Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist eine bekannte Rechtsvorschrift, die das Rückgrat des harmonisierten Umsatzsteuersystems in den EU-Mitgliedstaaten bildet. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung und verringert Handelshemmnisse innerhalb des Binnenmarkts. Mit den wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen sind die EU-Länder jedoch gezwungen, effizientere, auf ihre nationalen Bedürfnisse zugeschnittene Mechanismen für die Umsatzsteuer-Compliance und die Betrugsbekämpfung zu suchen.

Ein solcher Mechanismus bzw. eine solche Initiative ist die Einführung nationaler digitaler Meldesysteme, die mitunter von den einheitlichen Regeln der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichen. Um ihre nationalen Bedürfnisse zu erfüllen und ein nationales Meldesystem einzuführen, müssen EU-Länder einen Vorschlag einreichen und die Zustimmung der Europäischen Kommission einholen. Das Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist streng geregelt und wahrt die Integrität des EU-weiten Steuersystems, während es zugleich nationale Interessen berücksichtigt.

Rechtsrahmen für Ausnahmeregelungen

Artikel 395 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bildet die Rechtsgrundlage für Ausnahmeregelungen. Nach diesem Artikel können EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission um die Ermächtigung ersuchen, eine von der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen. Das primäre Ziel einer solchen Maßnahme muss die Vereinfachung der Umsatzsteuererhebung oder die Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung sein, ohne den Gesamtbetrag der vom Mitgliedstaat erhobenen Steuereinnahmen zu beeinflussen.

In der Praxis schützt dieses Rechtsinstrument das EU-Steuersystem. Es stellt sicher, dass nationale Initiativen, selbst wenn sie voneinander abweichen, mit den umfassenderen Zielen der Marktgerechtigkeit und der steuerlichen Neutralität auf EU-Ebene im Einklang stehen.

Verfahren zur Beantragung einer Ausnahmeregelung

Das Verfahren zur Beantragung einer Ausnahmeregelung von der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist strukturiert und transparent gestaltet. Es gewährleistet Rechenschaftspflicht und Kohärenz innerhalb des EU-Steuersystems. Das Verfahren beginnt, wenn ein EU-Mitgliedstaat einen förmlichen Antrag bei der Europäischen Kommission einreicht.

Der Antrag muss umfassende Unterlagen enthalten, die die Art der vorgeschlagenen Maßnahme, die konkrete Bestimmung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, von der sie abweicht, sowie Informationen über die mit der Umsetzung einer solchen Maßnahme zu erreichenden Ziele erläutern und darlegen.

Der antragstellende Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die vorgeschlagene Maßnahme verhältnismäßig und notwendig ist, und dies gegebenenfalls mit Daten oder Analysen belegen. Zudem muss das EU-Land betroffene Interessenträger, darunter Unternehmen und Handelsverbände, konsultieren, um eine Folgenabschätzung durchzuführen und die Ergebnisse im Antrag darzulegen.

Nach Eingang bewertet die Europäische Kommission den Antrag gründlich. Kommt sie zu dem Schluss, dass Informationen fehlen, benachrichtigt sie den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten. Sobald die Kommission alle erforderlichen Informationen erhalten und die Bewertung abgeschlossen hat, informiert sie den Mitgliedstaat und leitet den Antrag innerhalb eines Monats an die übrigen EU-Mitgliedstaaten weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Benachrichtigung des die Genehmigung der Ausnahmeregelung beantragenden Mitgliedstaats entwirft die Kommission den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, der anschließend dem Rat der Europäischen Union vorgelegt wird. Genehmigt die Kommission die Ausnahmeregelung nicht oder erhebt sie Einwände, legt sie ihre Einwände gegen die Umsetzung der beantragten Maßnahmen dar. Damit ein Antrag wirksam wird, muss der Rat den von der Kommission vorgelegten Entwurf genehmigen.

In jedem Fall wird das Verfahren innerhalb von acht Monaten ab Einreichung des Antrags des EU-Landes bei der Europäischen Kommission abgeschlossen.

Deutschlands Antrag auf Ausnahmeregelung: Schlüssel zur verpflichtenden B2B-E-Rechnung

Deutschlands Antrag auf Einführung einer von den Artikeln 218 und 232 und damit von den allgemeinen EU-Umsatzsteuervorschriften abweichenden Sondermaßnahme ist ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie ein EU-Mitgliedstaat das Verfahren zur Ausnahmeregelung durchlaufen kann, um ein digitales Meldesystem zur Verbesserung der Umsatzsteuer-Compliance einzuführen.

Deutschland schlug angesichts steigender Umsatzsteuerbetrugsfälle und des Bedarfs an einer sichereren und präziseren Erfassung von Transaktionsdaten die Einführung eines verpflichtenden elektronischen Rechnungssystems für inländische Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen vor. Deutschland wollte ein verpflichtendes E-Rechnung-System für B2B-Transaktionen einführen.

Dieses System wich jedoch von den allgemeinen, in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Rechnungsstellungsregeln ab, weshalb Deutschland einen förmlichen Antrag auf eine Ausnahmeregelung nach Artikel 395 stellte. Die Hauptgründe für die Einführung der verpflichtenden B2B-E-Rechnung sind die Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung sowie die Verbesserung der Umsatzsteuererhebung. Zudem hob der Antrag das Potenzial eines solchen Systems hervor, Verwaltungslasten und Umsatzsteuerlücken zu verringern.

Darüber hinaus enthielt der Antrag die Folgenabschätzung, die aus einer umfassenden Konsultation mit wichtigen Interessenträgern wie der Steuerbehörde und Steuerpflichtigen hervorging. Das Fazit lautete, dass die verpflichtende B2B-E-Rechnung keine Belastung für Unternehmen darstellen würde und dass diese langfristig von der Automatisierung von Prozessen wie der Buchhaltung sowie von der Beseitigung der mit Papierrechnungen verbundenen Kosten – etwa für Ausstellung, Versand, Verarbeitung und Aufbewahrung – profitieren würden.

Die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union erkannten die Bedeutung einer systematischen Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs an und befürworteten den Antrag nach sorgfältiger Durchführung von Bewertungen. In seinem abschließenden Schreiben genehmigte der Rat der Europäischen Union die Ausnahmeregelung und gewährte Deutschland drei Jahre, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027, zur Einführung der verpflichtenden B2B-E-Rechnung.

Fazit

Neben der Genehmigung zur Einführung der neuen Maßnahmen müssen EU-Länder, denen bereits das Recht zur Abweichung von der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gewährt wurde, dasselbe Verfahren auch dann durchlaufen, wenn sie die verpflichtende E-Rechnung auf Grundlage einer zuvor erhaltenen Genehmigung weiter anwenden möchten. So durchlief Italien dasselbe Verfahren, um die Ermächtigung zur Anwendung der verpflichtenden E-Rechnung zu erhalten, da es die Sondermaßnahme nur bis zum 31. Dezember 2024 nutzen durfte.

Die Ausnahmeregelung von der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist für EU-Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um Umsatzsteuermaßnahmen an ihre spezifischen wirtschaftlichen und marktbezogenen Bedürfnisse anzupassen, ohne grundlegende EU-Prinzipien zu verletzen oder zu gefährden. Das Verfahren mag streng erscheinen, spiegelt aber das Gleichgewicht zwischen nationaler Autonomie und gemeinsamen Bemühungen um die Entwicklung eines stabilen und harmonisierten EU-Marktes und Umsatzsteuersystems wider.

Quelle: EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, Europäische Kommission – MwSt-Ausnahmeregelungen, EU-Richtlinie 2006/69/EG, Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss 2023/0193(NLE), Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss 2024/0246 (NLE)