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Begrenzung des Mehrwertsteuerabzugs und der Körperschaftsteuer in Litauen: Einblicke in die Rechtsprechung des SACL

April 15, 2025
Begrenzung des Mehrwertsteuerabzugs und der Körperschaftsteuer in Litauen: Einblicke in die Rechtsprechung des SACL

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Der Artikel untersucht den Fall der Verweigerung des Vorsteuerabzugs undzeigt gleichzeitig, wie die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens (im Folgenden: Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) die Begrenzung der Kosten bei der Berechnung der Körperschaftssteuer behandelt.

Begrenzung des Vorsteuerabzugs

Nach der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts, die sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt, wird das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert, wenn festgestellt wird, dass Transaktionen (wirtschaftliche Vorgänge) nicht tatsächlich stattgefunden haben.

In einem kürzlich vor dem Obersten Verwaltungsgericht verhandelten Fall ging es beispielsweise um die Frage, ob es rechtmäßig und angemessen war, dass die Steuerbehörden zu dem Schluss kamen, dass zwischen der Klägerin und anderen Unternehmen keine wirtschaftlichen Transaktionen stattgefunden hatten und das Unternehmen daher zusätzliche Steuern zahlen musste.

Auf die Behauptung der Klägerin, die Steuerbehörden hätten die Gutgläubigkeit des Unternehmens prüfen müssen, erwiderte der Gerichtshof, dass die Unredlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers nur dann nachgewiesen werden kann, wenn das tatsächliche Vorliegen eines wirtschaftlichen Umsatzes festgestellt wird, während die Schlussfolgerung, dass keine wirtschaftlichen Umsätze stattgefunden haben, die Verpflichtung zum Nachweis der Bösgläubigkeit desjenigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, entfallen lässt. Außerdem betonte das Oberste Verwaltungsgericht, dass sich das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht nur von den Beweisregeln, sondern auch von den Gesetzen der Logik, den Kriterien der Gerechtigkeit, der Angemessenheit und der Fairness leiten lassen muss.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Berufung eine Reihe von Argumenten in Bezug auf Transaktionen mit JSC X vorgebracht und erklärt hat, dass sie tatsächlich Waren von JSC X für ihre Kunden gekauft und installiert hat. Das Berufungsgericht war mit diesen Argumenten nicht einverstanden und hob das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug auf.

Zusammenfassend stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass die Steuerbehörden das Recht haben, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn auf der Grundlage objektiver Beweise festgestellt wird, dass die Umsätze, auf denen das Recht beruht, das Ergebnis eines missbräuchlichen Verhaltens oder einer eigenen Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen sind.

Der Gerichtshof äußerte sich jedoch auch zu dem systematischen Ansatz, der in einer solchen Situation in Bezug auf die Aufteilung der Kosten als zulässige Abzüge für die Zwecke der Körperschaftsteuer zu wählen ist.

Was ist bei der Körperschaftsteuer nach Versagung des Vorsteuerabzugs zu beachten?

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das Oberste Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Urteil noch eine weitere relevante Frage in diesem Fall aufgeworfen hat: Nachdem das Gericht anerkannt hatte, dass der Treibstoff der Klägerin tatsächlich auf der Grundlage der auf JSC X und JSC Y ausgestellten Rechnungen geliefert worden war und dass dem Unternehmen die Kosten entstanden waren, entschied es in Anwendung von Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes über Steuern und Abgaben, dass das Unternehmen berechtigt war, die Kosten für den Erwerb von Treibstoff als zulässigen Vorsteuerabzug anzuerkennen, und hob die Anordnung zur Zahlung von Körperschaftssteuer, Verzugszinsen und Bußgeld auf.

Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts zeigen die Beweise in dieser Rechtssache, dass die Klägerin die offensichtlichen Anzeichen für einen Steuerbetrug ignoriert und es tatsächlich versäumt hat, elementare Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Liefervorgänge nicht zu einem Steuerbetrug führen. Die Tatsache, dass die Geschäfte der Klägerin mit JSC X und JSC Y nur einen kleinen Teil des Marktes für das von der Klägerin gekaufte Benzin abdeckten und dass das Unternehmen eine lange und ehrliche Geschichte hatte, entkräftet nicht die im vorliegenden Fall festgestellten Tatsachen, dass das Unternehmen sich der Tatsache hätte bewusst sein müssen, dass es beim Kauf der Waren an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligt war.

Die Steuerbehörden widersprachen jedoch dieser Einschätzung und argumentierten, dass das Gericht im Zusammenhang mit den anderen festgestellten Tatsachen zu Unrecht anerkannt habe, dass die Ausgaben, auf denen die Kosten beruhen, auf Dokumenten beruhen können, die nicht rechtskräftig sind; sie wiesen auch darauf hin, dass das Gericht Artikel 11 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes nicht berücksichtigt habe. Das Oberste Verwaltungsgericht hielt die oben genannten Argumente der Steuerbehörden für stichhaltig und gab der Berufung der Steuerbehörden in diesem Teil statt.

In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass das Oberste Verwaltungsgericht feststellte, dass sich das erstinstanzliche Gericht bei der Steuerfestsetzung vom Grundsatz des Vorrangs des Inhalts vor der Form leiten ließ, der unter anderem vorsieht, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige bei der Erstellung der Buchhaltungsunterlagen und der Einreichung der Steuererklärung einen Fehler gemacht hat, sowie in anderen Fällen, in denen die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht den formalen Anforderungen der Rechtsakte entspricht, der Inhalt der Tätigkeit jedoch mit den Umständen übereinstimmt, auf die sich die Steuergesetze beziehen, die Steuer gemäß den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Steuergesetze berechnet wird (Art. 69 (2) des Gesetzes über Steuern und Zölle (LAS)). Bei dem genannten Grundsatz handelt es sich also um einen allgemeinen Grundsatz des Steuerrechts, der im Verhältnis zu anderen steuerrechtlichen Bestimmungen anwendbar ist.

In Artikel 11 Absatz 4 des ITA ist festgelegt, dass die Ausgaben, auf deren Grundlage die Kosten anerkannt werden, nur auf rechtskräftigen Unterlagen beruhen dürfen, die alle in den Rechtsvorschriften über die Buchführung vorgeschriebenen Elemente von Buchungsunterlagen enthalten müssen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen müssen die Belege, die die Ausgaben belegen, auf deren Grundlage die Kosten anerkannt werden, auch solche zusätzlichen Anforderungen enthalten, die von der Regierung der Republik Litauen oder einer von ihr ermächtigten Institution vorgeschrieben werden können. Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass diese Rechtsnormen nicht nur für das konkrete Unternehmen, sondern auch für das steuerliche und wirtschaftliche Umfeld im Allgemeinen von Bedeutung sind, d. h. sie gewährleisten, dass alle Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen und dass rechtswidrige Tätigkeiten, wie im vorliegenden Fall der Handel mit geschmuggeltem oder gestohlenem Dieselkraftstoff oder Dieselkraftstoff, der ohne Entrichtung der erforderlichen Steuern nicht verkauft wird, unterbunden werden, und sie dürfen nicht durch den Grundsatz des Vorrangs der Substanz vor der Form ignoriert werden.

Darüber hinaus wurden im vorliegenden Fall in der Buchhaltung des Unternehmens S wirtschaftliche Transaktionen verbucht, die nicht zwischen den in den genannten Bedingungen genannten Unternehmen stattfanden. Darüber hinaus hat die Gesellschaft S Geldbeträge auf der Grundlage von Buchungsunterlagen verbucht, die nicht rechtskräftig sind, d. h., die Gesellschaft S hat in ihrer Buchführung Vorgänge erfasst, die nicht unter den genannten Bedingungen zwischen den genannten Unternehmen stattgefunden haben. Aus den Umständen des Falles ergibt sich, dass die Firma S nicht über Buchhaltungsunterlagen verfügt, aus denen der tatsächliche Inhalt der streitigen wirtschaftlichen Transaktionen hervorgeht, wie z. B. die tatsächlichen Parteien der Transaktionen, die Personen, die sie vertreten haben, die Herkunft des Dieselkraftstoffs usw. In Ermangelung des tatsächlichen Inhalts gibt es keinen Grund, den Grundsatz des Vorrangs des Inhalts vor der Form anzuwenden.

Das Oberste Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens festgestellt wurde, dass "die Tatsache, dass Buchhaltungsunterlagen (im vorliegenden Fall - Rechnungen für die Mehrwertsteuer), die als Grundlage für das Recht des Steuerpflichtigen dienen, bestimmte Kosten für die Berechnung der Körperschaftssteuer vom Bruttoeinkommen abzuziehen, nicht mit dem Gesetz übereinstimmt, nicht die wahre Substanz des wirtschaftlichen Vorgangs widerspiegelt, führt an sich zu der rechtlichen Vermutung, dass eine Person auf der Grundlage dieser Buchhaltungsunterlagen (MwSt.-Rechnungen) und der darin verzeichneten Daten keine Kosten anerkennen (rechtfertigen) kann, die die Körperschaftsteuer mindern. In einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige, ebenso wie zum Nachweis seines Rechts auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage der betreffenden Rechnungen, die rechtlichen Tatsachen nachweisen (beweisen), die ihn zur Abschreibung der Kosten berechtigen - die Art, die Menge, den Wert der erworbenen Gegenstände/Dienstleistungen, den Verkäufer (Erbringer) der Gegenstände/Dienstleistungen und alle anderen Umstände im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kosten zur Erzielung von Einnahmen.

Die oben genannten Auslegungen und die Rechtsprechung werden in der Praxis als sehr wichtig angesehen, da sie sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die Unternehmen bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten verbindlich sind.

Wie hoch ist die Begrenzung des Vorsteuerabzugs in Litauen?
Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs erfolgt, wenn festgestellt wird, dass Umsätze nicht tatsächlich stattgefunden haben, was zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs führt.
Wie geht das Oberste Verwaltungsgericht Litauens mit Mehrwertsteuerbetrug um?
Das Oberste Verwaltungsgericht prüft, ob wirtschaftliche Transaktionen tatsächlich stattgefunden haben und ob sie mit betrügerischen Handlungen, wie z. B. Steuerhinterziehung, verbunden waren.
Kann ein Unternehmen den Körperschaftssteuerabzug noch geltend machen, wenn die Mehrwertsteuer verweigert wird?
Ein Unternehmen kann einen Körperschaftssteuerabzug geltend machen, sofern es die Legitimität seiner Ausgaben durch entsprechende Unterlagen und Belege nachweisen kann.
Was bedeutet der Grundsatz "substance over form" im Steuerrecht?
Der Grundsatz des Vorrangs der Substanz vor der Form bedeutet, dass die tatsächliche wirtschaftliche Substanz von Transaktionen und nicht ihr formales Erscheinungsbild für ihre steuerliche Behandlung ausschlaggebend ist.
Wie geht das Oberste Verwaltungsgericht mit Kosten um, die auf ungültigen Mehrwertsteuerrechnungen beruhen?
Der Gerichtshof entschied, dass ungültige Mehrwertsteuerrechnungen nicht zur Rechtfertigung von Körperschaftssteuerabzügen herangezogen werden können und Unternehmen die Rechtmäßigkeit ihrer Ausgaben nachweisen müssen.
Was sind die wichtigsten Faktoren, um festzustellen, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist?
Ein gültiger Vorsteuerabzug setzt voraus, dass objektive Beweise dafür vorliegen, dass die Umsätze wie behauptet stattgefunden haben und dass die betreffenden Dokumente den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
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Außerordentlicher Professor, Rechts- und Wirtschaftsfakultät der Universität Vilnius Dr. Martynas Endrijaitis

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