Das britische First-tier Tribunal (FTT) hat über eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 13,5 Mio. GBP entschieden, die Bodenverlegearbeiten unabhängiger Verleger betraf. Strittig war, ob Tapi Carpets lediglich eine Verlegeleistung im Namen seiner Kunden vermittelt oder die Leistung von unabhängigen Verlegern eingekauft und weiterveräußert hatte.

Hintergrund des Falls und Entscheidung des FTT

Der Fall wurde von Tapi Carpets angestrengt, das gegen die HMRC-Festsetzungen Einspruch einlegte, mit denen das Unternehmen 13,5 Mio. GBP Umsatzsteuer auf Bodenverlegearbeiten abführen sollte, die es zwischen Juni 2019 und Dezember 2023 für seine Kunden erbracht hatte. In diesem Zeitraum hatten Kunden, die bei Tapi Bodenbeläge kauften, zwei Möglichkeiten: Sie konnten die Verlegung selbst organisieren oder Tapi eine gesonderte Vermittlungsgebühr zahlen, damit es einen unabhängigen Verleger vermittelte.

Bei der zweiten Option wählte Tapi einen Verleger aus einem Pool geprüfter unabhängiger Verleger aus und veranlasste, dass dieser das Grundstück des Kunden aufsuchte. Die eigentliche Verlegegebühr zahlte der Kunde jedoch direkt an den Verleger, wenn die Verlegung stattfand. In diesem Szenario betrachtete sich Tapi als offengelegter Vermittler, der für den Kunden handelte, und führte Umsatzsteuer auf die von ihm berechnete Vermittlungsgebühr ab, ging aber davon aus, dass die eigentliche Verlegeleistung unmittelbar vom unabhängigen Verleger an den Kunden erbracht wurde.

HMRC vertrat eine andere Auffassung und argumentierte, die Verleger seien faktisch Subunternehmer, die Leistungen an Tapi erbrachten, wobei Tapi die Verlegeleistung anschließend an seine Kunden weiterlieferte. Folglich würden die Verlegegebühren dem Regelsteuersatz von 20 % unterliegen, was zu einer kostspieligen Umsatzsteuernachforderung führte.

Fazit

Letztlich stellte das FTT fest, dass die Verlegeleistung von den unabhängigen Verlegern unmittelbar an die Kunden erbracht wurde und nicht durch Tapi. Damit schuldete Tapi die von HMRC festgesetzte Umsatzsteuer nicht. Insgesamt unterstreicht die Entscheidung des FTT, wie wichtig die tatsächlichen vertraglichen und kommerziellen Beziehungen sind, wenn bestimmt wird, wer bei Leistungen, an denen Vermittler und unabhängige Auftragnehmer beteiligt sind, die Umsatzsteuer schuldet.