Ab 2020 verabschiedete die chilenische Regierung mehrere Gesetze und Änderungen, die gebietsfremde Anbieter digitaler Dienstleistungen verpflichten, auf digitale Dienstleistungen an chilenische Verbraucher Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Ein bedeutendes Jahr war 2023, als die Regierung die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erweiterte, um die meisten Dienstleistungen als steuerpflichtig einzubeziehen.

Dennoch gab es einige Ineffizienzen und Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der Umsatzsteuerpflicht auf gebietsfremde Verkäufer. Um diese Probleme anzugehen, veröffentlichte die chilenische Steuerbehörde den Entwurf einer Leitlinie zur Umsatzsteuer für gebietsfremde Verkäufer (Entwurf).

Bedeutung der Leitlinie für gebietsfremde Verkäufer

Die kritischsten Punkte waren die Regeln zur Leistungsortbestimmung für Fernverkäufer und die neue Pflicht für sie, Umsatzsteuer zu erheben. Der Entwurf definiert Ferndienstleistungen als solche, die aus der Ferne erbracht werden, unabhängig davon, wie sie geliefert werden. Daraus lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens fallen auch Vermittlungs- oder Werbedienstleistungen unter die Kategorie der Ferndienstleistungen, und zweitens ist die Art der Lieferung für Ferndienstleistungen nicht wesentlich.

Darüber hinaus lässt sich aus der Formulierung schließen, dass die chilenische Regierung darauf abzielt, jede von gebietsfremden Steuerpflichtigen an chilenische Nutzer oder Kunden erbrachte Dienstleistung als Ferndienstleistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Ferner stellt der Entwurf klar, dass gebietsfremde Anbieter digitaler Dienstleistungen, die Ferndienstleistungen an chilenische Bürger erbringen, sich in Chile über ein vereinfachtes Verfahren für die Umsatzsteuer registrieren müssen.

In Bezug auf aus der Ferne an Kunden in Chile verkaufte Waren ist bereits bekannt, dass Fernverkäufer Umsatzsteuer erheben und abführen müssen, wenn der Wert der verkauften Waren unter dem Schwellenwert von 500 USD liegt. Nach dem Entwurf müssen sich Fernverkäufer und Plattformen jedoch ab dem 25. Oktober 2025 über ein vereinfachtes Verfahren für die Umsatzsteuer registrieren.

Das Portal, das gebietsfremde Steuerpflichtige für Umsatzsteuerzwecke nutzen, bleibt das Portal IVA Digital (Portal VAT Digital), während die Steuer auf Ferndienstleistungen weiterhin als IVA Digital (VAT Digital) bezeichnet wird.

Fazit

Die Klarstellungen und Erläuterungen der Steuerbehörde sind für alle ausländischen Anbieter digitaler Dienstleistungen und Fernverkäufer, die in Chile geschäftlich tätig sind und an chilenische Kunden verkaufen, von entscheidender Bedeutung. Da der Entwurf zudem zur öffentlichen Konsultation offensteht, können alle interessierten Parteien bis zum 6. Januar 2025 ihre Stellungnahmen einreichen.

Daher können sich diese Regeln nach Abschluss der Konsultationen und der Prüfung aller eingereichten Stellungnahmen ändern. Selbst wenn weitere Änderungen vorgenommen werden, ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Umsatzsteuerpflichten für gebietsfremde Dienstleister und Verkäufer wesentlich beeinträchtigt werden.

Quelle: Internal Revenue Service, KPMG, VATabout