Am 7. August 2026 veröffentlichte die slowakische Finanzverwaltung eine Mitteilung zur automatischen Registrierung von Unternehmen im Rahmen der vorbereitenden Schritte für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, die am 1. Januar 2027 beginnt. Mit dieser Mitteilung stellte die Finanzverwaltung die Bedeutung und die Auswirkungen der Zuteilung von USt-IdNr. an nahezu 58.000 Unternehmen klar.

Was die Zuteilung der USt-IdNr. bedeutet

Bis Ende Oktober 2026 erwartet die Finanzverwaltung, dass Unternehmen, die bereits im Register der juristischen Personen, Unternehmer und öffentlichen Behörden (RPO) eingetragen sind, aber keine USt-IdNr. besitzen, eine solche erhalten.

Wichtig ist, dass der Erhalt einer USt-IdNr. nicht automatisch bedeutet, dass das Unternehmen Steuern zahlen oder eine Steuererklärung abgeben muss. Die Registrierung und Zuteilung einer USt-IdNr. ist eine rein verwaltungstechnische Maßnahme und begründet keine Steuerpflicht, wo andernfalls keine besteht.

Genauer gesagt ist die Zuteilung einer USt-IdNr. eine verwaltungstechnische Maßnahme, um Unternehmen auf das obligatorische System der elektronischen Rechnungsstellung vorzubereiten, das zu Beginn des Jahres 2027 startet. Die neuen Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung gelten nicht nur für inländische B2B- und B2G-Umsätze, sondern auch für einen breiteren Kreis von Unternehmen

Unternehmen, die ausschließlich nicht steuerbare Einkünfte erzielen, behalten trotz Erhalt einer USt-IdNr. weiterhin dieselbe steuerliche Behandlung wie zuvor. Bemerkenswert ist, dass diese Unternehmen dennoch in der Lage sein müssen, E-Rechnungen von Lieferanten zu empfangen, einschließlich Anbietern von Telekommunikations-, Strom- und Bankdienstleistungen. Daher sind die Zuteilung einer USt-IdNr. und die Bereitstellung des Zugangs zu den elektronischen Diensten der Finanzverwaltung notwendige praktische Schritte, um sicherzustellen, dass Unternehmen ab 2027 am neuen System der elektronischen Rechnungsstellung teilnehmen können.

Fazit

Unternehmen, die über die Zuteilung ihrer USt-IdNr. benachrichtigt werden, müssen diese Nummer ab dem 1. Januar 2027 verwenden, wenn sie die Identifikationsanforderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz für das Senden und Empfangen von E-Rechnungen erfüllen. Um die elektronische Rechnungsstellung zu nutzen, muss zudem der gesetzliche Vertreter des Unternehmens oder eine bevollmächtigte Person Zugang zu den elektronischen Diensten der Finanzverwaltung haben.