Was genau geschieht, wenn Sie Ihr Elektrofahrzeug an eine öffentliche Ladestation anschließen – kaufen Sie Strom oder erwerben Sie eine Dienstleistung? Diese scheinbar einfache Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits, den der Gerichtshof der Europäischen Union (der "CJEU") mit seinem Urteil vom 20. April 2023 in der Rechtssache C-282/22 entschieden hat.

Auf dem Spiel stand, wie die Errichtung und der Betrieb von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge nach der Richtlinie 2006/112 einzustufen sind: als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung? Die Antwort des Gerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen, und es lohnt sich, genauer zu betrachten, was der CJEU im Übrigen dabei klargestellt hat.

Klärt die Richtlinie über alternative Kraftstoffe die Frage?

Der CJEU stellte zum einen fest, dass die Bezugnahme auf "Dienste zum Aufladen von Elektrofahrzeugen" in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/94 nicht bestimmt, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Transaktion als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" im Sinne der Richtlinie 2006/112 einzustufen ist. Denn gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2014/94 besteht der Zweck dieser Richtlinie darin, Mindestanforderungen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, festzulegen. Sie zielt daher nicht darauf ab, Regeln für die Behandlung der Lieferung alternativer Kraftstoffe für VAT-Zwecke aufzustellen.

Der allgemeine Grundsatz: zusammengesetzte Leistungen und das "Mindestmaß an Dienstleistungen"

Zum anderen darf, da die Lieferung von Gegenständen stets ein Mindestmaß an Dienstleistungen umfasst, bei der Beurteilung des auf die Dienstleistung entfallenden Anteils an einer zusammengesetzten Leistung oder Transaktion, die auch die Lieferung dieser Gegenstände umfasst, nur solchen Dienstleistungen Rechnung getragen werden, die nicht zwangsläufig mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind.

Die Aufschlüsselung der zusammengesetzten Transaktion

Insoweit stellt erstens eine Transaktion, die in der Lieferung von Strom an die Batterie eines Elektrofahrzeugs besteht, eine Lieferung von Gegenständen dar, da diese Transaktion dem Nutzer des Ladepunkts das Recht verschafft, Strom (der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112 als körperlicher Gegenstand behandelt wird) für den Betrieb seines Fahrzeugs zu verwenden.

Zweitens erfordert eine solche Lieferung von Strom an die Batterie eines Elektrofahrzeugs eine geeignete Ladeausrüstung, die ein Ladegerät umfassen kann, das an das Betriebssystem des Fahrzeugs angeschlossen werden muss. Die Gewährung des Zugangs zu dieser Ausrüstung stellt daher ein Mindestmaß an Dienstleistungen dar, das notwendigerweise mit der Stromlieferung verbunden ist, und kann dementsprechend bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils der gesamten zusammengesetzten Transaktion, die diese Stromlieferung umfasst, nicht berücksichtigt werden.

Drittens ist eine etwaige technische Unterstützung, die für die betreffenden Nutzer erforderlich sein kann, kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um unter den bestmöglichen Bedingungen den für das Elektrofahrzeug benötigten Strom zu erhalten. Sie ist daher eine Nebenleistung im Verhältnis zur Stromlieferung.

Dasselbe gilt für die Gewährung des Zugangs zu Apps, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Ladeanschluss zu reservieren, den Transaktionsverlauf einzusehen und Guthaben zur Bezahlung des Ladevorgangs zu erwerben. Solche Dienste verschaffen dem Nutzer nämlich bestimmte zusätzliche praktische Möglichkeiten, deren alleiniger Zweck darin besteht, die Stromlieferung zum Aufladen seines Fahrzeugs zu verbessern und einen Überblick über frühere Transaktionen zu geben.

Strom als überwiegendes Element

Daraus folgt, dass die Stromlieferung grundsätzlich das charakteristische und überwiegende Element der einheitlichen zusammengesetzten Leistung ist, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof war.

Ändert das Preismodell die Analyse?

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den von diesem Gericht angeführten Umstand in Frage gestellt, dass der für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs zu zahlende Betrag nicht nur die Menge des gelieferten Stroms, sondern auch eine Gebühr für das Parken während des Ladezeitraums berücksichtigen kann. Dies bedeutet konkret lediglich, dass sich der Stückpreis der gelieferten Gegenstände, nämlich des Stroms, nicht nur aus den Kosten der Gegenstände selbst, sondern auch aus der Zeit zusammensetzt, während der die Ausrüstung den betreffenden Nutzern zur Verfügung gestellt wird.

Ebenso wenig wird diese Schlussfolgerung nach Auffassung des Gerichtshofs in Frage gestellt, wenn der betreffende Betreiber den Preis ausschließlich auf der Grundlage der Ladedauer berechnet. Da die Menge des gelieferten Stroms von der zum Zeitpunkt der Lieferung übertragenen Leistung abhängt, spiegelt eine solche Berechnung nämlich ebenfalls den Stückpreis dieses Stroms wider.

Ebenso reicht die bloße Tatsache, dass der Stückpreis des Schnellladens mit Gleichstrom geringfügig höher ist als der des langsamen Ladens mit Wechselstrom, nicht aus, um aus der Sicht des betreffenden Nutzers festzustellen, dass die Geschwindigkeit und Effizienz des Ladens charakteristische und überwiegende Elemente der betreffenden Transaktion sind.

Die Schlussfolgerung des CJEU: eine einheitliche Lieferung von Gegenständen

Daher gelangte der Gerichtshof erneut zu dem Schluss, dass eine einheitliche zusammengesetzte Leistung, bestehend aus: der Bereitstellung von Ladeausrüstung für Elektrofahrzeuge (einschließlich des Anschlusses des Ladegeräts an das Betriebssystem des Fahrzeugs), der Lieferung von Strom, der geeignet an die Batterien von Elektrofahrzeugen angepasst ist, der erforderlichen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und der Bereitstellung einer App, über die die betreffenden Nutzer einen Ladeanschluss reservieren, ihren Zahlungsverlauf einsehen, in einer digitalen Geldbörse gespeicherte Guthaben erwerben und diese zur Bezahlung des Ladevorgangs verwenden können, eine "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 dieser Richtlinie darstellt.