Abschreibungsgrenzen für Autos ab 2025: Neue Steuerregeln und Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer erklärt

Der Artikel befasst sich mit den neuen Änderungen des Körperschaftssteuergesetzes, die nach ihrem Inkrafttreten die Abschreibung von Kraftfahrzeugen ab 2025 einschränken werden, wobei der Schwerpunkt auf den praktischen Berechnungen und dem Verhältnis zur Mehrwertsteuer liegt.
Begrenzung der Abschreibung von Autos ab 2025
Lange Zeit wurde die Abschreibung von Personenkraftwagen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens genutzt wurden, auf die im Körperschaftsteuergesetz (CIT Law") vorgesehene Weise berechnet.
Am 1. Januar 2025 treten jedoch neue Beschränkungen im ITA in Kraft. Die Abzüge für die Kauf- und Leasingkosten von Autos werden je nach CO2-Ausstoß des Fahrzeugs begrenzt.
Der Kern der Beschränkungen besteht darin, dass ein Teil des Kaufpreises eines Personenkraftwagens, der als Vermögensgegenstand des Unternehmens behandelt wird, nach dem Verfahren von Artikel 18 des ITA (Abschreibungskosten für Anlagevermögen) vom Einkommen des Unternehmens abgezogen werden kann.
Die Beschränkungen werden in vier Stufen angewandt, die sich nach dem Verschmutzungsgrad des Fahrzeugs richten.
Wenn das Auto sauber ist und einen CO2-Ausstoß von 0 g/km hat, können maximal 75.000 € der Kosten des Autos vom Einkommen abgezogen werden.
Liegt der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs über 0 g/km, aber nicht über 130 g/km, ist ein Abzug von bis zu 50 000 € möglich.
Übersteigt der CO2-Ausstoß 130 g/km, aber nicht 200 g/km, können maximal 25.000 € vom Einkommen abgezogen werden.
Ist das Auto umweltschädlich und hat es einen Kohlendioxidausstoß von mehr als 200 g/km, können bis zu 10 000 € des Kaufpreises des Autos vom Einkommen abgezogen werden.
Im folgenden Artikel werden wir uns also mit den spezifischen Bestimmungen des TCJA befassen - was für alle Unternehmen in Litauen am wichtigsten ist, um sie zu kennen.
Häufig gestellte Fragen und praktische Beispiele
Schauen wir uns die praktischen Berechnungen an.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen kauft in diesem Jahr ein Auto für 65.000 € ohne Mehrwertsteuer. Nehmen wir an, das Auto hat einen CO2-Ausstoß von 135 g/km. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs können daher mit maximal 25.000 € abgesetzt werden. Folglich wird der verbleibende Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs, d. h. 40.000 EUR (65.000 EUR - 25.000 EUR), vom Abzug ausgeschlossen. In diesem Fall würden die neuen Beschränkungen zu einem Verlust an Körperschaftsteuerersparnis von etwas mehr als 6.000 EUR im Vergleich zu früheren Zeiträumen führen, in denen es keine solchen Beschränkungen gab.
Oder nehmen wir an, ein Unternehmen kauft zwei Autos zum Preis von je 50.000 € (ohne MwSt.). Eines der Fahrzeuge fällt in die erste der oben genannten Gruppen, für die ein Höchstbetrag von 75 000 EUR gilt, weil es sich um einen Pkw mit einem Kohlendioxidausstoß (CO2) von 0 g/km handelt. In diesem Fall ist der volle Betrag wie bisher absetzbar.
Das zweite Fahrzeug hingegen fällt in die vierte Gruppe, für die ein Höchstbetrag von 10 000 EUR gilt, wenn es sich um den Kauf eines Personenkraftwagens mit einem Kohlendioxidausstoß (CO2) von über 200 g/km handelt. In diesem Fall können für ein solches Fahrzeug nur 10.000 € in der entsprechenden Anzahl von Jahren gemäß dem ersten Anhang des ITA abgezogen werden. Die verbleibenden 40.000 € würden auf nicht abzugsfähige Abzüge entfallen.
Schauen wir uns die Berechnungen einmal genauer an. Ein Beispiel: Ein Unternehmen kauft am 31.12.2025 ein neues Elektroauto und nimmt es mit einem Restwert von 1 € in Betrieb. Die lineare Abschreibung des Autos beginnt am 1.1.2026. Angenommen, der Kaufpreis eines Elektroautos beträgt 100 000 EUR. Nehmen wir an, dass dieses Elektroauto in die oben genannte erste Gruppe eingestuft wird und einen Kohlendioxidausstoß (CO2) von 0 g/km hat. Dann kann für Körperschaftssteuerzwecke ein Gesamtbetrag von 75 000 EUR über 6 Jahre auf die zulässigen Abzüge innerhalb der Grenzen angerechnet werden. Das bedeutet, dass der Betrag der Abschreibung, der in den folgenden Jahren (2026, 2027, 2028, 2029, 2030 und 2031) auf zulässige Abzüge angerechnet werden kann, jeweils 12.500 € beträgt.
Es ist natürlich zu beachten, dass das Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person mit beschränkter Haftung handelt (z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), bei der Einreichung der Körperschaftssteuererklärung PLN204, die im Wege der Berichtigung eingereicht wird, einen Teil der Abschreibung des gekauften Elektroautos als nicht zulässigen Abzug einstufen muss (PLN204S Code 03 "Abschreibung (oder Amortisation) von Anlagevermögen gemäß Art. 18 und Art. 19 des Steuergesetzes").
Und welche Unklarheiten ergeben sich in der Praxis?
Artikel 24 Absatz 2 des MwSt.-Gesetzes sieht beispielsweise vor, dass nur die Beträge der Vorsteuer und der Einfuhrumsatzsteuer auf Gegenstände/Dienstleistungen, die nach dem MwSt.-Gesetz nicht abzugsfähig sind und die auf der Grundlage der nach dem MwSt.-Gesetz zulässigen Abzüge (einschließlich der begrenzten Beträge) berechnet wurden, vom Einkommen abgezogen werden können. Beträge der Einkaufs- und Einfuhrumsatzsteuer, die auf der Grundlage der nicht zulässigen Abzüge gemäß Artikel 31 des MwSt.-Gesetzes berechnet werden, dürfen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nicht vom Einkommen abgezogen werden. Was muss ich in der Praxis bei der Berechnung der Abschreibung in diesem Fall beachten?
Lassen Sie uns das anhand eines Beispiels erläutern. Nehmen wir an, ein Unternehmen kauft im Januar 2025 einen Pkw für 108 900 EUR und nimmt ihn noch im selben Monat in Betrieb. Die Kosten des Fahrzeugs ohne Mehrwertsteuer belaufen sich auf 90 000 EUR und der Vorsteuerbetrag auf 18 900 EUR. Gemäß Artikel 62 des MwSt.-Gesetzes ist beim Kauf dieses Fahrzeugs keine MwSt. abzugsfähig. Das Fahrzeug hat einen CO2-Ausstoß von 127 g/km, so dass gemäß der in Artikel 30-2 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes festgelegten Emissionsgruppe nicht mehr als 50 000 EUR der Anschaffungskosten des Fahrzeugs vom Einkommen abgezogen werden können (CO2-Ausstoß von 1-130 g/km).
In einem solchen Fall erklärt die Steuerverwaltung in ihrer Stellungnahme auch zu Recht, dass angesichts der Begrenzung des Kaufpreises eines solchen Fahrzeugs auf 50 000 EUR die Einkünfte des Unternehmens für Zwecke der Körperschaftsteuer nur um den 50 000 EUR umfassenden Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs gemindert werden können, der gemäß dem in Artikel 18 des ITA festgelegten Verfahren in Raten über den Abschreibungszeitraum des Wirtschaftsguts auf die begrenzten Abzüge verteilt wird. Dementsprechend wird der auf diesen Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs berechnete Vorsteuerbetrag, d. h. 10 500 EUR (50 000 EUR x 21 %), als beschränkt abzugsfähiger Betrag in die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns für den Steuerzeitraum 2025 einbezogen.
Dabei ist zu beachten, dass der verbleibende Teil des Kaufpreises des Fahrzeugs, nämlich 40 000 € (90 000 € - 50 000 €), der Vorsteuer unterliegt, d. h. 8 400 € (40 000 € x 21 %), die im Jahr 2025 berechnet werden. Der zu versteuernde Gewinn für den Steuerzeitraum wird als nicht abzugsfähiger Abzug eingestuft und in Anhang S "Beträge von Ausgaben, die als nicht abzugsfähige Abzüge behandelt werden" der jährlichen Körperschaftssteuererklärung (Formular PLN204) für den Steuerzeitraum 2025 unter Code 8 "Steuerbeträge gemäß Artikel 24 des ITA" angegeben.
Diese zusätzlichen Beschränkungen der Abzugsfähigkeit des Kaufpreises und der Leasingkosten für Kraftfahrzeuge gelten daher für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2025 gekauft oder geleast werden, für die Berechnung und Erklärung der Körperschaftsteuer für den Steuerzeitraum 2025 und die nachfolgenden Steuerzeiträume. Abschließend ist daher anzumerken, dass, wenn beispielsweise ein Unternehmen, das Autovermietungsdienstleistungen erbringt, mit seinen Kunden langfristige Mietverträge abgeschlossen hat , die nach dem 1. Januar 2025 verlängert werden, d.h. die Vermietungsdienstleistungen werden auf der Grundlage der nach dem 1. Januar 2025 verlängerten Geschäfte erbracht, in diesem Fall die Leasingnehmer der Autos (die juristischen Personen) einer zusätzlichen Beschränkung des Abzugs der Mietkosten der geleasten Autos für die Zwecke der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns für das Steuerjahr 2025 und die nachfolgenden Steuerzeiträume unterliegen.
Wenn langfristige Leasingverträge, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden, ohne Verlängerung fortgesetzt werden, gelten die Abzugsbeschränkungen für Autoleasingnehmer nicht.
Eine der häufigsten Fragen in der Praxis betrifft die Miete - wie wirkt sich die Beschränkung auf die Miete aus? Die monatlichen Mietkosten für einen Pkw, der nicht als Wirtschaftsgut des Unternehmens angesehen wird, sind bis zu der oben genannten Grenze und dem Verhältnis des Abschreibungssatzes (in Jahren) gemäß Anhang 1 des ITA zu der Anlageklasse, der der Mietwagen zugeordnet würde, wenn er als Wirtschaftsgut des Unternehmens angesehen würde, geteilt durch 12, vom Einkommen abzugsfähig. Diese Regeln gelten jedoch nicht für Leasingverträge mit einer Gesamtdauer von weniger als 30 Tagen in einem Steuerzeitraum und auch nicht für Leasingverträge, die über eine elektronische Schnittstelle wie eine Plattform, ein Portal oder ein ähnliches Instrument abgeschlossen werden.
Eine andere Frage lautet: Wann gilt die Beschränkung überhaupt nicht? Die Beschränkung für den Kauf und die Anmietung von Fahrzeugen im ITA gilt nicht, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für Vermietungsaktivitäten, Fahrschulungen oder Transportdienstleistungen wie Aufzüge, Taxis usw. genutzt werden.
Abschreibungsbeschränkung und Mehrwertsteuer auf Autos
Gemäß Artikel 62 des MwSt.-Gesetzes ist die MwSt. auf Kraftfahrzeuge nicht abzugsfähig. Dagegen werden die Abschreibungskosten für Personenkraftwagen, die ab 2025 gekauft werden, gemäß den in Artikel 30-2 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes festgelegten Beschränkungen berechnet, d. h. ein Teil der Abschreibungskosten ist nicht abzugsfähig. Buchhalter könnten sich daher fragen, in welchem Zeitraum diese auf die nicht zulässigen Abzüge berechneten Mehrwertsteuerbeträge den nicht zulässigen Abzügen zugerechnet werden sollen? So kann der Mehrwertsteuerbetrag für den Kauf oder die Einfuhr eines Personenkraftwagens, der nach dem Mehrwertsteuergesetz nicht abzugsfähig ist, nur auf den Kaufpreis des Fahrzeugs (oder eines Teils davon) bis zu den Grenzen des Kaufpreises des Fahrzeugs in Bezug auf die CO2-Emissionen gemäß Art. 30-2(1) des Mehrwertsteuergesetzes. Der Mehrwertsteuerbetrag wird in dem Steuerzeitraum, in dem die Kosten für das Fahrzeug anfallen, vom Einkommen abgezogen. Der Betrag der Vorsteuer, der auf den Teil des Kaufpreises des Personenkraftwagens berechnet wird, der die in Artikel 30-2 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes festgelegte Grenze überschreitet, wird bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nicht vom Einkommen abgezogen.

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