Im Jahr 2019 verkaufte das deutsche Unternehmen M-GbR Geschenkkarten für den Sony PlayStation Store (PSN Cards), die nur von in Deutschland registrierten Konten eingelöst werden konnten. M-GbR betrachtete diese Geschenkkarten als Mehrzweckgutscheine (MPV), die nicht der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterliegen, mit dem Argument, dass der Wohnsitz des Endverbrauchers zum Zeitpunkt des Kaufs ungewiss sei. Viele nicht in Deutschland ansässige Kunden kauften diese Gutscheine jedoch unter Angabe falscher Standortinformationen.
Nach einer sorgfältigen Prüfung stuften die deutschen Steuerbehörden die Geschenkkarten als Einzweckgutscheine (SPV) ein, wobei der Ort der Leistung aufgrund ihrer ausschließlichen Nutzung durch in Deutschland ansässige Personen Deutschland war. Die Behörden hielten daran fest, dass Kunden, die die Nutzungsbedingungen durch Angabe irreführender Daten umgingen, an der Einordnung der Gutscheine nichts änderten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) warf komplexe Fragen dazu auf, wie sich Vertriebsketten von Gutscheinen auf die mehrwertsteuerliche Behandlung auswirken, und legte den Fall dem EuGH vor.
Fallanalyse und Entscheidung
In der Rechtssache C-68/23 stellte der EuGH fest, dass ein Gutschein auch dann als Einzweckgutschein (SPV) eingestuft werden kann, wenn er vor Erreichen des Endkunden nacheinander zwischen Vermittlern in verschiedenen Ländern übertragen wird. Die Einordnung hängt von zwei zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannten Voraussetzungen ab: dem Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen und der auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldeten Mehrwertsteuer.
Der EuGH stellte klar, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einlösung eindeutig sein müssen, damit ein Gutschein ein Einzweckgutschein (SPV) ist. Es muss ersichtlich sein, dass die Mehrwertsteuer anfällt, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen an den Gutscheininhaber erbracht werden, wodurch der Ort der Leistung bei den Übertragungen zwischen Vermittlern unerheblich wird. Wird der Gutschein als Einzweckgutschein (SPV) eingestuft, unterliegen die Verkäufe zwischen Vermittlern der Mehrwertsteuer.
Im Fall von M-GbR war die Entscheidung des EuGH eindeutig: Der Ort der Leistung für die mit den Gutscheinen verbundenen elektronischen Dienstleistungen musste zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannt sein. Obwohl Kunden aus anderen Ländern die Karten für Preisvorteile nutzten, stellte der EuGH fest, dass der Ort der Lieferung der digitalen Inhalte Deutschland war. Der EuGH betonte nachdrücklich, dass missbräuchliche Praktiken die mehrwertsteuerliche Einordnung nicht beeinflussen sollten und werden.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH stellt klar, dass die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen auch dann unverändert bleibt, wenn sie durch täuschende Praktiken in anderen als den vorgesehenen Ländern verwendet werden. Zudem bestätigt sie, dass ein Gutschein weiterhin als Einzweckgutschein (SPV) eingestuft werden kann, selbst wenn er vor Erreichen des Endkunden mehrfach zwischen Vermittlern in verschiedenen Ländern übertragen wird.

