Zwei im Dezember 2024 verabschiedete Ministerialdekrete führten strengere Regeln und Anforderungen für die Bestellung von Fiskalvertretern und die Registrierung im Archiv des VAT Information Exchange System (VIES) ein. Fiskalvertretern und nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die in Italien steuerbare Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche, dem VIES-Register unterliegende Umsätze ausführen wollen, werden neue Pflichten auferlegt.

Auswirkungen auf Fiskalvertreter und nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige

Jede Person, die Fiskalvertreter werden möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter: nicht wegen Finanzvergehen verurteilt oder bestraft worden sein und keine anhängigen Strafverfahren wegen solcher Vergehen haben, keine schweren und wiederholten Verstöße gegen die Beitrags- und Steuergesetzgebung begangen haben sowie nicht von der Wahrnehmung bestimmter Ämter ausgeschlossen oder daran gehindert sein. Handelt es sich beim Fiskalvertreter um eine juristische Person, muss deren gesetzlicher Vertreter alle genannten Voraussetzungen erfüllen.

Fiskalvertreter müssen zudem gegenüber der zuständigen Steuerbehörde Eigenerklärungen abgeben, in denen sie bestätigen, dass sie alle Bedingungen und Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen sie eine gültige Sicherheit für 48 Monate stellen. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der Anzahl der vertretenen Einheiten und reicht von 30.000 EUR für die Vertretung von zwei bis neun Einheiten bis zu höchstens 2 Millionen EUR für die Vertretung von mehr als 1.000 Einheiten.

Als Sicherheit können Staatsanleihen, staatlich garantierte Wertpapiere, Bankgarantien oder eine Bürgschaftspolice gestellt werden.

Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die Fiskalvertreter bestellen, müssen der italienischen Steuerbehörde eine Sicherheit von mindestens 50.000 EUR in einer der genannten Formen stellen, die für mindestens 36 Monate gültig ist. Nach Ablauf des Sicherheitszeitraums können nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige ohne weitere Verpflichtung zur Stellung finanzieller Sicherheiten tätig sein.

Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die bereits in Italien tätig sind und einen Fiskalvertreter haben, haben nach der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften 60 Tage Zeit, um die erforderlichen Sicherheiten zu stellen.

Fazit

Damit diese beiden Ministerialdekrete in Kraft treten können, muss die Steuerbehörde Durchführungsvorschriften erlassen, was voraussichtlich bis Mai 2025 erfolgt. Sollten Fiskalvertreter oder nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige die Vorschriften nicht einhalten oder die genannten Bedingungen und Anforderungen nicht erfüllen, verlieren sie die Möglichkeit, als Fiskalvertreter zu handeln, und die Steuerpflichtigen werden aus dem VIES-Archiv entfernt.

Quelle: PwC