Die chilenische Finanzmarktkommission (Comisión para el Mercado Financiero, CMF) bat die Steuerbehörde (SII) um Klärung, wie Zahlungen für aus der Ferne erbrachte Schulungsdienstleistungen eines in den Niederlanden ansässigen Anbieters nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Chile–Niederlande zu besteuern sind. Daraufhin veröffentlichte die Steuerbehörde ein amtliches Schreiben zu dieser Frage.

Steuerliche Auswirkungen des DBA

Die Steuerbehörde weist darauf hin, dass Chile grundsätzlich eine 35%ige Zusatzsteuer (impuesto adicional) auf Vergütungen für im Ausland erbrachte Dienstleistungen erhebt. Das DBA Chile–Niederlande kann diese Besteuerung jedoch begrenzen oder aufheben, je nachdem, wie die Schulungsdienstleistungen nach dem Abkommen eingeordnet werden. Insbesondere ist die Zahlung in der Regel anhand der DBA-Bestimmungen zu Unternehmensgewinnen und sonstigen Einkünften zu prüfen, um festzustellen, ob Chile das Besteuerungsrecht hat.

Damit das DBA Anwendung findet, muss der niederländische Anbieter nachweisen, dass er in den Niederlanden ansässig ist. Die entsprechenden Nachweise über die steuerliche Ansässigkeit müssen vorliegen, und auch die Anforderungen des DBA an den wirtschaftlichen Eigentümer (Nutzungsberechtigten) der Einkünfte müssen erfüllt sein.

Bemerkenswert ist, dass die umsatzsteuerliche Behandlung (IVA) getrennt von der ertragsteuerlichen Beurteilung zu betrachten ist. Dass die Schulung aus der Ferne aus den Niederlanden erbracht wird, entscheidet für sich genommen nicht darüber, ob chilenische Umsatzsteuer anfällt. Vielmehr sind die Art der Leistung und die geltenden chilenischen IVA-Regeln gesondert zu prüfen.

Für Zwecke der Umsatzsteuer (IVA) sind aus der Ferne erbrachte Schulungskurse einer Person oder eines Unternehmens ohne Wohnsitz oder Sitz in Chile von der chilenischen IVA befreit, sofern die Tätigkeit als Unterricht gilt. Das bedeutet, dass die Leistung tatsächlich in der Vermittlung von Kenntnissen oder Techniken in einem bestimmten Fachgebiet bestehen muss.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Online-Schulungen aus den Niederlanden erfordert eine zweigleisige Prüfung. Während sich die Ertragsteuerpflicht nach dem DBA Chile–Niederlande verringern lässt, setzt dies die Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit und der wirtschaftlichen Berechtigung voraus. Gleichzeitig ist der umsatzsteuerliche Status (IVA) eigenständig zu beurteilen. Fernschulungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie strikt als Vermittlung von Kenntnissen oder Techniken gelten, was zeigt, wie wichtig eine präzise Einordnung der Leistung für die Steuer-Compliance ist.