Der Artikel befasst sich mit den neuen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, die mit der Berücksichtigung des grünen Kurses bei der Berechnung der Körperschaftsteuer in Litauen zusammenhängen. Abhängig vom Schadstoffausstoß (CO2-Emissionen) der Fahrzeuge gelten ab 2025 Beschränkungen für die Abschreibung von Pkw.

Der grüne Kurs und die Körperschaftsteuer

Steuern erfüllen vielfältige Funktionen: nicht nur eine fiskalische, um Einnahmen für den Haushalt zu erheben, oder eine lenkende, bei der etwa Steueranreize genutzt werden, um bestimmte Initiativen oder Geschäftstätigkeiten zu fördern, sondern auch eine ökologische, bei der beispielsweise gezielte Steueranreize den Kauf weniger umweltschädlicher Wirtschaftsgüter fördern.

Die steuerlichen Initiativen der EU und der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) legen erheblichen Wert auf den sogenannten „Green Deal“ – ein Steuersystem, das umweltfreundlichen Konsum fördert, die Umweltverschmutzung verringert, die Umwelt schützt usw. Zu diesen Initiativen gehören verschiedene Vorschläge, etwa Steuervergünstigungen für Elektroautos, erneuerbare Energien (Solar, Wind, Wasserkraft usw.) sowie körperschaftsteuerliche Vergünstigungen für Unternehmen, die in ihre Anlagen investieren, um sie effizienter und umweltfreundlicher zu machen usw.

Gibt es im litauischen Steuersystem Beispiele dafür, dass ein „grüner Kurs“ gefördert wird? Ja – die neuen Beschränkungen des Körperschaftsteuergesetzes (CIT) treten in diesem Jahr (1. Januar 2025) in Kraft.

Bis zu diesem Jahr kannte Litauen keine Beschränkungen für den Abzug von Pkw-Kosten bei der Körperschaftsteuer. Zuvor konnte der Kaufpreis von Fahrzeugen, die zur Erzielung von Einkünften oder wirtschaftlichem Nutzen eingesetzt wurden, stets anteilig über den Abschreibungszeitraum des Fahrzeugs von den Einkünften abgezogen werden.

Andere Länder nutzen unterschiedliche Abschreibungsmodelle im Körperschaftsteuerrecht, um einen „grünen Kurs“ zu fördern: entweder, indem sie weniger umweltschädliche Fahrzeuge schneller abschreiben lassen und so die Körperschaftsteuer senken, oder – wie in Litauen –, indem sie je nach Schadstoffausstoß des Fahrzeugs bestimmte Abschreibungsgrenzen festlegen.

Im folgenden Artikel betrachten wir daher die konkreten Bestimmungen des TCJA – und was für alle Unternehmen in Litauen dazu am wichtigsten zu wissen ist.

Fahrzeuggruppen und Beschränkungen

Lange Zeit wurde die Abschreibung von Personenkraftwagen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens genutzt werden, auf die übliche Weise berechnet, wie im Körperschaftsteuergesetz (das „CIT-Gesetz“) vorgesehen.

Zum 1. Januar 2025 treten jedoch neue Beschränkungen im ITA in Kraft. Der Abzug der Anschaffungs- und Leasingkosten von Fahrzeugen wird davon abhängen, wie viel CO2 das Fahrzeug ausstößt.

Der Kern der Beschränkungen besteht darin, dass ein Teil des Kaufpreises eines Personenkraftwagens, der als Vermögenswert des Unternehmens behandelt wird, nach dem in Artikel 18 ITA festgelegten Verfahren (Abschreibungskosten von Anlagevermögen) von den Einkünften des Unternehmens abgezogen werden kann.

Die Beschränkungen werden in vier Stufen angewendet, abhängig vom Schadstoffausstoß des Fahrzeugs.

  • Ist das Fahrzeug emissionsfrei und weist CO2-Emissionen von 0 g/km auf, können maximal €75,000 der Fahrzeugkosten von den Einkünften abgezogen werden.
  • Übersteigen die CO2-Emissionen des Fahrzeugs 0 g/km, jedoch nicht 130 g/km, ist ein Abzug von bis zu €50,000 zulässig.
  • Übersteigen die CO2-Emissionen 130 g/km, jedoch nicht 200 g/km, können maximal €25,000 von den Einkünften abgezogen werden.
  • Ist das Fahrzeug schließlich umweltschädlich und weist Kohlendioxidemissionen von mehr als 200 g/km auf, kann ein Abzug von bis zu €10,000 des Kaufpreises des Fahrzeugs von den Einkünften vorgenommen werden.

Ab diesem Jahr wird der Abzug für Kauf und Leasing von Fahrzeugen in Litauen somit davon abhängen, wie viel CO2 das Fahrzeug ausstößt.

Schwerpunkte – was ist wichtig zu wissen?

· Wann gilt die Beschränkung?

Die betreffende Änderung des ITA gilt für die Berechnung und Erklärung der Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2025 und danach. Folglich gelten die Beschränkungen nur für Fahrzeuge, die ab 2025 gekauft oder geleast werden. Mit anderen Worten: Wird ein Fahrzeug vor 2025 gekauft oder geleast, bleibt es auch nach dem 1. Januar 2025 unberührt.

· Transportkosten.

Angenommen, ein Unternehmen kauft 2025 einen Personenkraftwagen für den betrieblichen Einsatz. Es liegt eine Umsatzsteuerrechnung vor, die die Kosten des Fahrzeugs mit €50,000 zuzüglich einer Umsatzsteuer von €6,300 und CO2-Emissionen von 205 g/km ausweist. Zudem sind dem Unternehmen vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs Transportkosten in Höhe von 5 000 EUR entstanden. Es kann sich dann die Frage stellen, ob die in Artikel 30-2 des Umsatzsteuergesetzes festgelegten Kaufpreisbeschränkungen nur für den in der Umsatzsteuerrechnung ausgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs oder für den gesamten kalkulierten Preis einschließlich der Transportkosten gelten. Die Antwort lautet: Fallen beim Erwerb eines Personenkraftwagens im Jahr 2025 Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts – etwa Transport-, Vorbereitungs- oder Reparaturkosten, die dem Kaufpreis des erworbenen Fahrzeugs zuzurechnen sind – vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs an, so wird die in Artikel 30-2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes festgelegte Beschränkung des Kaufpreises des Fahrzeugs auf den gesamten geschätzten Kaufpreis des Fahrzeugs angewendet – für die Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2025 und die darauffolgenden Besteuerungszeiträume. Denn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, in diesem Fall eines Fahrzeugs, sind beim Erwerb von anderen Personen zu ermitteln, indem dem Kaufpreis alle Steuern (Zölle, Zulassung usw.), Transport-, Montage-, Prüf-, Installations- und sonstige unmittelbar mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts verbundene Kosten hinzugerechnet werden. Nach Artikel 14 Abs. 1 ITA sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts die Kosten, die beim Erwerb des Wirtschaftsguts entstehen, einschließlich gezahlter (sowie zu zahlender) Provisionen und der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts anfallenden Steuern/Gebühren.

· Beschränkungen bei Vermietung.

Die monatlichen Mietkosten eines Personenkraftwagens, der nicht als Vermögenswert des Unternehmens gilt, werden bis zur oben genannten Grenze von den Einkünften abgezogen, und zwar im Verhältnis des in Anhang 1 zum ITA festgelegten Abschreibungssatzes (in Jahren) für die Gruppe des Anlagevermögens, der das Mietfahrzeug zuzuordnen wäre, wenn es als Vermögenswert des Unternehmens gälte, geteilt durch 12. Vereinfacht gesagt werden die monatlichen Mietkosten eines Fahrzeugs innerhalb der oben genannten Grenze der jeweiligen Schwellenwerte für die vier erörterten Fahrzeugkategorien – je nach CO2-Emissionen – von den Einkünften des Unternehmens abgezogen. Dabei ist es wichtig zu berechnen, wie hoch die Mietkosten sind, wie viele Monate pro Jahr gemietet wird, welche emissionsabhängige Abzugsgrenze gilt, und die Verhältnismäßigkeit der nach dem AIA zulässigen Abzüge zu beurteilen. Diese Regeln gelten jedoch nicht für Mietverhältnisse mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen oder weniger je Besteuerungszeitraum und auch nicht für Mietverhältnisse über eine elektronische Schnittstelle wie eine Plattform, ein Portal oder ähnliche Mittel. Werden vor dem 1. Januar 2025 geschlossene langfristige Mietverträge ohne Verlängerung fortgeführt, gelten die Beschränkungen für den Abzug der Mietkosten nicht für die Mieter der Fahrzeuge.

· Wann gilt die Beschränkung nicht?

Die im ITA festgelegte Beschränkung für Kauf und Miete von Fahrzeugen gilt nicht, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für Vermietungstätigkeiten, Fahrunterricht oder Beförderungsdienste wie Fahrdienste, Taxis usw. genutzt werden.

· Wer bestimmt die CO2-Werte?

Die neue Änderung des Umsatzsteuergesetzes legt fest, dass die Kohlendioxidemissionen (CO2) eines Personenkraftwagens nach dem Verfahren zu bestimmen sind, das im Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge der Republik Litauen festgelegt ist und zur Ermittlung der Kohlendioxidemissionen (CO2) der im Register der Straßenfahrzeuge eingetragenen Kraftfahrzeuge dient.