Die Türkei liegt überwiegend in Westasien und mit einem kleineren Teil in Südosteuropa und ist damit ein transkontinentales Land. Aufgrund ihrer Lage belegt die Türkei bei der Tragfähigkeit ihrer eigenen Handelsflotte weltweit den 10. Platz und als Herkunftsland von Seeleuten den 8. Platz. Der Gesamtwert der Flotte im gewerblichen Seeverkehr übersteigt nach der raschen Expansion der letzten 15 Jahre USD 22 Milliarden.
Neben den etablierten Handelsrouten hat die Bevölkerung der Türkei von fast 90 Millionen Menschen dazu beigetragen, die digitale Wirtschaft zu einem schnell wachsenden Sektor zu machen, der rund 5% des BIP ausmacht. Getragen wird dieses Wachstum von einer hohen Verbreitung des mobilen Internets – über 85% der Bevölkerung haben Zugang – sowie von einer jungen, technikaffinen Bevölkerung.
Die Entwicklung der digitalen Wirtschaft brachte auch regulatorische Änderungen mit sich, die nicht nur lokale Unternehmen betrafen, sondern auch nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste, die den Umsatzsteuerregeln und -pflichten in der Türkei unterworfen wurden. Nach diesem Regime sind betroffene nicht ansässige Anbieter dafür verantwortlich, die türkische Umsatzsteuer auf Leistungen an türkische Verbraucher in Rechnung zu stellen, zu erklären und abzuführen.
Der Umsatzsteuerrahmen der Türkei für digitale Dienste
Die Türkei führte 2018 eine Umsatzsteuerpflicht für nicht ansässige Unternehmen ein, die digitale Dienste an türkische Privatpersonen erbringen. Die Änderung erfolgte durch das Gesetz Nr. 7061, mit dem das türkische Umsatzsteuergesetz geändert wurde. Nach den neuen Regeln ist ein nicht ansässiges Unternehmen ohne Wohnsitz, Arbeitsstätte, eingetragenen Sitz oder Geschäftsmittelpunkt in der Türkei dafür verantwortlich, die türkische Umsatzsteuer auf digitale Dienste an türkische Verbraucher zu erklären und abzuführen. Darüber hinaus mussten sich diese Unternehmen für eine besondere Umsatzsteuerpflicht registrieren, die als „Special VAT Liability for Electronic Service Providers" bekannt ist.
Das Gesetz ermächtigte zudem das türkische Finanzministerium, festzulegen, welche Leistungen als digitale Dienste gelten, und die Verfahren zur Anwendung der Umsatzsteuerregeln zu bestimmen. Die türkische Finanzverwaltung (Turkish Revenue Administration) erließ daraufhin am 31. Januar 2018 ein Communiqué, das diese Verfahren regelte. Obwohl das Communiqué Ende Januar veröffentlicht wurde, galten seine Bestimmungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2018. Damit fielen bereits im Januar 2018 erbrachte digitale Dienste unter das neue Umsatzsteuerregime.
Um den Übergang zu erleichtern, gewährte die Finanzverwaltung eine besondere Frist für die erste Umsatzsteuererklärung. Die Umsatzsteuer auf digitale Dienste, die im Januar, Februar und März 2018 erbracht wurden, war bis zum 24. April 2018 zu erklären, die entsprechende Zahlung bis zum 26. April 2018 fällig.
Das geänderte türkische Umsatzsteuerrecht enthält keine abschließende Liste der digitalen Dienste, die in seinen Anwendungsbereich fallen. Das im Zusammenhang mit dem Gesetz erlassene Communiqué gibt jedoch nützliche Hinweise darauf, was das Finanzministerium als digitale Dienste ansah.
Das Communiqué erfasst ein breites Spektrum digital erbrachter Dienste, darunter Leistungen rund um Websites und Webseiten wie die Bereitstellung von Websites oder Webseiten, Domainnamen, Webhosting und andere website-bezogene Dienste. Ebenso erfasst sind IT-Ferndienste wie die Fernwartung von Computersoftware und -geräten, die Fernverwaltung von Systemen und die Online-Datenspeicherung.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich außerdem auf den Verkauf und die digitale Bereitstellung von Software und anderen digitalen Produkten – etwa Software, die online aufgerufen, heruntergeladen oder aktualisiert wird – sowie auf die Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen, Datenbanken und ähnlichen digitalen Inhalten.
Umsatzsteuerpflichten für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste
Da es keinen Schwellenwert für die Umsatzsteuerregistrierung gibt, müssen sich Nichtansässige, die digitale Dienste an Verbraucher in der Türkei erbringen, vor Ausführung steuerpflichtiger Umsätze unter dem Regime „Special VAT Registration for Electronic Service Providers" registrieren. Für die Umsatzsteuerregistrierung müssen die Anbieter ein Online-Registrierungsformular auf der eigens eingerichteten Website der türkischen Finanzverwaltung für digitale Dienste ausfüllen.
Nach Einreichung und Bearbeitung des Formulars ist der Anbieter beim Steueramt für Großsteuerpflichtige (Large Taxpayers Tax Office Directorate) für die „Special VAT Registration for Electronic Service Providers" registriert. Diese Registrierung ermöglicht es dem nicht ansässigen Anbieter, seine türkischen Umsatzsteuer-Meldepflichten elektronisch zu erfüllen, einschließlich der monatlichen Umsatzsteuererklärungen.
Umsatzsteuerlich registrierte Anbieter digitaler Dienste müssen auf ihre Leistungen einen Umsatzsteuersatz von 20% anwenden – gegenüber 18% vor 2023. Bemerkenswert ist, dass Anbieter, die unter der „Special VAT Registration for Electronic Service Providers" registriert sind, ihre Umsatzsteuererklärungen nicht durch einen berufsmäßigen Vermittler bestätigen oder unterzeichnen lassen müssen.
Sonderregeln für B2B-Transaktionen
Das ursprüngliche Umsatzsteuerregime für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste betraf vor allem B2C-Transaktionen. Seit dem 1. Januar 2019 müssen jedoch Unternehmen, die unter der „Special VAT Registration for Electronic Service Providers" registriert sind, auch ihre Verkäufe digitaler Dienste an Geschäftskunden in der Türkei melden. Statt die B2B-Umsatzsteuer selbst unter dem besonderen Regime für digitale Dienste zu erklären, müssen sie eine Transaktionsliste mit den betreffenden Verkäufen erstellen und elektronisch in das türkische Steuersystem hochladen.
Die Liste ist als XML-Datei bereitzustellen und muss Angaben enthalten wie die Steuernummer, den Namen und die Anschrift des Käufers, Angaben zur Zahlungswährung, zur Zahlungsart sowie das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer.
Compliance-Praxis für Anbieter digitaler Dienste
Nicht ansässige Digitalunternehmen, die in den türkischen Markt eintreten, sollten zunächst ihren Kundenstamm erfassen und feststellen, ob ihre türkischen Kunden Privatpersonen oder umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen sind. Diese Unterscheidung kann darüber entscheiden, ob das besondere Umsatzsteuerregime für elektronische Dienste oder ein anderer Umsatzsteuermechanismus gilt.
Das Fehlen eines abschließenden Katalogs im endgültigen Gesetz schafft eine gewisse Unsicherheit für nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste. Unternehmen müssen daher prüfen, ob Art und Erbringungsweise ihrer Leistungen sie unter die türkischen Umsatzsteuerregeln für digitale Dienste fallen lassen, statt sich allein auf eine feste gesetzliche Liste zu verlassen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen sollte der Anbieter die erforderliche elektronische Registrierung abschließen, bevor er mit der regulären Umsatzsteuer-Compliance beginnt, und sicherstellen, dass seine Systeme türkische Transaktionen gesondert erkennen können.
Digital Services Tax (DST) als zusätzliche Komplexitätsebene
Nicht ansässige Anbieter digitaler Dienste sollten bedenken, dass die Türkei 2020 zusätzlich eine Digital Service Tax (DST) eingeführt hat, die eine von der Umsatzsteuer getrennte Steuer ist. Die türkische DST erhebt eine Steuer auf die Bruttoerlöse aus bestimmten digitalen Diensten, darunter digitale Werbung, der Verkauf von Online-Inhalten, digitale Plattformdienste und ähnliche digitale Aktivitäten.
Anders als die Umsatzsteuer, die grundsätzlich auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen erhoben wird, wird die DST auf die Bruttoerlöse aus bestimmten digitalen Diensten berechnet. Die Türkei hat beschlossen, den Satz der Digital Services Tax 2026 zu senken. Damit beträgt der anwendbare DST-Satz 2026 5%, mit einer weiteren Senkung auf 2.5% ab 2027. Damit nicht ansässige Unternehmen in den Anwendungsbereich der DST fallen, müssen ihre in der Türkei erzielten Erlöse aus erfassten digitalen Diensten TRY 20 Millionen und ihre weltweiten Erlöse EUR 750 Millionen oder den entsprechenden Betrag in türkischer Lira übersteigen.
Fazit
Wer sich in der digitalen Wirtschaft der Türkei bewegt, braucht einen proaktiven Ansatz bei der Steuer-Compliance, denn nicht ansässige Anbieter müssen sorgfältig zwischen B2C- und B2B-Umsätzen unterscheiden, um ihre Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen. Über das Umsatzsteuerregime hinaus sollten Unternehmen die Digital Services Tax (DST) und ihre spezifischen Erlösschwellen im Blick behalten. Der Erfolg in diesem wachsenden Markt hängt letztlich davon ab, genaue Kundendaten zu pflegen und über die sich wandelnden regulatorischen Anforderungen informiert zu bleiben.

