Der EuGH-Fall C-587/10 betrifft die 1998 erfolgte Lieferung von Steinbrechmaschinen, die zu einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Niederlassung der VSTR und den deutschen Finanzbehörden führte. An dem Fall waren jedoch neben diesen beiden Parteien auch ein US-Unternehmen als erster Erwerber und ein finnisches Unternehmen als Endabnehmer der Steinbrechmaschinen beteiligt.
Der zentrale Streitpunkt in diesem Fall war die Weigerung der deutschen Finanzbehörden, die Lieferung zu befreien, weil die USt.-Identifikationsnummer fehlte.
Hintergrund des Falls
Im Jahr 1998 verkaufte eine deutsche Niederlassung der VSTR (VSTR) zwei Steinbrechmaschinen an die US-amerikanische Atlantic International Trading Co. (Atlantic). Obwohl Atlantic eine Tochtergesellschaft in Portugal hatte, war das Unternehmen in keinem EU-Land für die USt. registriert.
Die VSTR forderte von Atlantic eine USt.-Identifikationsnummer an, woraufhin Atlantic ihr mitteilte, die Maschinen seien an ein finnisches Unternehmen verkauft worden, und dessen USt.-Identifikationsnummer übermittelte.
Die Maschinen wurden von dem durch Atlantic beauftragten Transportunternehmen auf dem Gelände der VSTR verladen und abtransportiert. Sie wurden zunächst auf dem Landweg in die deutsche Stadt Lübeck und dann auf dem Seeweg nach Finnland als endgültigem Bestimmungsort befördert. Die von der VSTR an Atlantic ausgestellte Rechnung für die Lieferung der zwei Maschinen enthielt die USt.-Identifikationsnummer des finnischen Unternehmens.
Die deutsche Finanzbehörde weigerte sich jedoch, die Lieferung von der USt. zu befreien, weil die VSTR keine USt.-Identifikationsnummer von Atlantic vorlegte.
Die VSTR legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, doch das Sächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde. Die VSTR wollte diese Entscheidung jedoch nicht hinnehmen und brachte den Fall vor den Bundesfinanzhof mit der Begründung, die Auffassung und Entscheidung der Finanzbehörde stünden im Widerspruch zur Sechsten Richtlinie.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest, dass der Vorgang aus zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen besteht: einer zwischen der VSTR und Atlantic und einer zwischen Atlantic und dem finnischen Unternehmen. Zudem könnte die Lieferung von der VSTR an Atlantic als innergemeinschaftliche Lieferung von der USt. befreit sein, sofern der Erwerb der Waren in Finnland steuerbar ist.
Dafür muss das finnische Unternehmen über eine USt.-Identifikationsnummer verfügen, um sicherzustellen, dass die finnische Finanzbehörde die Umsätze mit USt. belegen kann, im Einklang mit den EU-Regeln zu innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen. Die USt.-Befreiung ist mit dem Bestimmungslandprinzip verknüpft, das heißt mit der Befugnis des Bestimmungslandes, die Waren zu besteuern, wodurch eine korrekte USt.-Meldung und -Erhebung gewährleistet wird.
Der BFH befand jedoch, dass der Anspruch auf USt.-Befreiung versagt werden kann, wenn der Lieferant, wie die VSTR, keinen Nachweis über die USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers vorlegen kann. Ferner stellte der BFH fest, dass die Sechste EU-Richtlinie zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Erwerber für die Befreiung über eine individuelle USt.-Identifikationsnummer verfügt, diese Voraussetzung für in einem anderen EU-Land handelnde Steuerpflichtige jedoch implizit voraussetzt.
Das Gericht warf die Frage auf, ob die EU-Regeln und -Vorschriften es ihren Mitgliedstaaten wie Deutschland erlauben, solche Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn der Erwerber aus einem Nicht-EU-Land stammt, in diesem Fall den USA, während der Lieferant für den innergemeinschaftlichen Umsatz keine ordnungsgemäße USt.-Meldung nachwies.
Bevor der BFH seine endgültige Entscheidung traf, setzte er das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Zentrale Fragen des Vorabentscheidungsersuchens
Der BFH legte dem EuGH zwei Fragen dazu vor, ob EU-Mitgliedstaaten für die USt.-Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen den Nachweis der USt.-Identifikationsnummer verlangen dürfen. Zusätzlich fragte der BFH, ob es von Bedeutung ist, dass der Erwerber in einem Nicht-EU-Land ansässig, in keinem EU-Land für die USt. registriert ist, und ob bei der Beantwortung der ersten Frage ein Nachweis darüber vorliegt, dass der Erwerber für den innergemeinschaftlichen Erwerb eine USt.-Erklärung abgegeben hat.
Einschlägiger Artikel der EU-Richtlinie
Die zentralen Artikel zur Entscheidung dieses Falls waren die Artikel 4 Abs. 1, 22 Abs. 1, 3 und 8 sowie 28 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie). Artikel 4 Abs. 1 definiert Steuerpflichtige im Sinne der Richtlinie als Personen, die eine der aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig an einem beliebigen Ort ausüben, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Artikel 22 legt die Pflichten der Steuerpflichtigen im USt.-System fest, einschließlich der Anforderungen an Buchführung, Rechnungstellung, USt.-Erklärungen und zusammenfassende Meldungen. Er verpflichtet die EU-Länder, Steuerpflichtige mit einer individuellen Identifikationsnummer zu erfassen und zu verlangen, dass Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen die Nummer des Lieferanten und des Erwerbers enthalten. Ferner dürfen die EU-Länder weitere Anforderungen stellen, um eine ordnungsgemäße USt.-Erhebung sicherzustellen und Hinterziehung zu verhindern, sofern sie im grenzüberschreitenden Handel keine neuen Formalitäten schaffen.
Die Artikel 28a und 28b legen die Regeln für innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren fest, die der USt. unterliegen, wenn sie von steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen juristischen Personen bewirkt werden. Der Ort des Erwerbs bestimmt sich danach, wo sich die Waren bei Beendigung der Beförderung befinden oder wo die USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers erteilt wurde. Nach Artikel 28c Teil A ist für innerhalb der EU gelieferte Waren eine USt.-Befreiung zulässig. Die Befreiung ist jedoch an Bedingungen geknüpft, um ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und Hinterziehung, Umgehung oder Missbrauch zu verhindern.
Nationale deutsche USt.-Regeln
Im Hinblick auf die nationalen deutschen USt.-Regeln waren § 6a des Umsatzsteuergesetzes und § 17c Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für diesen Fall am relevantesten.
§ 6a definiert die innergemeinschaftliche Lieferung als einen Umsatz, bei dem Waren aus Deutschland in ein anderes EU-Land befördert werden, der Erwerber ein Unternehmer, eine juristische Person oder – bei Lieferungen neuer Fahrzeuge – ein anderer Erwerber ist und der Erwerb im EU-Land des Erwerbers der Umsatzsteuer unterliegt.
§ 17c Abs. 1 bezieht sich unmittelbar auf § 6a und verpflichtet innergemeinschaftliche Lieferanten, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die USt.-Befreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis umfasst die USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers und eine Rechnung, die die Einhaltung der genannten Anforderungen transparent belegt.
Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige
Dieser Fall kommt Steuerpflichtigen zugute, indem er die Voraussetzungen für die USt.-Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen klärt. Der Fall und das Urteil betonen, wie wichtig die Angabe einer USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers ist, um die Befreiungsberechtigung sicherzustellen.
Darüber hinaus hat das Urteil erhebliche Auswirkungen auf grenzüberschreitende Umsätze mit Nicht-EU-Erwerbern und hebt die Notwendigkeit hervor, das EU-USt.-System einzuhalten. Ferner erläutert und vertieft es die Rolle der USt.-Identifikationsnummer bei der Überprüfung innergemeinschaftlicher Erwerbe, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen USt.-Meldung und -Erhebung.
Analyse der Feststellungen des Gerichts
Der EuGH stellte klar, dass die USt.-Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von mehreren Bedingungen abhängt, etwa davon, dass die Waren innerhalb der EU befördert werden und steuerpflichtige sowie nicht steuerpflichtige juristische Personen beteiligt sind. Zudem muss die Beförderung für die Anwendbarkeit der USt.-Befreiung unmittelbar mit der Lieferung verbunden sein. Wird das Eigentum an den Waren daher vor der Beförderung übertragen, kann die Lieferung für die USt.-Befreiung nicht in Betracht kommen.
Für diesen Fall bedeutet dies, dass die Lieferung der Maschinen von der VSTR an Atlantic keine innergemeinschaftliche, von der USt. befreite Lieferung im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie darstellt, wenn die Übertragung des Eigentums an den Maschinen von Atlantic auf das finnische Unternehmen vor der Beförderung von Deutschland nach Finnland erfolgte.
Der EuGH stellte ferner fest, dass die Beförderung der ersten Lieferung zugeordnet werden kann, wenn der erste Erwerber der Waren, Atlantic, das Eigentum erlangt und beabsichtigt, die Maschinen in ein anderes EU-Land zu befördern, sofern die Waren im Bestimmungsstaat an den zweiten Erwerber übergeben werden. Teilt der Erwerber dem Lieferanten – also der VSTR – jedoch vor der Beförderung mit, dass die Maschinen an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werden, könnte dies die USt.-Behandlung beeinflussen.
Zudem gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass die EU-Länder das Recht haben, festzulegen, welche Nachweise für die USt.-Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erforderlich sind. Es liegt in der Verantwortung und Pflicht der Lieferanten, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der USt.-Befreiung erfüllt sind. Diese zusätzlichen, durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Maßnahmen oder Anforderungen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was für eine ordnungsgemäße USt.-Erhebung erforderlich ist. Sie dürfen daher keine überzogenen Formanforderungen stellen, die den Wesensgehalt des Umsatzes außer Acht lassen und die Neutralität der USt. untergraben könnten.
Was die USt.-Identifikationsnummern betrifft, so handelt es sich um eine formale Anforderung, die den Status als Steuerpflichtiger belegen kann. Sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine USt.-Befreiung, sofern die materiellen Bedingungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Lieferant wie die VSTR auch dann Anspruch auf USt.-Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung haben kann, wenn er keine USt.-Nummer vorlegen kann, solange er in gutem Glauben und mit angemessenem Aufwand nachweisen kann, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist.
Mit anderen Worten: Das Fehlen der USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers sollte die USt.-Befreiung nicht automatisch ausschließen, wenn andere ausreichende Nachweise vorliegen und vorgelegt werden.
In diesem Fall forderte die VSTR als Lieferant von Atlantic dessen USt.-Identifikationsnummer an; da eine solche fehlte, übermittelte Atlantic die USt.-Identifikationsnummer des zweiten Erwerbers der Maschinen, des finnischen Unternehmens. Diese Tatsache beweist, dass keine der Parteien betrügerisch handeln und USt. hinterziehen wollte.
Auch wenn die VSTR die USt.-Erklärung des finnischen Unternehmens zu dessen innergemeinschaftlichem Erwerb vorlegte, ändert dies nichts an den Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie. Der EuGH betonte, dass die einzigen notwendigen Bedingungen für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung die Eigenschaft als Steuerpflichtiger, die Eigentumsübertragung und die physische Warenbewegung sind.
Eine USt.-Erklärung dient, wenngleich möglicherweise ein Indiz, nicht als belastbarer Nachweis für den Status des Erwerbers – hier des finnischen Unternehmens – als Steuerpflichtiger und ändert nichts an der Anwendung der Befreiung.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Am Ende gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nicht daran hindert, von Lieferanten wie der VSTR die USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers der Waren zu verlangen, um die USt.-Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu gewähren.
Wenn Lieferanten jedoch in gutem Glauben handeln und alle zumutbaren Schritte unternommen haben, aber keine USt.-Identifikationsnummer vorlegen können, sollte der Anspruch auf USt.-Befreiung nicht allein aus diesem Grund versagt werden. In diesen Fällen können andere Nachweise anerkannt werden, sofern sie ausreichen, um den Steuerpflichtigen-Status des Erwerbers zu belegen.
Fazit
Aus diesem Fall lassen sich mehrere Erkenntnisse ableiten. Die erste ist, dass die VSTR als Lieferant Anspruch auf die USt.-Befreiung hatte, sofern sie den Steuerpflichtigen-Status des Erwerbers mit ausreichenden Nachweisen belegen konnte.
Zudem hätte der VSTR der Anspruch auf USt.-Befreiung nicht allein deshalb versagt werden dürfen, weil die USt.-Identifikationsnummer des Erwerbers fehlte – insbesondere da sie in gutem Glauben handelte und zumutbare Schritte unternahm, etwa die Anforderung einer USt.-Identifikationsnummer von Atlantic. Die von der VSTR eingereichte USt.-Erklärung des finnischen Unternehmens kann jedoch nicht als ausreichender Nachweis angesehen werden.
Darüber hinaus weisen der Fall und das Urteil darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Maschinen befördert wurden und die Eigentumsrechte von Atlantic – dem Unternehmen, das die Maschinen von der VSTR erwarb – auf das finnische Unternehmen übergingen, an das Atlantic die Maschinen weiterverkaufte, für die Bestimmung des Anspruchs auf USt.-Befreiung maßgeblich ist. Aus dem im Fall dargestellten Sachverhalt konnte der EuGH jedoch nicht feststellen, dass die Eigentumsübertragung an den Waren vor der Beförderung an das finnische Unternehmen erfolgte, und überließ diese Feststellung dem BFH.
Quelle: Rechtssache C-587/10 – Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) gegen Finanzamt Plauen, Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates

