Der Artikel behandelt die neuen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes, die die Berücksichtigung des Umweltgedankens bei der Berechnung der Körperschaftsteuer in Litauen betreffen. Abhängig vom Schadstoffausstoß (CO2-Emissionen) der Fahrzeuge gelten ab 2025 Beschränkungen bei der Abschreibung von Pkw.

Der grüne Steuergedanke und die Körperschaftsteuer

Steuern haben vielfältige Funktionen – nicht nur eine fiskalische, um Einnahmen für den Haushalt zu erzielen, oder eine lenkende, bei der etwa Steueranreize bestimmte Initiativen oder unternehmerische Tätigkeiten fördern, sondern auch eine ökologische, bei der beispielsweise bestimmte Steueranreize den Kauf weniger umweltbelastender Wirtschaftsgüter fördern.

Die Steuerinitiativen der EU und der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) legen großen Wert auf den sogenannten „Green Deal“ – ein Steuersystem, das umweltfreundlichen Konsum fördert, die Umweltbelastung verringert, die Umwelt schützt usw. Zu diesen Initiativen gehören verschiedene Vorschläge, etwa Steuervergünstigungen für Elektroautos, erneuerbare Energien (Solar-, Wind-, Wasserkraft usw.) sowie körperschaftsteuerliche Vergünstigungen für Unternehmen, die in ihre Anlagen investieren, um sie effizienter und umweltschonender zu machen.

Gibt es im litauischen Steuersystem Beispiele, in denen ein „grüner Kurs“ gefördert wird? Ja, die neuen Beschränkungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) treten in diesem Jahr in Kraft (1. Januar 2025).

Bis zu diesem Jahr kannte Litauen keine Beschränkungen für den Abzug von Fahrzeugkosten zu Körperschaftsteuerzwecken. Zuvor konnte der Kaufpreis von Fahrzeugen, die zur Erzielung von Einkünften oder wirtschaftlichem Nutzen im Unternehmen genutzt wurden, stets anteilig über die Abschreibungsdauer des Fahrzeugs von den Einkünften abgezogen werden.

Andere Länder nutzen unterschiedliche Abschreibungsmodelle zu Körperschaftsteuerzwecken, um einen „grünen Kurs“ zu fördern: entweder indem weniger umweltbelastende Fahrzeuge schneller abgeschrieben werden dürfen und so weniger Körperschaftsteuer anfällt, oder – wie in Litauen – indem bestimmte Abschreibungsgrenzen je nach Schadstoffausstoß des Fahrzeugs festgelegt werden.

Im folgenden Artikel betrachten wir daher die konkreten Bestimmungen des TCJA – und was für alle Unternehmen in Litauen dazu am wichtigsten ist.

Fahrzeuggruppen und Beschränkungen

Lange Zeit wurde die Abschreibung von Personenkraftwagen, die in der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens genutzt werden, auf die übliche Weise nach dem Körperschaftsteuergesetz (dem „KStG“) berechnet.

Neue Beschränkungen im ITA treten jedoch am 1. Januar 2025 in Kraft. Der Abzug der Anschaffungs- und Leasingkosten von Fahrzeugen wird davon abhängen, wie viel CO2 das Fahrzeug ausstößt.

Kern der Beschränkungen ist, dass ein Teil des Anschaffungspreises eines Personenkraftwagens, der als Wirtschaftsgut des Unternehmens behandelt wird, nach dem in Artikel 18 des ITA (Abschreibungskosten des Anlagevermögens) festgelegten Verfahren von den Einkünften des Unternehmens abgezogen werden kann.

Die Beschränkungen werden je nach Schadstoffausstoß des Fahrzeugs in vier Stufen angewendet.

  • Ist das Fahrzeug sauber und hat CO2-Emissionen von 0 g/km, können maximal 75.000 € der Fahrzeugkosten von den Einkünften abgezogen werden.
  • Übersteigen die CO2-Emissionen des Fahrzeugs 0 g/km, aber nicht 130 g/km, ist ein Abzug von bis zu 50.000 € zulässig.
  • Übersteigen die CO2-Emissionen 130 g/km, aber nicht 200 g/km, können maximal 25.000 € von den Einkünften abgezogen werden.
  • Ist das Fahrzeug schließlich umweltbelastend und stößt mehr als 200 g/km Kohlendioxid aus, kann ein Abzug von bis zu 10.000 € des Anschaffungspreises von den Einkünften vorgenommen werden.

Ab diesem Jahr wird der Abzug für Kauf und Leasing von Fahrzeugen in Litauen also davon abhängen, wie viel CO2 das Fahrzeug ausstößt.

Schwerpunkte – was ist wichtig zu wissen?

· Wann gilt die Beschränkung?

Die betreffende Änderung des ITA gilt für die Berechnung und Erklärung der Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2025 und danach. Folglich gelten die Beschränkungen nur für Fahrzeuge, die ab 2025 gekauft oder geleast werden. Mit anderen Worten: Wird ein Fahrzeug vor 2025 gekauft oder geleast, bleibt es nach dem 1. Januar 2025 unberührt.

· Transportkosten.

Ein Unternehmen kauft beispielsweise 2025 einen Personenkraftwagen zur betrieblichen Nutzung. Es liegt eine Umsatzsteuerrechnung vor, in der die Fahrzeugkosten mit 50.000 € zuzüglich 6.300 € Umsatzsteuer und CO2-Emissionen von 205 g/km ausgewiesen sind. Zusätzlich sind dem Unternehmen vor der Inbetriebnahme des Fahrzeugs Transportkosten von 5.000 EUR entstanden. Es kann sich dann die Frage stellen, ob die in Artikel 30-2 des Umsatzsteuergesetzes festgelegten Beschränkungen des Anschaffungspreises nur für den in der Umsatzsteuerrechnung ausgewiesenen Kaufpreis des Fahrzeugs gelten oder für den gesamten berechneten Preis einschließlich Transportkosten. Die Antwort lautet: Werden beim Erwerb eines Personenkraftwagens im Jahr 2025 vor der Inbetriebnahme Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts – etwa Transport-, Vorbereitungs- oder Reparaturkosten, die dem Kaufpreis des erworbenen Fahrzeugs zuzurechnen sind – verursacht, so wird die in Artikel 30-2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes festgelegte Beschränkung des Anschaffungspreises für die Berechnung der Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2025 und die folgenden Besteuerungszeiträume auf den gesamten geschätzten Anschaffungspreis des Fahrzeugs angewendet. Denn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts – hier eines Fahrzeugs – müssen beim Kauf von anderen Personen ermittelt werden, indem dem Kaufpreis alle Steuern (Zölle, Zulassung usw.), Transport-, Montage-, Prüfungs-, Installations- und sonstige direkte mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts verbundene Kosten hinzugerechnet werden. Nach Artikel 14 Absatz 1 des ITA sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts die beim Erwerb des Wirtschaftsguts entstandenen Kosten, einschließlich gezahlter (sowie zu zahlender) Provisionen und der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts angefallenen Steuern/Abgaben.

· Beschränkungen bei Anmietung.

Die monatlichen Mietkosten eines Personenkraftwagens, der nicht als Wirtschaftsgut des Unternehmens gilt, werden bis zur oben genannten Grenze von den Einkünften abgezogen, und zwar im Verhältnis des in Anhang 1 des ITA für die Anlagegütergruppe, der das Mietfahrzeug zuzuordnen wäre, wenn es als Wirtschaftsgut des Unternehmens gälte, festgelegten Abschreibungssatzes (in Jahren), geteilt durch 12. Einfach ausgedrückt: Die monatlichen Mietkosten eines Fahrzeugs werden innerhalb der oben genannten Grenze der jeweiligen Schwellenwerte für die vier behandelten Fahrzeugkategorien je nach CO2-Emissionen von den Einkünften des Unternehmens abgezogen. Dabei ist es wichtig zu berechnen, wie hoch die Mietkosten sind, wie viele Monate pro Jahr angemietet wird, welche emissionsabhängige Abzugsgrenze gilt, und die Verhältnismäßigkeit der nach dem AIA zulässigen Abzüge zu beurteilen. Diese Regeln gelten jedoch nicht bei Mietverhältnissen mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen oder weniger je Besteuerungszeitraum und auch nicht bei Anmietungen über eine elektronische Schnittstelle wie eine Plattform, ein Portal oder ähnliche Mittel. Werden vor dem 1. Januar 2025 geschlossene langfristige Mietverträge ohne Verlängerung fortgeführt, gelten die Beschränkungen beim Abzug der Mietkosten für die Mieter nicht.

· Wann gilt die Beschränkung nicht?

Die im ITA festgelegte Beschränkung für Kauf und Anmietung von Fahrzeugen gilt nicht, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für Vermietungstätigkeiten, Fahrschulunterricht oder Transportdienste wie Fahrdienste, Taxis usw. genutzt werden.

· Wer bestimmt den CO2-Wert?

Die neue Änderung des Umsatzsteuergesetzes legt fest, dass die Kohlendioxid-Emissionen (CO2) eines Personenkraftwagens nach dem Verfahren des Gesetzes über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge der Republik Litauen bestimmt werden, das zur Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen (CO2) der im Straßenfahrzeugregister eingetragenen Kraftfahrzeuge dient.