Die Entscheidungen der Erweiterten Richterkammer des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens (im Folgenden „SACL“) prägen die litauische Besteuerungspraxis, an die sich sowohl die Steuerverwaltung als auch die Gerichte zu halten haben. Litauische Unternehmen ordnen die Kosten von Darlehen und Anleihen in der Praxis häufig als abziehbare Aufwendungen ein; sehen wir uns daher an, wie dies nach der neuen SACL-Rechtsprechung steuerliche Risiken auslösen kann.

Sachverhalt und Hintergrund

Zunächst sind die konkreten Umstände zu prüfen, um die Bewertung des Urteils und die möglichen steuerlichen Folgen zu verdeutlichen.

Die meisten litauischen Unternehmen ordnen Darlehens- und Anleihekosten als abziehbare Aufwendungen ein. Einige Unternehmen erleiden zudem steuerliche Verluste. Allgemein handelt es sich hierbei um beschränkt abziehbare Aufwendungen.

Die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts zeigt jedoch, welche Fehler Unternehmen nicht machen sollten, da die betreffenden Aufwendungen die Körperschaftsteuer nicht mindern und die Steuerbehörden die zusätzlich zu zahlende Körperschaftsteuer berechnen werden.

In der folgenden Konstellation bestehen bei der Berechnung der Körperschaftsteuer zwei Fragen (bzw. Risiken): das Recht der UAB Y (also der Klägerin im Streitfall), (i) Zinsen für Darlehen und (ii) Zinsen für Anleihen (Art. 17 Abs. 1 ITA) vom steuerpflichtigen Einkommen der streitigen Zeiträume abzuziehen – als abziehbare Aufwendungen und als beschränkt abziehbare Aufwendungen (Art. 11 Abs. 1 ITA).

Die Umstände sind demnach folgende:

· Angenommen, im Dezember 2024 wird ein Vertrag über den Kauf und Verkauf von 100 % der Anteile an der UAB M unterzeichnet. Er wird zwischen dem Verkäufer des Unternehmens und dem Käufer, einem geschlossenen Immobilien-Investmentfonds (also einem nicht rechtsfähigen Immobilien-Investmentvehikel; im Folgenden „der Fonds“), geschlossen.

· Sodann wurde im Dezember 2024 die UAB Y eingetragen (angemeldete Geschäftstätigkeit: Beratungsgeschäft). Dieses Unternehmen erwarb tatsächlich die betreffenden Anteile an der UAB M (auf das die Rechte und Pflichten aus dem genannten Anteilskaufvertrag übertragen wurden).

· Anschließend schloss die UAB Y im Dezember 2024 einen Kreditvertrag mit der Bank. Nach dem Vertrag erhielt sie einen Kredit von insgesamt mehr als 10 Mio. EUR, von dem mehr als die Hälfte zum Erwerb der Anteile an der UAB M verwendet werden sollte. Der Kreditvertrag sah vor, dass (i) die UAB Y der Bank vor der Auszahlung des Kredits Unterlagen vorzulegen hatte, die belegten, dass mindestens ein Drittel des Kaufpreises der Anteile an der UAB M auf ihr UAB-Y-Konto überwiesen worden war; (ii) die Umstrukturierung – die Verschmelzung der UAB Y auf die UAB M – spätestens fünf Monate nach dem Datum der Auszahlung der ersten Kreditrate durchzuführen und abzuschließen war.

· Ende Dezember 2024 schloss die UAB Y mit dem Fonds einen Anleihezeichnungsvertrag. Der für die begebenen Anleihen (Anleiheemission) erhaltene Gesamtbetrag belief sich auf rund 6 Mio. EUR (jährlicher Zinssatz zum Zeitpunkt der Zeichnung auf 15 % festgelegt; später auf 4 % gesenkt).

· Sodann zahlte die UAB Y Ende Dezember 2024 fast 12 Mio. EUR für die Anteile der UAB M per Banküberweisung. Hierfür wurden die Erlöse aus dem oben genannten Darlehen sowie mehr als 5 Mio. EUR aus den oben genannten, vom Fonds gezeichneten Anleihen verwendet.

· Schließlich fand am letzten Tag des Dezembers 2024 eine Umstrukturierung durch die Verschmelzung der UAB Y auf die UAB M statt. Das bedeutet, dass die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen wurde und Letztere (also die UAB A, im Folgenden „die Klägerin im Streitfall“) in UAB X umbenannt wurde. Nach der Umstrukturierung wurden 1 % der Anteile der Klägerin vom Fonds und 99 % von der Klägerin selbst (UAB X) gehalten. Folglich wurden nach den Vorschriften des nationalen Rechts die eigenen Anteile der Klägerin eingezogen und 100 % ihrer Anteile von der Verwaltungsgesellschaft des Fonds erworben.

· Nach der Umstrukturierung begann die Klägerin somit, den Geschäfts- oder Firmenwert abzuschreiben (der für die Anteile an der UAB M gezahlte Preis überstieg den Marktwert des Nettovermögens). Dieses Unternehmen nahm außerdem die im Rahmen der genannten Kredit- und Anleihezeichnungsverträge gezahlten Zinsen in die abziehbaren Aufwendungen auf. Diese Beträge wurden ebenfalls in die abziehbaren Aufwendungen für das Jahr 2024 aufgenommen (beschränkte Beträge).

Behandlung von Zinsaufwendungen für Unternehmensdarlehen und -anleihen als abziehbare Aufwendungen: die Auslegung des Obersten Verwaltungsgerichts und die Praxis der Steuerverwaltung

Die Kosten der UAB Y, deren Anerkennung als abziehbare Aufwendungen die Steuerbehörden ablehnten (als nicht abziehbare Aufwendungen eingestuft (Art. 31 Abs. 1 Nr. 13 ITA)), bestehen in erster Linie aus Zinsen. Diese wurden im Rahmen eines zwischen der UAB Y und einer Bank geschlossenen Kreditvertrags sowie auf von der UAB Y begebene Anleihen gezahlt, d. h. in Erfüllung der von der UAB Y nach der Umstrukturierung übernommenen Verpflichtungen der Klägerin.

Die Steuerbehörden lehnten den Abzug der Zinsen ab, die mit den vom Bankkredit und der Anleiheemission erhaltenen Beträgen zusammenhingen, welche die UAB Y zum Erwerb der Anteile an der UAB M (der Klägerin) verwendete.

Nach der Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts lautet die Schlussfolgerung, dass die UAB Y durch den Abschluss der Geschäfte, die zu den streitigen Zinszahlungen führten, und durch die Verwendung der im Rahmen dieser Geschäfte erhaltenen (geliehenen) Mittel zum Erwerb von Anteilen an der UAB M nicht nur keinen wirtschaftlichen Vorteil für sich selbst anstrebte, sondern auch nicht als eigenständiges Unternehmen handelte, das eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der Bestimmungen des Steuerrechts ausübte. Einfach ausgedrückt erwarb die UAB Y die Anteile an der UAB M nicht mit dem Ziel, deren Tätigkeit (Geschäft) zu übernehmen und fortzuführen, oder zur wirtschaftlichen Gewinnerzielung, sondern mit dem Ziel, die Körperschaftsteuer zu „optimieren“.

Litauische Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass in solchen Situationen, wie sie in diesem Artikel analysiert werden, die Steuerverwaltung und die den Steuerstreit entscheidenden Gerichte zu Recht davon ausgehen, dass die betreffenden Kosten nicht als abziehbare Aufwendungen anerkannt werden können, die das steuerpflichtige Einkommen der UAB Y mindern.

Es ist notwendig, die Umstände, die zu dieser Beurteilung geführt haben, im Einzelnen darzustellen, um die Kriterien (Tatsachen) zu verstehen, die dazu führen, und um zu wissen, wie man Fehler bei der ordnungsgemäßen Planung der eigenen Steuerpflichten vermeidet.

Die Besteuerung wird somit von Folgendem bestimmt:

· Der Fonds war von Anfang an bestrebt, Anteile an der UAB M zu erwerben. Die UAB Y wurde ausschließlich zu diesem Zweck gegründet, d. h. um die Anteile der Klägerin auf Grundlage einer Umstrukturierung der Unternehmen vom Fonds zu übernehmen, was es Letzterem nicht nur ermöglichen würde, seine Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag zu umgehen, sondern auch zusätzliche Einkünfte in Form von Zinsen auf die Anleihen zu erzielen;

· Der Fonds schloss mit dem damaligen Eigentümer der Anteile an der UAB M einen Anteilskaufvertrag. Die UAB Y, die nach Abschluss dieses Vertrags gegründet wurde, beschränkte sich im Wesentlichen auf die Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten (Verbindlichkeiten);

· Die UAB Y wurde nicht gegründet, um dieselben Tätigkeiten wie die UAB M auszuüben. Der Fonds beabsichtigte nicht, gezielt in die Tätigkeit dieses Unternehmens (UAB X) zu investieren. Die Tätigkeit der UAB Y beschränkte sich auf die zwischengeschalteten wirtschaftlichen Vorgänge, die zur Erreichung des Ziels des Fonds, in die UAB M zu investieren, erforderlich waren. Das gezeichnete Kapital der UAB X belief sich auf 2.500 EUR, und die Rücknahme der Anleiheemission durch den Fonds war lediglich erforderlich, um die Bedingungen des mit der Bank geschlossenen Kreditvertrags zu erfüllen;

· Es war der Fonds (bzw. seine verbundenen Unternehmen), der den Abschluss des Kreditvertrags abwickelte. Der Anteilskaufvertrag wurde vor der Gründung der UAB Y geschlossen; der hochwertige Kreditvertrag mit der Bank wurde kurze Zeit (etwa zwei Wochen) nach der Gründung der UAB Y geschlossen; die begrenzten finanziellen (minimales Stammkapital) und personellen Ressourcen der UAB Y (1 Mitarbeiter, d. h. der Geschäftsführer, usw.) belegen dies. Der jährliche Zinssatz auf die vom Fonds für die UAB M zurückgenommenen Anleihen betrug bis zu 15 %, was im vorliegenden Fall die Zweifel verstärkt, dass dieses Unternehmen tatsächlich die betreffenden Vorteile anstrebte.

· Der Fonds erwarb die Anteile der Klägerin (UAB Y) im Wesentlichen unentgeltlich. Folglich erwarb der Fonds Vermögenswerte, indem er die Verpflichtungen aus dem Anteilskaufvertrag umging und die Kosten der Erfüllung dieser Verpflichtungen letztlich auf die Klägerin abwälzte.