Der Brexit veranlasste das Vereinigte Königreich zur Einführung eines neuen Verfahrens, des sogenannten Postponed Import VAT Accounting. Im Rahmen dieser fortschrittlichen Regelung können Organisationen die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer aufschieben, indem sie sie in ihre Umsatzsteuererklärung aufnehmen – ein Schritt, der den Einfuhrprozess weiter vereinfacht und beschleunigt und zugleich die Zahlung der Umsatzsteuer beim Zoll mit anschließender Erstattung überflüssig macht.
Der Aufschub der Einfuhrumsatzsteuer kann von Unternehmen unabhängig von ihrem Standort im Vereinigten Königreich sowie von nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Firmen mit einer britischen Umsatzsteuer-Registrierung in Anspruch genommen werden.
Ein Unternehmen benötigt eine im Vereinigten Königreich erteilte Umsatzsteuernummer, um das Verfahren zum Aufschub der Umsatzsteuer nutzen zu können. Für ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen ist eine Zollanmeldung erforderlich; diese Pflicht obliegt einem Anmelder, der als benannter Vertreter handelt. Wichtig ist, dass diese Person über die Entscheidung informiert ist, das Postponed Import VAT Accounting zu nutzen.
Zur Abwicklung der aufgeschobenen Umsatzsteuer müssen Unternehmen zunächst die monatliche Einfuhrumsatzsteuer-Aufstellung herunterladen und sicherstellen, dass die eingeführten Waren korrekt in ihre Umsatzsteuererklärungen aufgenommen werden.
Vergessen Sie dabei nicht: Die Einfuhrumsatzsteuer muss ordnungsgemäß und entsprechend den zugewiesenen Umsatzsteuerzeiträumen ausgewiesen und gemeldet werden. Das bedeutet: Muss ein Unternehmen die Umsatzsteuer quartalsweise abführen, so ist auch die aufgeschobene Einfuhrumsatzsteuer quartalsweise anzugeben. Vergessen Sie außerdem nicht die monatliche Erfassung der Währungsumrechnungskurse – sie helfen, den tatsächlichen Wert der in Ihren Besitz übergehenden Waren zu bestimmen. Durch die Beachtung dieser Regeln stellt ein Unternehmen sicher, dass es seinen Pflichten fristgerecht und exakt nachkommt.
Grundsätzlich gilt: Werden eingeführte Waren gehandelt und besteuert, muss das Unternehmen keine zusätzliche Umsatzsteuer zahlen, sofern es im selben Steuerzeitraum bereits die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnet. Man sollte jedoch beachten, dass die Wahl der Deemed-Supplier-Regelung zu anderen Konstellationen führen kann – ein Thema, das eine eingehendere Betrachtung verdient.

