Im September 2025 kündigte das ukrainische Finanzministerium die Genehmigung eines Gesetzentwurfs durch das Kabinett an, der die Steuergesetzgebung ändert, um die DAC7-Richtlinie der EU und die OECD-Mustervorschriften für die Berichterstattung durch Plattformbetreiber umzusetzen. Der Gesetzentwurf hat seitdem seine erste Lesung im Parlament bestanden und damit einen bedeutenden Schritt hin zur Regulierung und Besteuerung von Einkünften aus digitalen Plattformen vollzogen.
DAC 7-Regeln und Umsetzungszeitplan
Der Gesetzentwurf orientiert sich an der DAC 7 der EU und den OECD-Mustervorschriften und zielt darauf ab, die Transparenz in der Digitalwirtschaft zu erhöhen, indem Plattformbetreiber verpflichtet werden, Informationen über Verkäufer und Dienstleister, die über ihre Plattformen Einkünfte erzielen, zu erheben und zu melden. Ein wesentliches Merkmal des Systems ist die Einführung einer steuerlichen Vorzugsbehandlung für bestimmte qualifizierte Einkünfte aus digitalen Plattformen.
Nach dem Gesetz würden qualifizierte Einkünfte aus digitalen Plattformen mit einem reduzierten Satz von 5 % besteuert, sofern das Jahreseinkommen der betreffenden Person 834 Mal den am 1. Januar des Berichtsjahres geltenden Mindestlohn nicht übersteigt. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine begrenzte Steuerbefreiung für Einkünfte aus dem Verkauf von Waren über digitale Plattformen vor, sofern die Verkäufer bestimmte Kriterien erfüllen.
Der Gesetzentwurf setzt erhebliche finanzielle Sanktionen bei Nichteinhaltung fest, darunter eine Geldstrafe in Höhe des 100-fachen Mindestlohns für das Versäumnis, erforderliche Berichte einzureichen, eine Strafe in Höhe des 0,5-fachen Mindestlohns für verspätete Einreichung sowie eine Strafe in Höhe des 0,5-fachen Mindestlohns pro betroffenem Verkäufer bei unrichtiger oder unvollständiger Berichterstattung.
Hinsichtlich des Umsetzungszeitplans sollen die Registrierungspflichten ab dem 1. November 2026 in Kraft treten, was bedeutet, dass sich sowohl inländische als auch gebietsfremde Betreiber, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen, bei den ukrainischen Steuerbehörden registrieren müssen, bevor das Meldepflichtregime vollständig in Betrieb geht. Die meisten Steuer- und Melderegelungen, einschließlich des Vorzugssteuersatzes von 5 %, gelten ab dem 1. Januar 2027, und der erste Meldezeitraum umfasst das Kalenderjahr 2027. Plattformbetreiber müssen daher ihre ersten Jahresberichte Anfang 2028 erstellen und einreichen.
Fazit
Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich bedeutsam, da er die umfassenderen Verpflichtungen der Ukraine gegenüber internationalen Institutionen, darunter der IWF, die OECD und die Europäische Union, unterstützt. Obwohl das Gesetz seine erste Lesung bestanden hat, muss es noch weitere parlamentarische Überprüfungen und Änderungen durchlaufen, bevor es in Kraft tritt.
In der zweiten Lesung könnten bestimmte Änderungen am Umfang der Meldepflichten, den Umsetzungszeitplänen und den technischen Compliance-Anforderungen für Plattformbetreiber und steuerpflichtige Personen vorgenommen werden. Daher sollten alle betroffenen Parteien die endgültige Fassung des Gesetzes aufmerksam verfolgen, um stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Quelle: Ukrainisches Parlament, VATabout