Die Entscheidungen der Erweiterten Richterkammer des Obersten Verwaltungsgerichtshofs Litauens (nachfolgend „SACL“) prägen die litauische Besteuerungspraxis, an die sich sowohl die Finanzverwaltung als auch die Gerichte zu halten haben. In der Praxis stufen litauische Unternehmen die Kosten von Darlehen und Anleihen häufig als abziehbare Betriebsausgaben ein – schauen wir uns daher an, welche steuerlichen Risiken sich daraus nach der neuen Rechtsprechung des SACL ergeben können.

Sachverhalt und Hintergrund

Zunächst sind die konkreten Umstände zu betrachten, um die Würdigung des Urteils und die möglichen steuerlichen Folgen einordnen zu können.

Die meisten litauischen Unternehmen stufen Darlehens- und Anleihekosten als abziehbare Betriebsausgaben ein. Einige Unternehmen erleiden zudem steuerliche Verluste. Grundsätzlich handelt es sich dabei um begrenzt abziehbare Betriebsausgaben.

Die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs zeigt jedoch, welche Fehler Unternehmen vermeiden sollten: Denn die betreffenden Aufwendungen mindern die Körperschaftsteuer nicht, und die Finanzbehörden setzen die zusätzlich zu zahlende Körperschaftsteuer fest.

Im folgenden Sachverhalt stellen sich bei der Berechnung der Körperschaftsteuer zwei Fragen (oder Risiken): das Recht der UAB Y (d. h. der Klägerin im Streitfall), (i) Darlehenszinsen und (ii) Anleihezinsen (Art. 17 Abs. 1 ITA) vom steuerpflichtigen Einkommen der streitigen Zeiträume als abziehbare Betriebsausgaben und als begrenzt abziehbare Betriebsausgaben (Art. 11 Abs. 1 ITA) abzuziehen.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

· Angenommen, im Dezember 2024 wird ein Vertrag über den Kauf und Verkauf von 100 % der Anteile an der UAB M unterzeichnet. Er wird zwischen dem Verkäufer der Gesellschaft und dem Käufer geschlossen, einem geschlossenen Immobilien-Investmentfonds (d. h. einem nicht rechtsfähigen Organismus für gemeinsame Immobilienanlagen; nachfolgend „der Fonds“).

· Anschließend wurde im Dezember 2024 die UAB Y eingetragen (angemeldete Geschäftstätigkeit: Beratungsgeschäft). Dieses Unternehmen erwarb tatsächlich die betreffenden Anteile an der UAB M (auf das die Rechte und Pflichten aus dem genannten Anteilskaufvertrag übertragen wurden).

· Ebenfalls im Dezember 2024 schloss die UAB Y einen Kreditvertrag mit der Bank. Nach diesem Vertrag erhielt sie ein Darlehen von insgesamt mehr als 10 Mio. EUR, von dem mehr als die Hälfte für den Erwerb von Anteilen an der UAB M verwendet werden sollte. Der Kreditvertrag sah vor, dass (i) die UAB Y der Bank vor Auszahlung des Kredits Unterlagen vorzulegen hatte, die belegen, dass mindestens ein Drittel des Kaufpreises der Anteile an der UAB M auf ihr Konto der UAB Y überwiesen worden war; (ii) die Umstrukturierung – die Verschmelzung der UAB Y auf die UAB M – spätestens 5 Monate nach dem Datum der Auszahlung der ersten Kreditrate durchzuführen und abzuschließen war.

· Ende Dezember 2024 schloss die UAB Y einen Anleihezeichnungsvertrag mit dem Fonds. Dadurch belief sich der für die ausgegebenen Anleihen (Anleiheemission) erhaltene Gesamtbetrag auf rund 6 Mio. EUR (jährlicher Zinssatz bei Zeichnung auf 15 % festgelegt; später auf 4 % gesenkt).

· Anschließend zahlte die UAB Y Ende Dezember 2024 fast 12 Mio. EUR per Banküberweisung für die Anteile der UAB M. Hierfür wurden die Erlöse aus dem oben genannten Darlehen sowie mehr als 5 Mio. EUR aus den oben genannten Anleihen (die vom Fonds erworben wurden) verwendet.

· Schließlich fand am letzten Tag des Dezembers 2024 eine Umstrukturierung statt, indem die UAB Y auf die UAB M verschmolzen wurde. Das bedeutet, dass die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen wurde und Letztere (d. h. die UAB A, nachfolgend „die Klägerin im Streitfall“) in UAB X umbenannt wurde. Nach der Umstrukturierung wurden 1 % der Anteile der Klägerin vom Fonds und 99 % von der Klägerin selbst (UAB X) gehalten. Folglich wurden die eigenen Anteile der Klägerin gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts eingezogen und 100 % ihrer Anteile von der Verwaltungsgesellschaft des Fonds erworben.

· Nach der Umstrukturierung begann die Klägerin somit, den Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) abzuschreiben (der für die Anteile an der UAB M gezahlte Preis überstieg den Marktwert des Nettovermögens). Dieses Unternehmen rechnete zudem die im Rahmen der oben genannten Kredit- und Anleihezeichnungsverträge gezahlten Zinsen den abziehbaren Betriebsausgaben zu. Diese Beträge wurden ebenfalls in die abziehbaren Betriebsausgaben für das Jahr 2024 aufgenommen (begrenzte Beträge).

Zinskosten für Unternehmensdarlehen und -anleihen als abziehbare Betriebsausgaben: die Auslegung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs und die Praxis der Finanzverwaltung

Die Kosten der UAB Y, die die Finanzbehörden nicht als abziehbare Betriebsausgaben anerkannten (sondern als nicht abziehbare Betriebsausgaben einstuften (Art. 31 Abs. 1 Nr. 13 ITA)), bestehen im Wesentlichen aus Zinsen. Diese wurden im Rahmen eines zwischen der UAB Y und einer Bank geschlossenen Kreditvertrags sowie auf von der UAB Y ausgegebene Anleihen gezahlt, d. h. in Erfüllung der von der UAB Y nach der Umstrukturierung übernommenen Verpflichtungen der Klägerin.

Die Finanzbehörden versagten den Abzug der Zinsen, die mit den aus dem Bankdarlehen und der Anleiheemission erhaltenen Beträgen zusammenhingen, die die UAB Y zum Erwerb der Anteile an der UAB M (der Klägerin) verwendete.

Nach der Würdigung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich der Schluss, dass die UAB Y, indem sie die Geschäfte abschloss, die zu den streitigen Zinszahlungen führten, und die im Rahmen dieser Geschäfte erhaltenen (geliehenen) Mittel zum Erwerb von Anteilen an der UAB M verwendete, nicht nur keinen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst anstrebte, sondern auch nicht als eigenständiges, gewerblich oder industriell tätiges Unternehmen im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften handelte, das auf die Erzielung von Einkünften oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils gerichtet war. Vereinfacht gesagt erwarb die UAB Y die Anteile an der UAB M nicht mit dem Ziel, deren Tätigkeit (Geschäftsbetrieb) zu übernehmen und fortzuführen oder wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, sondern mit dem Ziel, die Körperschaftsteuer zu „optimieren“.

Litauische Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass in solchen Situationen, wie sie in diesem Artikel analysiert werden, die Finanzverwaltung und die über den Steuerstreit entscheidenden Gerichte zu Recht zu der Einschätzung gelangen, dass die betreffenden Kosten nicht als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden konnten, die das steuerpflichtige Einkommen der UAB Y mindern.

Es ist erforderlich, die Umstände darzulegen, die zu dieser Einschätzung führten, um die Kriterien (Tatsachen) zu verstehen, die dazu führen, und um bei der ordnungsgemäßen Planung der eigenen Steuerpflichten Fehler zu vermeiden.

Für die Besteuerung ausschlaggebend sind demnach:

· Der Fonds war von Anfang an bestrebt, Anteile an der UAB M zu erwerben. Die UAB Y wurde ausschließlich zu diesem Zweck gegründet, d. h., um die Anteile der Klägerin auf der Grundlage einer Umstrukturierung der Gesellschaften vom Fonds zu übernehmen, was es Letzterem nicht nur ermöglichen würde, seinen Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag zu entgehen, sondern auch zusätzliche Einkünfte in Form von Zinsen auf die Anleihen zu sichern;

· Der Fonds schloss einen Anteilskaufvertrag mit dem damaligen Eigentümer der Anteile an der UAB M. Die UAB Y hingegen, die nach Abschluss dieses Vertrags gegründet wurde, beschränkte sich im Wesentlichen auf die Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen (Verbindlichkeiten);

· Die UAB Y wurde nicht gegründet, um dieselben Tätigkeiten wie die UAB M auszuüben. Der Fonds beabsichtigte nicht, gezielt in die Tätigkeiten dieses Unternehmens (UAB X) zu investieren. Die Tätigkeiten der UAB Y beschränkten sich auf die wirtschaftlichen Zwischenschritte, die zur Erreichung des Ziels des Fonds – der Investition in die UAB M – erforderlich waren. Das gezeichnete Kapital der UAB X belief sich auf 2 500 EUR, und die Zeichnung der Anleiheemission durch den Fonds war nur zur Erfüllung der Bedingungen des mit der Bank geschlossenen Kreditvertrags erforderlich;

· Es war der Fonds (bzw. seine verbundenen Unternehmen), der den Abschluss des Kreditvertrags abwickelte. Der Anteilskaufvertrag wurde vor der Gründung der UAB Y geschlossen; der hochvolumige Kreditvertrag mit der Bank wurde kurze Zeit (etwa zwei Wochen) nach der Gründung der UAB Y geschlossen; die begrenzten finanziellen (Mindestkapital) und personellen Ressourcen der UAB Y (1 Mitarbeiter, d. h. der Geschäftsführer, usw.) belegen dies. Der jährliche Zinssatz auf die vom Fonds für die UAB M gezeichneten Anleihen betrug bis zu 15 %, was im vorliegenden Fall die Zweifel verstärkt, dass dieses Unternehmen die betreffenden Vorteile tatsächlich anstrebte.

· Der Fonds erwarb die Anteile der Klägerin (UAB Y) im Wesentlichen unentgeltlich. Folglich erwarb der Fonds Vermögenswerte, indem er sich den aus dem Anteilskaufvertrag resultierenden Verpflichtungen entzog und die Kosten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen letztlich auf die Klägerin abwälzte.