Aktuelles zur Dienstleistungs- und Umsatzsteuer in Malaysia 2026

Die malaysische Zollbehörde hat Aktualisierungen der Dienstleistungssteuerrichtlinien veröffentlicht und eine neue Umsatzsteuerrichtlinie eingeführt, um die vom Finanzministerium am 5. Januar 2026 angekündigten Änderungen umzusetzen. Der Hauptzweck dieser Aktualisierungen besteht darin, zu klären, wie die jüngsten Steueranpassungen in der Praxis anzuwenden sind, und bestimmten von den Änderungen betroffenen Sektoren Erleichterungen zu gewähren.
Klärung der Änderungen bei Umsatz- und Dienstleistungssteuer
Die erste Klarstellung betrifft die Umsetzung einer vom Finanzministerium angekündigten Änderung hinsichtlich des Dienstleistungssteuersatzes für Miet- und Leasingdienstleistungen. Konkret bestätigte das Ministerium, dass der Dienstleistungssteuersatz für diese Dienstleistungen von 8 % auf 6 % gesenkt wurde, wobei die Änderung am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Da die für die Einführung des neuen Satzes erforderlichen formellen Gesetzesänderungen jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurden, führt die aktualisierte Richtlinie eine vorübergehende administrative Lösung ein. Anstatt den gesetzlichen Satz sofort zu ändern, sieht die Richtlinie daher eine Befreiung von 2 % der Dienstleistungssteuer vor, sodass Dienstleister 6 % statt der derzeitigen 8 % berechnen können.
Darüber hinaus veröffentlichte die Zollbehörde eine überarbeitete Richtlinie, die mehrere Aktualisierungen zur Klarstellung und Ausweitung der Dienstleistungssteuerbefreiungen für Bauleistungen enthält. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Ausweitung der Befreiung auf nicht überprüfbare Bauverträge. Zudem stellte die Zollbehörde mit der überarbeiteten Richtlinie klar, dass für den Bau religiöser Gebäude eine Dienstleistungssteuerbefreiung gilt. Gleichzeitig führt die Richtlinie bestimmte klare Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Befreiung ein.
Zudem führte die Zollbehörde eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Rohstoffe ein, die bei der Herstellung von Tierfutter, Düngemitteln und Pestiziden verwendet werden. Diese Befreiungen gelten für Rohstoffe, die in bestimmten Harmonisierten System-Zollcodes in den Anhängen I, II und III der Richtlinie aufgeführt sind, und gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Gleichzeitig wurde in der Richtlinie ein Mechanismus für Hersteller festgelegt, über den diese Rückerstattungen beantragen können, wenn sie bereits am oder nach dem Datum des Inkrafttretens Umsatzsteuer auf die betreffenden Rohstoffe entrichtet haben.
Fazit
Die jüngsten steuerlichen Neuerungen in Malaysia deuten auf eine weit verbreitete Realität hin, in der politische Maßnahmen schneller voranschreiten als die Gesetzgebung. Dennoch nutzt die malaysische Zollbehörde durch die Einführung vorübergehender Befreiungen, die Ausweitung sektorspezifischer Erleichterungen und die Gewährung rückwirkender Rückerstattungen administrative Maßnahmen effektiv, um die Lücke zwischen politischen Ankündigungen und der formellen rechtlichen Umsetzung zu schließen.
Quelle: Deloitte
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