Am 28. März 2025 legte der niederländische Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen vor, die das Zusammenspiel zwischen umsatzsteuerlichen Organschaften und Umsatzsteuerbefreiungen erheblich neu ordnen könnten.

Im Kern der Rechtssache steht eine scheinbar einfache, strukturell aber bedeutsame Frage: Wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft nach Artikel 11 der Mehrwertsteuer-Richtlinie als ein einziger Steuerpflichtiger gilt, wie sind dann Steuerbefreiungen anzuwenden, die vom Status des leistenden Unternehmers abhängen?

Die Rechtssache, die nun unter dem Namen Cavert vor den EU-Gerichten anhängig ist, wirft die Möglichkeit auf, dass das derzeitige Verständnis der umsatzsteuerlichen Organschaft – seit Langem ein Instrument der Neutralität und Vereinfachung – in Konflikt mit dem strengen und häufig personenbezogenen Charakter der Steuerbefreiungen nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Richtlinie geraten könnte.

Sachverhalt und Umstände

Die Rechtssache dreht sich um eine niederländische umsatzsteuerliche Organschaft, die aus mehreren rechtlich selbstständigen Einheiten besteht, die im Bereich der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung tätig sind. Gemeinsam erbringen diese Einheiten ein breites Leistungsspektrum, das von der medizinischen Behandlung und stationären Pflege bis hin zu verschiedenen Formen der Unterstützung und Überwachung reicht.

Ein zentrales Element des Sachverhalts ist, dass nur eine Einheit innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft – eine Stiftung – die formale Anerkennung erlangt hat, die erforderlich ist, um sowohl als medizinische Einrichtung als auch als Einrichtung mit sozialem Charakter zu gelten. Dieser Status ist entscheidend für den Zugang zu den Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und f des niederländischen Umsatzsteuergesetzes, mit denen Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b und g der Mehrwertsteuer-Richtlinie umgesetzt werden. Die übrigen Einheiten der Organschaft verfügen über keine solche Anerkennung.

Eine dieser Einheiten, eine Gesellschaft, ist für die Erbringung von Fernüberwachungsdiensten rund um die Uhr zuständig. Zu diesen Tätigkeiten gehören die laufende Überwachung, die Reaktion auf Alarme und die Koordinierung der Anschlussversorgung, die in der Regel durch technische Systeme unterstützt werden. Die Gesellschaft erbringt diese Leistungen sowohl innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft als auch nach außen gegen Entgelt an dritte Pflegeanbieter, die stationäre und ambulante Pflege anbieten. Unstreitig ist, dass diese Gesellschaft für sich betrachtet die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nicht erfüllt.

Standpunkte der Parteien

Angesichts dieser Umstände behandelte die umsatzsteuerliche Organschaft die an Dritte erbrachten Leistungen zunächst als steuerpflichtig und erklärte die Umsatzsteuer entsprechend. Später änderte sie ihren Standpunkt und machte geltend, dass diese Leistungen unter die Steuerbefreiungen fallen sollten. Die Argumentation des Steuerpflichtigen beruht auf der Prämisse, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nach Artikel 11 der Mehrwertsteuer-Richtlinie als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Aus dieser Sicht sollten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auf Ebene der Organschaft als Ganzes geprüft werden. Da ein Mitglied der Organschaft alle einschlägigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, sollte die umsatzsteuerliche Organschaft ihrer Auffassung nach berechtigt sein, die Steuerbefreiung anzuwenden.

Die Steuerbehörden widersprechen dieser Auslegung. Sie vertreten die Auffassung, dass die fraglichen Steuerbefreiungen untrennbar mit der Art und dem Status der leistenden Einheit verbunden sind. Folglich müssen die einschlägigen Voraussetzungen von der Einheit erfüllt werden, die die Leistung tatsächlich erbringt. Da die Gesellschaft, die die Überwachungsdienste erbringt, keine anerkannte Einrichtung ist, können die Steuerbefreiungen ungeachtet des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht angewendet werden.

Der Streitpunkt

Der Streit dreht sich letztlich um das Zusammenspiel zwischen der Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft und den Befreiungsvorschriften. Genauer gesagt stellt sich die Frage, ob subjektbezogene Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen auf Ebene der einzelnen leistenden Einheit zu prüfen sind oder ob diese Voraussetzungen auf Ebene der umsatzsteuerlichen Organschaft als einem einzigen Steuerpflichtigen erfüllt werden können.

Diese Frage steht im Zentrum des rechtlichen Rahmens für umsatzsteuerliche Organschaften und Steuerbefreiungen im EU-Recht und bildet die Grundlage der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen.

Rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen spiegelt das Zusammenspiel zweier Kernelemente des EU-Umsatzsteuerrechts wider. Zum einen erlaubt Artikel 11 der Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten, eng miteinander verbundene Einheiten als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln. Dieser Mechanismus soll die Einhaltung der Vorschriften vereinfachen und die Neutralität sicherstellen, indem Umsätze innerhalb der Organschaft unberücksichtigt bleiben.

Zum anderen sieht Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b und g der Mehrwertsteuer-Richtlinie Steuerbefreiungen für medizinische und soziale Leistungen vor, jedoch nur, sofern diese Leistungen von Einheiten erbracht werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einschließlich der formalen Anerkennung durch den Mitgliedstaat. Artikel 133 erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Voraussetzungen aufzuerlegen, etwa das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Das niederländische Recht bildet diese Struktur ab. Die Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist in Artikel 7 Absatz 4 des niederländischen Umsatzsteuergesetzes umgesetzt, während die Steuerbefreiungen für medizinische und soziale Leistungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und f niedergelegt und in untergesetzlichen Vorschriften näher ausgestaltet sind.

Die Spannung entsteht, weil die umsatzsteuerliche Organschaft auf einem objektiven Konzept beruht – dem Bestehen eines einzigen Steuerpflichtigen –, während die Steuerbefreiungen auf subjektiven Merkmalen des leistenden Unternehmers beruhen.

Der Ansatz des Berufungsgerichts und die Analyse des Obersten Gerichtshofs

Das Berufungsgericht ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen ist. Aus dieser Sicht war es der Auffassung, dass die umsatzsteuerliche Organschaft als Ganzes als anerkannte Einrichtung gelten könne, die Pflegeleistungen erbringt. Ausgehend von dieser Annahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Überwachungsdienste rund um die Uhr eng mit steuerbefreiten Pflegetätigkeiten verbunden waren und daher unter die Steuerbefreiung fielen.

Der Oberste Gerichtshof trat einen Schritt zurück und erkannte ein grundlegenderes Problem, das dieser Argumentation zugrunde liegt. Er stellte fest, dass das EU-Recht keine klare Antwort darauf gibt, wie Steuerbefreiungen, die vom Status des leistenden Unternehmers abhängen, im Kontext einer umsatzsteuerlichen Organschaft anzuwenden sind.

In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf zwei gegenläufige Argumentationslinien. Zum einen behandelt die Rechtsprechung des EuGH eine umsatzsteuerliche Organschaft durchgängig als einen einzigen Steuerpflichtigen, was darauf hindeuten würde, dass von einzelnen Mitgliedern erbrachte Leistungen der Organschaft als solcher zuzurechnen sind. In diesem Licht kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Organschaft auf die Anerkennung eines ihrer Mitglieder berufen kann.

Zum anderen sind Umsatzsteuerbefreiungen eng auszulegen. Zudem bezieht sich Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Richtlinie ausdrücklich auf „Einrichtungen“, was darauf hindeuten könnte, dass die einschlägigen Voraussetzungen

auf die Einheit anzuwenden sind, die die Leistungen tatsächlich erbringt. Ein solcher Ansatz würde dem Zweck dieser Steuerbefreiungen entsprechen, nämlich dass sie Einheiten vorbehalten sind, die im öffentlichen Interesse bestimmte qualitative und regulatorische Anforderungen erfüllen.

Der Oberste Gerichtshof hielt beide Auslegungen für vertretbar. Da die Frage nicht als acte clair angesehen werden konnte, beschloss er, die Angelegenheit dem Gerichtshof vorzulegen.

Die vorgelegten Fragen spiegeln diese zugrunde liegende Spannung wider. Im Wesentlichen fragt das Gericht, ob die Steuerbefreiungen nur dann gelten, wenn die Leistungen von einem Mitglied der umsatzsteuerlichen Organschaft erbracht werden, das für sich genommen alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, oder ob es ausreicht, dass ein Mitglied der Organschaft diese Voraussetzungen erfüllt, damit die Steuerbefreiung für die Leistungen der Organschaft insgesamt gilt.

Auswirkungen auf die Praxis

Der Ausgang dieser Rechtssache könnte die Art und Weise, wie umsatzsteuerliche Organschaften in der Praxis genutzt werden, grundlegend verändern. Sollte der EuGH verlangen, dass die leistende Einheit selbst alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllen muss, würde dies den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen innerhalb umsatzsteuerlicher Organschaften erheblich einschränken. Strukturen, in denen steuerbefreite und steuerpflichtige Tätigkeiten auf verschiedene Einheiten aufgeteilt sind, könnten ihre Wirksamkeit verlieren. In Branchen wie dem Gesundheitswesen, in denen betriebliche Funktionen häufig auf verschiedene Rechtsträger verteilt sind, könnte dies zu höheren Umsatzsteuerkosten führen und strukturelle Änderungen erfordern.

Sollte der EuGH hingegen anerkennen, dass es ausreicht, wenn ein Mitglied der Organschaft die Voraussetzungen erfüllt, würde dies die Reichweite der Steuerbefreiungen erweitern. Umsatzsteuerliche Organschaften könnten die Anerkennung dann faktisch über die Einheiten hinweg „teilen“, sodass auch Leistungen nicht anerkannter Mitglieder unter die Steuerbefreiung fielen. Während dies die Neutralität innerhalb der Organschaft stärken würde, würfe es zugleich Fragen zu den Grenzen der Steuerbefreiungen und ihrer engen Auslegung auf.

Die Auswirkungen reichen über den Gesundheitssektor hinaus. Viele Steuerbefreiungen im EU-Umsatzsteuerrecht sind subjektbezogen, darunter auch jene im Bereich der Finanzdienstleistungen und der Versicherungsvermittlung. Ein Urteil zugunsten eines Ansatzes auf Ebene der Organschaft könnte daher Wellen über mehrere Branchen hinweg schlagen.

Auf einer grundsätzlicheren Ebene stellt die Rechtssache das Gleichgewicht zwischen zwei Kernprinzipien des Umsatzsteuerrechts infrage: der Einheit des Steuerpflichtigen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft und dem strengen, voraussetzungsgebundenen Charakter der Steuerbefreiungen.

Fazit

Die Rechtssache Cavert rückt eine strukturelle Unklarheit im EU-Umsatzsteuerrecht in den Fokus, die seit Langem besteht, aber selten so unmittelbar auf die Probe gestellt wurde. Die Frage ist nicht rein technischer Natur. Sie betrifft den Kern der Funktionsweise umsatzsteuerlicher Organschaften im System. Sind sie in jeder Hinsicht als vollständig vereinheitlichte Steuerpflichtige zu behandeln, einschließlich des Zugangs zu Steuerbefreiungen? Oder bleiben die individuellen Merkmale ihrer Mitglieder dort relevant, wo das Gesetz der Identität des leistenden Unternehmers Bedeutung beimisst?

Die Antwort des EuGH wird darüber entscheiden, ob die umsatzsteuerliche Organschaft weiterhin als neutraler Konsolidierungsmechanismus funktioniert oder in Bezug auf Steuerbefreiungen wesentlichen Einschränkungen unterliegt. In jedem Fall dürfte die Entscheidung weitreichende Folgen für die Umsatzsteuergestaltung und -Compliance in der gesamten Europäischen Union haben.

Quelle: Rechtssache T-444/25