Zwei im Dezember 2024 verabschiedete Ministerialdekrete führten strengere Regeln und Anforderungen für die Bestellung von Fiskalvertretern und die Registrierung im Archiv des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems (VIES) ein. Fiskalvertretern und nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die in Italien steuerpflichtige Umsätze tätigen oder innergemeinschaftliche Umsätze ausüben wollen, die der VIES-Datenbank unterliegen, werden neue Pflichten auferlegt.

Auswirkungen auf Fiskalvertreter und nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige

Jede Person, die Fiskalvertreter werden möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: keine Verurteilung, kein Strafmaß und keine anhängigen Strafverfahren wegen Finanzverstoßen, keine schwerwiegenden und wiederholten Verstöße gegen das Beitrags- und Steuerrecht sowie keine Ausschluss- oder Verhinderungsgründe für die Ausübung bestimmter Ämter. Ist der Fiskalvertreter eine juristische Person, muss deren gesetzlicher Vertreter alle genannten Voraussetzungen erfüllen.

Fiskalvertreter müssen zudem Eigenerklärungen bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen, in denen sie bestätigen, dass sie alle Bedingungen und Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen sie eine gültige Sicherheit mit einer Laufzeit von 48 Monaten stellen. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Anzahl der vertretenen Unternehmen und reicht von 30.000 EUR bei der Vertretung von zwei bis neun Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen EUR bei der Vertretung von mehr als 1.000 Unternehmen.

Als Sicherheit können Staatsanleihen, staatlich garantierte Wertpapiere, Bankbürgschaften oder eine Kautionsversicherung gestellt werden.

Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die Fiskalvertreter bestellen, müssen der italienischen Steuerbehörde eine Sicherheit von mindestens 50.000 EUR in einer der genannten Formen stellen, die eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten hat. Nach Ablauf des Sicherungszeitraums können nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige ohne weitere Verpflichtung zur Stellung finanzieller Sicherheiten tätig sein.

Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die bereits in Italien tätig sind und einen Fiskalvertreter haben, haben nach der Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen 60 Tage Zeit, um die erforderlichen Sicherheiten zu stellen.

Fazit

Damit diese beiden Ministerialdekrete in Kraft treten, muss die Steuerbehörde Durchführungsbestimmungen erlassen, was voraussichtlich bis Mai 2025 erfolgt. Sollten Fiskalvertreter oder nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige die Vorschriften nicht einhalten oder die genannten Bedingungen und Anforderungen nicht erfüllen, so verlieren sie die Möglichkeit, als Fiskalvertreter tätig zu sein, und die Steuerpflichtigen werden aus dem VIES-Archiv gestrichen.

Quelle: PwC