Am 10. Dezember 2024 veröffentlichte der niederländische Staatssekretär für Finanzen zwei neue umsatzsteuerliche Grundsatzentscheidungen, die die steuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften in den Niederlanden erheblich verändern werden. Diese neuen Regelungen, die am 1. Juli 2025 in Kraft treten, ersetzen den veralteten „Holding-Erlass“ von 1991 und den „Erlass zum Anteilsverkauf“ von 2004. Indem sie die niederländischen Umsatzsteuervorschriften stärker an die europäische Rechtsprechung angleichen, sollen diese Änderungen Widersprüche beseitigen, die steuerliche Transparenz erhöhen und ein gerechteres System schaffen.

Zentrale Änderungen der Umsatzsteuerpolitik: hin zu stärkerer Angleichung an das EU-Recht

In den vergangenen Jahrzehnten wurde die niederländische Politik für Holdinggesellschaften dafür kritisiert, relativ großzügige Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug zuzulassen – selbst für nicht steuerbare oder gelegentliche Tätigkeiten. Jüngste Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betonten, dass eine solche Nachsicht mit dem EU-Recht unvereinbar war. Der neue Rahmen führt strengere Anforderungen an die Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft ein, definiert die Kriterien für den Vorsteuerabzug neu und begründet strengere Compliance-Pflichten.

Im Zentrum der Reformen steht eine schärfere Unterscheidung zwischen „reinen“ und „aktiven“ Holdinggesellschaften. Nach dem neuen Rahmen gelten reine Holdings – also Gesellschaften, die sich auf das Halten und Verwalten von Anteilen beschränken – nicht mehr als umsatzsteuerliche Unternehmer. Folglich können sie weder an einer umsatzsteuerlichen Organschaft teilnehmen noch die Umsatzsteuer auf angefallene Kosten abziehen. Aktive Holdings hingegen – die Managementleistungen erbringen oder strategische Grundsatzentscheidungen treffen – können weiterhin vom Vorsteuerabzug profitieren, sofern sie strengere Standards der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung erfüllen.

Neue Regeln für die Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die neue Regelung präzisiert und verschärft die Voraussetzungen für Gesellschaften, die einer umsatzsteuerlichen Organschaft beitreten möchten, und betont die Notwendigkeit echter wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Beteiligten. Um sich zu qualifizieren, müssen Unternehmen Folgendes nachweisen:

 

· Finanzielle Eingliederung: Die Mehrheit der Anteile muss unmittelbar oder mittelbar von demselben Gesellschafter oder Rechtsträger gehalten werden.

· Organisatorische Eingliederung: Es muss eine einheitliche Leitungs- und Betriebsstruktur über die Gesellschaften hinweg bestehen.

· Wirtschaftliche Eingliederung: Die Tätigkeiten der Gesellschaften müssen gemeinsam zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel beitragen, sodass die Gruppe kohärent agiert.

Diese Änderungen sollen die Aufnahme lose verbundener Rechtsträger in umsatzsteuerliche Organschaften verhindern und so steuerliche Integrität und Compliance fördern.

Aktualisierte Regeln zum Vorsteuerabzug: Fokus auf wirtschaftliche Tätigkeit

Die neue Regelung zum Vorsteuerabzug führt einen präziseren Rahmen dafür ein, welche Kosten für einen Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Sie stellt klar, dass die auf Kosten angefallene Umsatzsteuer nur dann abziehbar ist, wenn diese Kosten mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen.

Kosten im Zusammenhang mit passivem Anteilsbesitz oder rein finanziellen Anlagen sind ausgeschlossen. Für abzugsfähige Kosten wird die Unterscheidung zwischen direkten Kosten und Gemeinkosten präzisiert. Direkte Kosten – etwa im Rahmen einer Umstrukturierung oder eines Erwerbs mit klarem geschäftlichem Zweck – können vollständig abgezogen werden. Gemeinkosten müssen dagegen nach der Pro-rata-Methode aufgeteilt werden. Gelegentliche Anteilstransaktionen – etwa einmalige Verkäufe – werden aus der Pro-rata-Berechnung ausgenommen, damit sie sich nicht nachteilig auf die Vorsteuerabzugsquote auswirken.

Praktisches Zusammenspiel der Erlasse

Die Regelung zur Umsatzsteuerpflicht und die Regelung zum Vorsteuerabzug sind so konzipiert, dass sie ineinandergreifen. Das Recht einer Holdinggesellschaft auf Vorsteuerabzug ist untrennbar mit ihrer Einstufung als reine oder aktive Holding nach der Regelung zur Umsatzsteuerpflicht verbunden. Zudem hängt die Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft davon ab, dass die in beiden Dokumenten dargelegten Eingliederungskriterien erfüllt werden. Die Regelungen führen außerdem das „Erweiterungsprinzip“ ein, wonach bestimmte Tätigkeiten – etwa Anteilstransaktionen oder Managementleistungen – als Erweiterung der umfassenderen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens behandelt werden können, sofern sie einem berechtigten geschäftlichen Zweck dienen.

Auswirkungen auf Holdinggesellschaften und Unternehmen

Die neuen Umsatzsteuerregelungen bringen erhebliche Änderungen für Unternehmen mit sich und schaffen je nach Struktur und Tätigkeit sowohl Herausforderungen als auch Chancen.

Reine Holdinggesellschaften: Diese Gesellschaften stehen vor den größten Herausforderungen. Ihr Ausschluss von umsatzsteuerlichen Organschaften und die fehlende Möglichkeit, die Umsatzsteuer auf angefallene Kosten geltend zu machen, dürften zu höheren Betriebskosten führen. Viele reine Holdinggesellschaften müssen möglicherweise Umstrukturierungsoptionen prüfen oder die Aufnahme zusätzlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten in Betracht ziehen, um steuerlich effizient zu bleiben.

Aktive Holdinggesellschaften: Aktive Holdings können dagegen vom neuen Rahmen profitieren, wenn sie ihre Tätigkeiten strategisch ausrichten. Beispielsweise können Unternehmen, die internationale Anteilstransaktionen außerhalb der EU durchführen, den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, sofern sie die dargelegten Kriterien erfüllen. Die klareren Regeln zu direkten Kosten und Gemeinkosten ermöglichen es Unternehmen zudem, ihre Kostenzuordnungsstrategien zu optimieren und so sowohl die Compliance als auch die steuerliche Effizienz zu verbessern.

Compliance und Verwaltungsaufwand

Die strengeren Anforderungen an die Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft und den Kostenabzug erhöhen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen. Unternehmen müssen detaillierte Unterlagen führen, um die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung innerhalb der Organschaft nachzuweisen. Zudem müssen Unternehmen den Zusammenhang zwischen angefallenen Kosten und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten klar belegen. Bei gemischt genutzten Kosten müssen Unternehmen eine korrekte Aufteilung nach der Pro-rata-Methode sicherstellen.

Die zusätzliche Komplexität kann Investitionen in fortschrittliche Buchhaltungssysteme und externe Beratungsleistungen erforderlich machen, um die Compliance sicherzustellen.

Vorbereitung auf die Änderungen: Empfehlungen für Unternehmen

Da der Umsetzungstermin 1. Juli 2025 näher rückt, müssen Unternehmen proaktiv handeln, um sich an den neuen Rahmen anzupassen. Zu den wichtigsten Schritten gehören:

1. Bestehende Strukturen prüfen: Führen Sie eine gründliche Überprüfung der aktuellen operativen und steuerlichen Gestaltungen durch. Prüfen Sie die Berechtigung zur Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft und ermitteln Sie die für den Vorsteuerabzug in Betracht kommenden Kosten.

2. Bei Bedarf umstrukturieren: Um sich an die neuen Regelungen anzupassen, müssen Unternehmen möglicherweise Managementfunktionen bündeln, Beteiligungsstrukturen neu ordnen oder zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten integrieren, um als aktive Holding zu gelten.

3. Fachkundigen Rat einholen: Angesichts der Komplexität der Reformen ist die Beratung durch Umsatzsteuerexperten ratsam.

Fazit

Die neuen Umsatzsteuer-Erlasse markieren einen tiefgreifenden Wandel in der niederländischen Steuerlandschaft für Holdinggesellschaften. Durch die Angleichung an die europäische Rechtsprechung führen die Regelungen strengere Kriterien für die Teilnahme an einer umsatzsteuerlichen Organschaft und den Kostenabzug ein und fördern zugleich die steuerliche Transparenz und Compliance.

Für Unternehmen bringen die Reformen sowohl Herausforderungen als auch Chancen. Reine Holdinggesellschaften müssen möglicherweise mit höheren Kosten und geringeren steuerlichen Vorteilen rechnen, während aktive Holdings die Chance haben, ihre Tätigkeiten und den Vorsteuerabzug zu optimieren. Mit vorausschauender Planung können Unternehmen diese Änderungen wirksam bewältigen, indem sie sich bei Bedarf beraten lassen, umstrukturieren und die neuen Anforderungen erfüllen.

Durch die stärkere Angleichung an das EU-Recht sorgt der aktualisierte Rahmen nicht nur für ein transparenteres steuerliches Umfeld, sondern fordert Unternehmen auch dazu heraus, mit einem stärkeren Fokus auf wirtschaftliche Eingliederung und Rechenschaft zu agieren.