Mit einer Entscheidung vom 13. Juni 2024 in der Rechtssache C‑533/22 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere wichtige Klarstellungen zu den Kriterien getroffen, nach denen ein Unternehmen im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie als feste Niederlassung gilt.

Der Sachverhalt

Der Fall betrifft ein deutsches Unternehmen, Adient Germany, das Rohstoffe nach Rumänien verbrachte. Ein verbundenes Unternehmen, Adient Automotive România SRL, erbringt nicht nur Fertigungsdienstleistungen für Sitzpolsterkomponenten, sondern auch ein breites Spektrum weiterer Leistungen – vom Marketing über die Lagerung von Materialien und die Fertigung bis hin zur Organisation der Warenlieferung. Adient Germany bleibt jedoch während des gesamten Verarbeitungsprozesses Eigentümer der Rohstoffe, Halbfertig- und Fertigprodukte.

Adient Germany verfügt zudem über eine umsatzsteuerliche Registriernummer in Rumänien, mit der es seine Wareneinkäufe in Rumänien meldet und Fertigprodukte an Kunden liefert. Für die von Adient Romania erbrachten Leistungen verwendete Adient Germany seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die rumänische Finanzverwaltung ging davon aus, dass Adient Germany über die beiden Niederlassungen von Adient Romania – eine in Pitești und eine in Ploiești – technische und personelle Ressourcen (Mittel) in Rumänien besitze, wodurch die Voraussetzungen für eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke in Rumänien erfüllt seien.

Die Entscheidung und Begründung des EuGH

In seiner Entscheidung stellte der EuGH fest, dass sich das Bestehen einer festen Niederlassung weder aus der bloßen Zugehörigkeit der Unternehmen zu derselben Unternehmensgruppe ableiten lässt noch daraus, dass diese beiden Unternehmen rechtlich durch einen Vertrag miteinander verbunden sind, der die Bedingungen festlegt, unter denen die von dem einen erbrachten Leistungen ausschließlich zugunsten des anderen erfolgen.

Darüber hinaus betonte der EuGH, dass ein Unternehmen aus einem EU-Land, das Fertigungsleistungen aus einem anderen EU-Land bezieht, nicht allein deshalb automatisch über eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke dort verfügt, weil es einen Teil seiner Geschäftstätigkeit im zweiten Land ausübt.

Zu den Ressourcen führte der EuGH ergänzend aus, dass ein Unternehmen aus einem EU-Land, das Leistungen von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land bezieht, im zweiten Land keine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke hat, wenn seine dortigen Ressourcen nicht von denjenigen getrennt sind, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzt werden.

Fazit

Die EuGH-Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen aktiver und passiver fester Niederlassung und schafft die nötige Rechtssicherheit für die Anwendung der Umsatzsteuerregeln auf EU-Ebene. Zugleich verringert sie Unsicherheiten, die manche Unternehmensgruppen aufgrund unterschiedlicher Auslegungen des europäischen Gesetzgebers erlebten und die zu erheblichen Umsatzsteuer-Nachzahlungen sowie verschiedenen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten führten.

Quelle: EuGH-Rechtssache C‑533/2