Österreichische Mehrwertsteuer auf Roaming: Gericht bestätigt Steuerregelung
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Der oberste Verwaltungsgerichtshof Österreichs hat eine Entscheidung darüber veröffentlicht, ob Österreich Mehrwertsteuer auf Mobilfunk-Roamingdienste erheben darf, die physisch innerhalb seines Hoheitsgebiets genutzt werden, selbst wenn diese Dienste vertraglich von einem Telekommunikationsanbieter aus einem Nicht-EU-Land erbracht werden und möglicherweise den Internationalen Telekommunikationsvorschriften (ITR) unterliegen. Konkret geht es in dem Fall um zwei grundlegende Fragen: Inwieweit können die österreichischen Mehrwertsteuerregelungen in grenzüberschreitenden Telekommunikationsszenarien greifen?
Hintergrund des Falles und Urteil des Gerichts
Ein Mobilfunkbetreiber aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen für seine Kunden im Inland. Wenn diese Kunden jedoch nach Österreich reisten, nahmen sie im Rahmen von Roaming-Vereinbarungen faktisch Dienstleistungen über österreichische Netze in Anspruch. Die österreichischen Telekommunikationsbetreiber stellten dem VAE-Betreiber Netzwerkzugangsgebühren in Rechnung und wendeten auf diese Gebühren die österreichische Mehrwertsteuer an; der VAE-Betreiber gab die Roaming-Kosten anschließend an seine Kunden weiter. Wichtig ist, dass der VAE-Betreiber später versuchte, die österreichische Mehrwertsteuer im Rahmen eines für nicht ansässige Unternehmen verfügbaren Erstattungsverfahrens zurückzufordern.
Die österreichische Steuerbehörde lehnte den Erstattungsantrag nicht nur ab, sondern ging sogar noch einen Schritt weiter und stellte fest, dass der Betreiber aus den VAE selbst österreichische Mehrwertsteuer auf die Roaming-Dienste schuldete, die er seinen Kunden bereitstellte, während diese sich physisch in Österreich aufhielten. Diese Schlussfolgerung basierte auf der österreichischen „Nutzungs- und Genussregel“, die durch die Telekommunikationsverordnung umgesetzt wurde. Eine Regelung, die es Österreich erlaubt, den Ort der Besteuerung nach Österreich zu verlagern, wenn die Dienste tatsächlich dort in Anspruch genommen werden.
Im Mittelpunkt des Streits steht daher die Frage, ob Österreich Roaming-Dienste so behandeln kann, als würden sie innerhalb seines Hoheitsgebiets erbracht, wenn sie dort tatsächlich in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie von einem Nicht-EU-Betreiber an Nicht-EU-Kunden erbracht werden, und ob das sogenannte Melbourne-Abkommen im Rahmen der Internationalen Telekommunikationsordnung Österreich daran hindert, diese Dienste zu besteuern.
Das Oberste Verwaltungsgericht entschied zugunsten Österreichs und stellte fest, dass Österreich berechtigt ist, die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Ortes der tatsächlichen Nutzung der Dienstleistung zu erheben, unabhängig vom Standort des Betreibers oder von internationalen Telekommunikationsabkommen. Darüber hinaus betonte das Verwaltungsgericht, dass eine solche Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache SK Telecom C‑593/19 steht.
Fazit
Das Urteil stellt nicht nur klar, dass Österreich Roaming-Dienste mit Mehrwertsteuer belegen kann, wann immer diese Dienste tatsächlich in österreichischen Netzen genutzt werden, unabhängig davon, wo der Mobilfunkbetreiber oder seine Kunden ansässig sind, sondern legt auch fest, dass internationale Telekommunikationsrahmenwerke wie die Internationalen Telekommunikationsvorschriften sich eher mit betrieblichen und kommerziellen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsbetreibern befassen als mit steuerlichen Verpflichtungen.
Nach dem Ausgang des Rechtsstreits müssen Mobilfunkbetreiber aus Nicht-EU-Ländern, die Roaming in Österreich anbieten, prüfen, ob sie dort mehrwertsteuerpflichtig sind und Meldepflichten haben, sowie ob sie Anspruch auf Erstattung der von lokalen Netzbetreibern berechneten österreichischen Mehrwertsteuer haben.
Quelle: Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
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