausch mit der Gulf Badr Group Mehrwertsteuer auf Liegegelder fest, die das Unternehmen erhoben hatte. Diese Gebühren entstehen in der Schifffahrtsbranche, wenn Importeure oder Empfänger Schiffscontainer nicht innerhalb der vereinbarten Freizeit, der sogenannten Liegezeit, zurückgeben. Zweck dieser Gebühren ist es, den Beförderer für den Nutzungsausfall der Ausrüstung zu entschädigen und zugleich eine fristgerechte Rückgabe zu fördern, um einen effizienten Logistikbetrieb aufrechtzuerhalten.
Das Unternehmen machte geltend, dass das Liegegeld keine Gegenleistung für eine Lieferung sei, sondern vielmehr eine Vertragsstrafe für die verspätete Rückgabe der Container, und daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle. Weder die TRA noch das Tax Revenue Appeals Board oder das Tribunal folgten jedoch diesem Argument. Infolgedessen legte das Unternehmen Berufung beim Berufungsgericht ein, das darüber zu entscheiden hatte, ob Liegegeld nach dem Mehrwertsteuergesetz eine steuerpflichtige Lieferung darstellt und ob es stattdessen als Teil einer nullsatzbesteuerten internationalen Transportdienstleistung behandelt werden könnte.
Nach eingehender Prüfung der einschlägigen Artikel des Mehrwertsteuergesetzes entschied das Berufungsgericht, dass solche Gebühren, die als Strafen für Vertragsverletzungen aufgrund der verspäteten Rückgabe von Schiffscontainern entstehen, keine steuerpflichtige Lieferung darstellen. Mit dieser Entscheidung hob das Berufungsgericht frühere Entscheidungen auf, die dem Argument der TRA gefolgt waren, wonach Liegegeld als eine Form von Miete zu behandeln und daher dem Mehrwertsteuer-Regelsatz von 18 % zu unterwerfen sei.
Fazit
Letztlich stellte das Berufungsgericht fest, dass Liegegelder nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Dies hat wichtige Auswirkungen nicht nur für Akteure der Schifffahrts- und Transportbranche, sondern auch für jedes Unternehmen, bei dem ähnliche Gebühren anfallen. Neben der wichtigen rechtlichen Klarheit für Unternehmen verringert das Urteil möglicherweise auch das Risiko aus historischen Mehrwertsteuerfestsetzungen.
Quelle: EY

