Im Januar veröffentlichte das lettische Finanzministerium einen Vierjahresplan zur Verringerung der Schattenwirtschaft durch die Einführung moderner Maßnahmen, denen sich in gewissem Umfang immer mehr Länder anschließen.

Ein wesentlicher Bestandteil des veröffentlichten Plans ist die Einführung eines E-Rechnungssystems als wirksames steuertechnologisches Instrument zum Aufbau eines effektiveren Rahmens für die Umsatzsteuer-Compliance. Im Rahmen dieses Plans legte das Finanzministerium am 27. Mai 2024 den Gesetzentwurf „Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes“ zur öffentlichen Konsultation vor und präsentierte damit die rechtlichen Grundlagen, auf denen das neue System beruhen soll.

Der vorgeschlagene Rahmen und die damit verbundenen Auswirkungen

Nach den vorgeschlagenen Änderungen sollen ab dem1. Januar 2026 alle Steuerpflichtigen mit Geschäftssitz in Lettland für ihre B2B-Lieferungen eine strukturierte Rechnung auf Basis der nationalen Vorlage ausstellen.

Um jedoch einen reibungslosen Übergang von der Papier- zur E-Rechnung zu ermöglichen, umfasst die erste Phase ab dem1. Januar 2025 B2G-Geschäfte.

Zur Sicherstellung des verpflichtenden inländischen (B2B) E-Rechnungsverkehrs soll der neue Rahmen eine Lösung für den dezentralen E-Rechnungsverkehr auf Basis von drei elektronischen Versandmethoden vorsehen:

  1. PEPPOL-Dienstanbieter oder -Betreiber (Pan-European Public Procurement On-Line) (kostenpflichtiger Dienst);
  2. die kostenlose nationale Zustelllösung (E-Mail-Adresse);
  3. zwischen den Steuerpflichtigen vereinbarte Methode (z. B. per E-Mail oder direkte Software-Integrationsschnittstellen).

Für die verpflichtende B2G-E-Rechnung müssen Unternehmen die Rechnungsdaten über einen von drei verfügbaren Datenübertragungskanälen an die Steuerverwaltung (State Revenue Service) übermitteln:

  1. über die E-Adresse;
  2. EDS-API (Electronic Declaration System) oder
  3. manuelles Hochladen der E-Rechnung in EDS.

Fazit

Auch wenn die Regierung die technische Dokumentation zu Austausch, Zustellung und Empfang der E-Rechnung noch bekannt geben muss, liefert der Zeitplan des Finanzministeriums Unternehmen und Haushaltsinstitutionen einen klaren Fahrplan zur Anpassung an die neuen Vorschriften.

Quelle: Plan zur Eindämmung der Schattenwirtschaft, Finanzministerium, Änderungen des Rechnungslegungsgesetzes