Die südkoreanischen Behörden haben in zwei getrennten Fällen über die Berechtigung zur Nullbesteuerung der Mehrwertsteuer (MwSt.) entschieden. Eine Entscheidung betrifft ein Dienstleistungsentgelt gegenüber einem luxemburgischen Leistungsempfänger; die andere betrifft die Einbringung von geistigem Eigentum in ein ausländisches Unternehmen. Zusammen schaffen sie Klarheit über die nationalen MwSt.-Vorschriften, insbesondere in Sachverhalten mit Auslandsbezug.
Überblick über die Fälle und Entscheidungen
Der erste vom südkoreanischen Finanzgericht (Tax Tribunal) entschiedene Fall klärt, ob Beratungsleistungen, die eine luxemburgische Niederlassung an ihre koreanische Hauptniederlassung erbringt, der koreanischen Mehrwertsteuer (MwSt.) unterliegen sollten. Die südkoreanische Steuerbehörde argumentierte, dass die Leistungen nach einer sogenannten Gegenseitigkeitsregel nicht von einer nullbesteuerten Behandlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) profitieren könnten. Grund dafür war die Schlussfolgerung der Steuerbehörde, dass Luxemburg nicht in der Liste der Länder aufgeführt ist, die im Rahmen der administrativen Allgemeinen Vorschriften des MwSt.-Gesetzes für diese Behandlung in Betracht kommen.
Das Finanzgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Allgemeinen Vorschriften als Auslegungsrichtlinien für die Steuerverwaltung dienen und keine rechtlich bindende Wirkung für Gerichte oder Steuerpflichtige haben. Der Ausschluss Luxemburgs aus der Gegenseitigkeitsliste setzt daher die zugrunde liegenden MwSt.-Vorschriften nicht außer Kraft, und auch eine langjährige Verwaltungspraxis kann diese Richtlinien nicht in bindende Vorschriften umwandeln.
Folglich können die von der luxemburgischen Niederlassung erbrachten Leistungen – darunter die Unterstützung der Kundenkommunikation, die Koordination von Besprechungen, Marketing, Verkaufsförderung und Vertriebsunterstützung – sinnvollerweise als für die Nullbesteuerung der Mehrwertsteuer (MwSt.) qualifizierend behandelt werden.
Der zweite Fall klärt, ob die Übertragung oder Einbringung von Rechten des geistigen Eigentums, wie Know-how oder Patenten, durch ein südkoreanisches Unternehmen in ein ausländisches Joint Venture für eine nullbesteuerte Behandlung der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Betracht kommen kann. Konkret gründete das inländische Unternehmen zusammen mit einem nicht-koreanischen Partner ein ausländisches Joint Venture. Das koreanische Unternehmen räumt das Recht zur Nutzung seiner Technologie im Austausch gegen eine Beteiligung an dem Joint Venture ein. In einem verbindlichen Vorbescheid (Advance Ruling) kam die Steuerbehörde zu dem Schluss, dass eine solche Vereinbarung eine im Ausland erbrachte Dienstleistung darstellt. Folglich wird die Transaktion als Ausfuhr von Dienstleistungen behandelt, wodurch sie für die Nullbesteuerung der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Betracht kommt.
Fazit
Beide Steuerentscheidungen verdeutlichen, dass bei der Auslegung von MwSt.-Vorschriften und -Regelungen alle Aspekte von Handelsvereinbarungen, geschäftlichen Verträgen und Transaktionen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus erinnert der erste Fall daran, dass administrative Richtlinien und langjährige Praktiken der Steuerbehörde den Wortlaut und die Absicht der MwSt.-Gesetzgebung selbst nicht außer Kraft setzen können.

