Niederländisches Gericht lehnt Anspruch auf Mehrwertsteuerabzug in Krypto-Fall ab
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Das Bezirksgericht Den Haag hat ein Urteil in einem Fall veröffentlicht, in dem es um ein Unternehmen geht, das eine Krypto-Plattform betreibt, und um den Vorsteuerabzug für Dienstleistungen, die an Nicht-EU-Kunden erbracht werden. Konkret geht es in dem Streit zwischen dem Unternehmen und der niederländischen Steuerbehörde um Kryptowährungstransaktionen aus den Jahren 2017 und 2018 sowie um das Recht des Unternehmens auf Vorsteuerabzug.
Der Sachverhalt und die Entscheidung des Gerichts
In den Jahren 2017 und 2018 betrieb das Unternehmen eine digitale Krypto-Tauschplattform, die es Kunden ermöglichte, Kryptowährungen zu dem von dem Unternehmen festgelegten Wechselkurs zu kaufen und zu verkaufen. Für die den Kunden erbrachten Dienstleistungen erhob das Unternehmen Gebühren. Im selben Zeitraum wickelte das Unternehmen auch Kryptowährungstransaktionen mit Unternehmen außerhalb der EU ab, z. B. mit der in den USA ansässigen Börse Bittrex. In diesem Fall zahlte das Unternehmen jedoch für die von diesen Nicht-EU-Unternehmen erbrachten Dienstleistungen.
Im Jahr 2022 erließ die Steuerbehörde auf der Grundlage der ergänzenden Erklärung des Unternehmens einen zusätzlichen Umsatzsteuerbescheid, in dem sie den Vorsteuerabzug für die an Nicht-EU-Kunden erbrachten Dienstleistungen verweigerte. Das Unternehmen legte gegen diesen Bescheid Berufung ein und beantragte dessen Aufhebung mit der Begründung, dass es Dienstleistungen für seine Kunden, einschließlich Bittrex, erbrachte und von diesen Dienstleistungen erhielt und dass die Vergütung für diese Dienstleistungen das Bruttoergebnis aller Transaktionen in den Jahren 2017 und 2018 widerspiegelt.
Da es sich bei den Nutzern von Bittrex um Nicht-EU-Bürger handele, sei das Unternehmen außerdem zum Vorsteuerabzug berechtigt, wobei es für 2017 einen Vorsteuerabzugssatz von 42 % und für 2018 einen Vorsteuerabzugssatz von 40 % bzw. einen angemessenen Satz geltend mache. Demgegenüber machte die Steuerbehörde geltend, dass das Unternehmen nur Dienstleistungen von Bittrex erhält, die vereinbarten Gebühren zahlt und keine entsprechenden Dienstleistungen erbringt. Daher kam die Steuerbehörde zu dem Schluss, dass der Vorsteuerabzug auf 25 % begrenzt werden sollte.
Das Bezirksgericht Den Haag berief sich auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach eine Dienstleistung als gegen Entgelt erbracht gilt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der vom Steuerpflichtigen erhaltenen Zahlung besteht. Die Rechtsprechung setzt ausdrücklich ein Rechtsverhältnis, wie z. B. einen Vertrag oder eine andere rechtliche Verpflichtung, zwischen dem Erbringer und dem Empfänger voraus, bei dem Dienstleistungen ausgetauscht werden und die Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für diese Dienstleistungen widerspiegelt.
Dieser Logik folgend und auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und Erklärungen stellte das Gericht fest, dass Bittrex keine Gebühren an das Unternehmen gezahlt hat, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen lediglich Dienstleistungen von dem in den USA ansässigen Unternehmen erhält, ohne selbst Dienstleistungen zu erbringen. Das Unternehmen hat also keine außerhalb der EU ansässigen oder niedergelassenen Kunden, so dass die Frage des Abzugssatzes irrelevant ist. Außerdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Veranlagungen zu Recht auferlegt wurden, und wies die Beschwerde zurück.
Schlussfolgerung
Das Urteil des Bezirksgerichts Den Haag unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger für die Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Darüber hinaus unterstreicht es, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann, wenn EU-Unternehmen Geschäfte mit Nicht-EU-Unternehmen tätigen, davon abhängt, ob die erbrachte Dienstleistung zu einer Gegenleistung führt.
Quelle: Bezirksgericht Den Haag - Rechtssachen SGR 23/5384 und SGR 23/5385
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