Litauens Steuerbefreiung für das Investitionskonto 2025: Die wichtigsten Fakten, die Sie wissen müssen
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Dieser Artikel befasst sich mit den neuen Änderungen des Einkommenssteuergesetzes, die ab 2025 Erträge, die auf einem Anlagekonto gehalten und in ein Anlagekonto reinvestiert werden, von der Besteuerung ausnehmen. Er zeigt auf, was man wissen muss und wann diese Steuerfreiheit für die Einkommenssteuererklärung relevant wird.
Anlagekonto und Erklärung
Ab 2025 hat Litauen eine Steuerbefreiung für ein "Investitionskonto" eingeführt. Der Kern dieses Kontos besteht darin, dass Gebietsansässige nicht mehr verpflichtet sind, ein spezielles Konto zu eröffnen. Ein Anlagekonto ist jedes Konto, das den Steuerbehörden gemeldet wird und dessen Gelder von dem Gebietsansässigen nur für Investitionen in Finanzprodukte verwendet werden, d. h. der Gebietsansässige muss nur das Konto bei den Steuerbehörden melden.
Es ist zu betonen, dass Gebietsansässige derzeit nichts Zusätzliches tun müssen, denn wenn sie beschließen, ein bestehendes oder neues Konto für Anlagezwecke zu nutzen, muss es den Steuerbehörden frühestens 2026 in der Einkommensteuererklärung für 2025 als Anlagekonto gemeldet werden.
Die 15 %ige Steuer auf die Kapitalertragssteuer ist vom Steuerpflichtigen zu zahlen. Erst wenn Sie die angesammelten Gelder abheben, müssen Sie mindestens 15 % Mehrwertsteuer auf die über das Konto erzielten Erträge zahlen. Wenn die an diesem Tag vom Anlagekonto abgehobenen Mittel den Betrag der vor der Abhebung auf das Anlagekonto geleisteten Beiträge nicht übersteigen, wird keine Einkommensteuer fällig. Das bedeutet, dass nur die Kapitalerträge, die nicht zur Wiederanlage verwendet werden, sondern vom Anlagekonto abgezogen werden, z. B. in Form von Zahlungen oder Bargeld, der Einkommensteuer unterliegen.
Was sind die wichtigsten Dinge, die man über ein Anlagekonto wissen sollte?
Werfen wir einen Blick auf einige weitere wichtige Fakten, die für ein Anlagekonto relevant sind.
- Unbegrenzter Betrag und unbegrenzte Anzahl von Konten.
Die Höhe des Geldes, das über ein Anlagekonto angelegt werden kann, ist durch das Einkommensteuergesetz nicht begrenzt. Auch die Anzahl der Anlagekonten ist nicht begrenzt. Daher gibt es keine Begrenzung für die Höhe der Gelder, die auf einem Anlagekonto angelegt werden können. Wenn eine ansässige Person mehrere Konten als Anlagekonten deklariert, werden die Gewinne aus diesen Konten kumulativ behandelt.
- Einkommen.
Einkünfte, die über ein Anlagekonto erzielt werden, gelten nicht als Einkünfte aus Anlagen in Finanzprodukten, die von Anteilen ausgegeben werden, an denen die gebietsansässige Person und/oder eine mit ihr verbundene Person mehr als 10 % der Anteile oder sonstigen Rechte an diesem Anteil besitzt. Darüber hinaus gelten Finanzprodukte, die durch Schenkung oder Erbschaft erhalten werden, als über ein Anlagekonto erworben, sofern die gebietsansässige Person die Steuerbehörden informiert und die Erträge aus diesen Produkten dem Anlagekonto zuordnet.
- Für andere Leistungen.
Bei der steuerlichen Behandlung des Anlagekontos wird der 500-€-Steuerabzug nicht angewandt, der derzeit für realisierte Kapitalgewinne, Zinsen und Erträge aus Crowdfunding- und Peer-to-Peer-Lending-Plattformen gilt. Natürlich können Gebietsansässige nicht von der neuen Anlagekontenregelung profitieren. In diesem Fall bleibt der bestehende Investitionsfreibetrag bestehen, und Investitionserträge bis zu 500 € sind steuerfrei.
Darüber hinaus wird mit dem Inkrafttreten des Investmentkontos ab diesem Jahr die derzeitige Einkommensteuervergünstigung für langfristige Versicherungs- und Rentenversicherungsprämien der Stufe III auslaufen, d. h. die Vergünstigung wird für die nächsten zehn Jahre, bis Ende 2024, für Lebensversicherungs- oder Rentensparverträge gelten. Für diese Verträge wird die Steuererleichterung von bis zu 300 € für weitere 10 Jahre, bis 2035, zur Verfügung stehen.
- Zeitraum.
Nach dem Einkommensteuergesetz können Gebietsansässige Finanzprodukte, die über ein Anlagekonto erworben wurden, bis zum 31. Dezember 2024 so behandeln, als seien sie über ein Anlagekonto erworben worden, indem sie die Anschaffungskosten dem Konto zurechnen. Diese Möglichkeit besteht bis zum 31. Dezember 2025, nachdem den Steuerbehörden Informationen über Investitionen auf einem Anlagekonto gemäß dem von den Steuerbehörden festgelegten Verfahren vorgelegt wurden.
- Übertragungen zwischen Konten.
Übertragungen von Geldern von einem angegebenen Anlagekonto auf ein anderes Anlagekonto durch einen ständigen Einwohner Litauens sind nicht steuerpflichtig. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Mittel (oder ein Teil davon), die von einem Anlagekonto gemäß Artikel 12-1 des Gesetzes über die BTG ausgezahlt werden. Gelder gelten als von einem Anlagekonto entnommen, wenn der Auszahlungsbetrag oder die entnommenen Gelder nicht für den Erwerb von Finanzprodukten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, für die Übertragung von Geldern auf ein anderes Anlagekonto oder für die Zahlung von Ausgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Übertragung von Finanzprodukten und der Verwaltung von Anlagekonten verbunden sind, verwendet wurden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass besondere Vorschriften erlassen wurden. Das Verfahren für die Deklaration eines Anlagekontos ist in der Verordnung des Leiters der staatlichen Steuerinspektion beim Finanzministerium der Republik Litauen Nr. VA-107 vom 19. Dezember 2024 "Über die Genehmigung der Regeln für die Deklaration eines Kontos, das von einem ständigen Einwohner Litauens als Anlagekonto geführt wird, und über die Übermittlung der für die Berechnung der Einkommenssteuer auf die über das Anlagekonto erzielten Einkünfte erforderlichen Informationen an den Steuerverwalter" geregelt. In Absatz 19.1.3 dieser Vorschriften ist festgelegt, dass Überweisungen von Geldern von einem deklarierten Investitionskonto auf ein anderes Investitionskonto durch einen ständigen Einwohner Litauens nicht als Abhebung vom Investitionskonto gelten und nicht gemeldet werden müssen.
Erinnern wir uns außerdem an die Bankkonten, die
Zur Erinnerung: Gebietsansässige sind verpflichtet, den litauischen Steuerbehörden die Eröffnung eines Kontos bei einem Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institut im Ausland sowie dessen Schließung zu melden. Das Meldeformular und Informationen über die Einreichung der Meldung sind auf der VMI-Website zu finden. In Litauen ansässige Personen müssen die Meldung einreichen, wenn der jährliche Gesamtumsatz (Einnahmen) eines bei demselben Institut geführten Kontos während eines Kalenderjahres 15 000 EUR oder mehr beträgt. Diese Meldung muss bis zum 1. Mai des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
Selbstverständlich müssen in Litauen ansässige Personen, die bei ein und demselben Institut ein Konto unterhalten, dessen Jahresgesamtumsatz (Einnahmen) im Kalenderjahr weniger als 15 000 EUR beträgt, und die keine solche Meldung abgeben müssen, der Steuerverwaltung dennoch nach dem festgelegten Verfahren Informationen über die eröffneten und aufgelösten Konten übermitteln, wenn die Steuerverwaltung dies verlangt, beispielsweise im Rahmen einer Steuerprüfung bei dieser Person.
Darüber hinaus sind juristische Personen verpflichtet, die litauischen Steuerbehörden über die Eröffnung und Schließung eines Kontos bei einem Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institut im Ausland zu informieren. Juristische Personen sind verpflichtet, die Steuerverwaltung spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Eröffnung oder Schließung des Kontos zu informieren.

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