Die slowenische Finanzverwaltung hat einen Steuerpflichtigen über die USt.-Pflichten für Zimmervermieter informiert, die Booking.com nutzen. Die Klarstellung der Finanzverwaltung wurde dadurch ausgelöst, dass Vermieter unsicher waren, ob das neue Vorgehen von Booking.com, Umsatzsteuer auf seine Leistungen zu berechnen, ihre slowenischen USt.-Pflichten beeinflussen könnte.

Wichtige USt.-Regeln für Zimmervermieter

Die Finanzverwaltung erhielt zahlreiche Anfragen von Steuerpflichtigen zu der Information, die sie von Booking.com erhalten hatten, dass die Plattform beginnen werde, Umsatzsteuer auf ihre Leistung – beschrieben als Bereitstellung von Werbefläche auf ihrem Online-Portal – zu berechnen, sofern die Vermieter keine USt.-Identifikationsnummer angeben. Diese Information ließ manche Zimmervermieter glauben, das neue Vorgehen von Booking.com begründe für sie neue USt.-Pflichten.

Die Finanzverwaltung bestätigte jedoch, dass die bestehenden Regeln weiterhin gelten. Ein slowenischer Zimmervermieter, der Werbe- oder ähnliche Leistungen von Booking.com oder einer anderen vergleichbaren, in einem anderen EU-Land ansässigen Plattform bezieht, muss in der Regel eine slowenische USt.-Identifikationsnummer beantragen, diese Nummer Booking.com mitteilen und die slowenische Umsatzsteuer auf die bezogene Leistung nach den geltenden Reverse-Charge-Regeln abführen.

Mit anderen Worten: Die Angabe einer USt.-Nummer gegenüber Booking.com begründet keine neue USt.-Pflicht. Die Pflicht zur USt.-Identifikation besteht bereits, weil der Zimmervermieter eine grenzüberschreitende B2B-Leistung von Booking.com bezieht. Die Entscheidung von Booking.com, Umsatzsteuer zu berechnen, wenn ein Vermieter keine USt.-Nummer angibt, ändert nichts an der zugrunde liegenden slowenischen umsatzsteuerlichen Behandlung.

Fazit

Zimmervermieter, die Unterkünfte über Booking.com oder eine vergleichbare, andernorts in der EU ansässige Plattform anbieten, sollten weiterhin die bestehenden slowenischen USt.-Regeln einhalten und ihre USt.-Identifikationsnummer angeben, wann immer sie angefordert wird. Die Finanzverwaltung betonte, dass diese Orientierungshilfe keine neuen USt.-Regeln oder -Anforderungen für slowenische Zimmervermieter einführt. Vielmehr gilt schlicht der bestehende Rahmen weiter.