Die Rechtssache C-552/17 betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Alpenchalets Resorts GmbH (Alpenchalets), einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland, und einem Bundesfinanzhof in Deutschland darüber, ob die einheitliche Leistung der Ferienunterbringung in Verbindung mit anderen Nebenleistungen unter die Sonderregelung für Reisebüros oder unter die allgemeinen Umsatzsteuervorschriften fällt.
Darüber hinaus befasst sich der Fall damit, welcher Umsatzsteuersatz – der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz – anzuwenden ist, wenn diese Leistungen unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen.
Hintergrund des Falls
Dieser Fall geht auf das Jahr 2011 zurück, als Alpenchalets Immobilien in Deutschland, Österreich und Italien von deren Eigentümern anmietete und sie für kurzfristige Ferienvermietungen an Kunden weitervermietete. Neben den kurzfristigen Vermietungsleistungen bot Alpenchalets seinen Kunden auch zusätzliche Leistungen an, etwa Wäscherei, Brötchen und Reinigungsleistungen.
Alpenchalets berechnete die Umsatzsteuer zunächst auf Grundlage seiner Gewinnmarge, wendete den Regelsteuersatz auf die erbrachten Leistungen an und reichte entsprechende Umsatzsteuererklärungen ein. Im Jahr 2013 beantragte das Unternehmen jedoch die Berichtigung seiner Umsatzsteuererklärung durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt München lehnte diesen Antrag ab.
Unzufrieden mit dieser Entscheidung legte Alpenchalets Klage beim Finanzgericht ein, das die Klage abwies und erklärte, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes sei nicht möglich, da die Erbringung einer Reiseleistung nicht unter die sogenannte Margenbesteuerung falle.
Alpenchalets wollte die Entscheidung des Finanzgerichts nicht hinnehmen und focht dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof (BFH) an. Nach Prüfung aller relevanten Unterlagen und Beweismittel und unter Berücksichtigung der durch frühere EuGH-Urteile und die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Regeln war sich der BFH unsicher, ob eine Sonderregelung für Reisebüros für die Leistungen eines Reisebüros gilt, das ausschließlich Unterbringung anbietet. Darüber hinaus benötigte der BFH eine Klärung, welcher Umsatzsteuersatz in diesem Fall anzuwenden ist.
Daher beschloss der BFH, das Verfahren auszusetzen und den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
Zentrale Fragen des Vorabentscheidungsersuchens
Der BFH legte dem EuGH zwei Hauptfragen vor. Die erste Frage war, ob die Erbringung von Ferienunterbringungsleistungen, bei denen andere Leistungen nur Nebenleistungen sind, der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt. Die Ferienunterbringungsleistungen sind die Haupttätigkeit, während die zusätzlichen Leistungen wie die Reinigung nebensächlich sind und die Hauptleistung der Unterbringung unterstützen.
Falls der EuGH die erste Frage bejaht, unterliegt die Leistung einer Sonderregelung für Reisebüros. Die zweite Frage ist, ob diese Leistungen für einen ermäßigten Umsatzsteuersatz in Betracht kommen.
Einschlägiger Artikel der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie
Die wichtigsten Artikel im Zusammenhang mit diesem Fall sind Artikel 98 sowie die Artikel 306 bis 310 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Artikel 98 bestimmt, dass die EU-Länder einen oder zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze anwenden dürfen, die nur auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen angewendet werden dürfen, die in Anhang III der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt sind.
Die Artikel 306 bis 310 sind Teil des Kapitels 3 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, das der Sonderregelung für Reisebüros gewidmet ist. Die Sonderregelung gilt für Reisebüros, die Reiseleistungen im eigenen Namen unter Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger – etwa Hotels – verkaufen. Nach dieser Regelung werden alle Tätigkeiten des Reisebüros als eine einheitliche Leistung behandelt, das heißt, alle Aspekte des Umsatzes werden gebündelt und als eine Leistung besteuert.
Der auf diese Umsätze anwendbare Umsatzsteuersatz entspricht dem des EU-Mitgliedstaats, in dem das Reisebüro ansässig ist. Die Marge des Reisebüros – also die Differenz zwischen dem, was der Kunde zahlt, und den Kosten, die dem Reisebüro für Leistungen Dritter entstehen – bestimmt die Bemessungsgrundlage.
Reisebüros, die als Vermittler auftreten, sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Finden die Umsätze mit Dritten außerhalb der EU statt, werden die vom Reisebüro erbrachten Leistungen zudem als Vermittlungstätigkeit behandelt.
Nationale Umsatzsteuervorschriften Deutschlands
§ 12 des Umsatzsteuergesetzes von 2005, geändert 2009, sieht vor, dass der Satz von 19 % auf die Bemessungsgrundlage aller steuerbaren Umsätze anzuwenden ist. Zudem bestimmt er, dass der ermäßigte Satz von 7 % unter anderem für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und Campingflächen gilt.
Dies gilt jedoch nur für die Kerntätigkeit der Bereitstellung von Unterkünften. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar mit der Bereitstellung der Unterkunft zusammenhängen, sind von dieser Einstufung ausgeschlossen, selbst wenn sie in den Mietpreis eingerechnet sind.
§ 25 desselben Gesetzes regelt darüber hinaus die Besteuerungsregeln für Reiseleistungen. Dieser Paragraf beschreibt das Konzept der einheitlichen Leistung, die Befreiung für Drittlandsleistungen, die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Margenbesteuerung sowie die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs in derselben Weise, wie sie in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegt sind.
Bedeutung des Falls für Steuerpflichtige
Der Rechtsstreit zwischen Alpenchalets und dem BFH liefert wesentliche Hinweise zur Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros bei der Umsatzsteuer. Er klärt die Bündelung von Leistungen und den auf diese Leistungen anwendbaren Umsatzsteuersatz. Für Steuerpflichtige, insbesondere für solche, die Unterbringung mit zusätzlichen Leistungen kombinieren, schafft der Fall den Rahmen für die Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften, der Einfachheit und die Angleichung der Umsatzsteuerregel auf EU-Ebene in den Vordergrund stellt.
Analyse der Feststellungen des Gerichts
In seinem Urteil prüfte der EuGH beide Fragen sorgfältig getrennt. Zur ersten Frage betonte der EuGH, dass die Sonderregelung nur dann gilt, wenn das Reisebüro zur Organisation der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen verwendet, die von anderen Steuerpflichtigen erworben wurden, wie zuvor in der EuGH-Rechtssache C‑557/11 festgestellt.
Der EuGH stellte jedoch fest, dass in diesem Fall unbekannt ist, ob die Eigentümer oder Betreiber der Immobilien, die ihre Immobilien an Alpenchalets vermietet haben, umsatzsteuerpflichtige Steuerpflichtige sind. Daher ging der EuGH zur Beantwortung der ersten Frage davon aus, dass die Eigentümer und Betreiber umsatzsteuerpflichtig sind.
Auf dieser Grundlage und nach früherer Rechtsprechung, vor allem der Rechtssache Van Ginkel C‑163/91, kann selbst die bloße Bereitstellung von Unterkünften durch ein Reisebüro unter die Regelung fallen. Dies stellt sicher, dass Ferienpakete einheitlich besteuert werden, unabhängig davon, ob sie nur Unterbringung oder eine Kombination aus Unterbringung und Nebenleistungen umfassen. Reine Unterbringungsleistungen von der Sonderregelung auszuschließen, würde zu einem fragmentierten und uneinheitlichen Steuersystem führen, das dem Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie – der Vereinfachung der Besteuerung von Reiseleistungen – zuwiderläuft.
Zur zweiten Frage bestätigt der EuGH, dass Leistungen, die ein Reisebüro einschließlich Ferienunterbringung im Rahmen der Sonderregelung erbringt, als eine einheitliche, vom Reisebüro erbrachte Leistung behandelt werden. Der EuGH stellte jedoch fest, dass Artikel 98 Absatz 2 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zwar ermäßigte Umsatzsteuersätze für ausdrücklich in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführte Gegenstände oder Dienstleistungen zulässt, die einheitliche von Reisebüros erbrachte Leistung jedoch nicht auf dieser Liste steht.
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Der EuGH entschied, dass bei der Bereitstellung von Ferienunterbringung durch ein Reisebüro – ob allein oder mit zusätzlichen Leistungen – die gesamte Leistung als ein einheitlicher steuerbarer Umsatz im Rahmen der Sonderregelung für Reisebüros behandelt wird. Darüber hinaus fallen die Leistungen von Reisebüros unter die Sonderregelung und können nicht von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren.
Fazit
Der dargestellte Fall verdeutlicht, wie wichtig die einheitliche Anwendung der Umsatzsteuervorschriften innerhalb der EU ist, insbesondere im Reise- und Tourismussektor, in dem Unterbringungsleistungen am stärksten ins Gewicht fallen. Die Entscheidung des EuGH bestätigt einmal mehr, dass Reisebüros, die Ferienunterbringung anbieten – ob eigenständig oder mit Nebenleistungen –, die Sonderregelung für Reisebüros anwenden müssen.
Zudem bestätigt die Entscheidung, dass Nebenleistungen im Rahmen der Sonderregelung nicht von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitieren können. Die Entscheidung bekräftigt den Grundsatz, dass die unter die Regelung fallenden Leistungen als eine einheitliche Leistung behandelt werden, was eine einheitliche Anwendung der EU-Umsatzsteuervorschriften gewährleistet. Schließlich schränkt diese Entscheidung den Spielraum für Unternehmen ein, die ermäßigte Sätze nutzen möchten.
Quelle: Case C-552/17 - Alpenchalets Resorts GmbH v Finanzamt München Abteilung Körperschaften, EU-Mehrwertsteuerrichtlinie

