Die britische Steuer- und Zollbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) hat wichtige Leitlinien für Verkäufer veröffentlicht, die im Vereinigten Königreich Waren oder Dienstleistungen über eine digitale Plattform verkaufen. Die Leitlinien legen fest, welche konkreten Angaben der Plattform zu übermitteln sind.
Die Leitlinien wurden am 1. August 2024 veröffentlicht und erläutern unter anderem, wer für diese Zwecke als Verkäufer gilt und welche Informationen digitale Plattformen erheben und an die HMRC weiterleiten müssen.
Wichtige Punkte aus den Leitlinien
Wie die EU mit der Einführung der DAC7-Vorschriften hat sich auch das Vereinigte Königreich an den Modellmeldevorschriften für digitale Plattformen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) orientiert. Damit wurden zum 1. Januar 2024 Meldepflichten für Plattformbetreiber eingeführt.
Die Leitlinien stellen klar, dass Privatpersonen und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen über digitale Plattformen verkaufen, den Plattformbetreibern bestimmte Angaben übermitteln müssen.
Von Privatpersonen werden Angaben wie Vor- und Nachname, ständige Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer oder die britische National-Insurance-Nummer erhoben. Bei Unternehmen oder juristischen Personen werden der Firmenname, die Hauptanschrift sowie die Steuer-ID oder – bei britischen Unternehmen – die Handelsregisternummer erhoben und an die HMRC gemeldet.
Wird für Unternehmen anstelle einer National-Insurance-Nummer eine Steuer-ID gemeldet, muss zusätzlich angegeben werden, welches Land diese Steuer-ID ausgestellt hat.
Wie die Leitlinien erläutern, sind Verkäufer Privatpersonen oder Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über digitale Plattformen verkaufen, auch wenn sie diese nicht unmittelbar selbst anbieten. Unter die Meldepflicht fallen folgende Tätigkeiten:
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen, etwa Taxifahren, freiberufliche Tätigkeiten oder Essenslieferungen,
- Vermietung von Immobilien oder Fahrzeugen,
- Verkauf von Waren.
Digitale Plattformen müssen zudem die Einkünfte melden, die Verkäufer aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen über die Plattform erzielen. Sämtliche Angaben für das Vorjahr sind jährlich bis Ende Januar zu übermitteln; die erste Meldung sollte demnach bis zum 31. Januar 2025 für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Januar 2024 erhobenen Informationen erfolgen.
Verkäufer, die weniger als 30 Warenverkäufe tätigen und dafür weniger als 2.000 EUR – etwa 1.700 GBP – einnehmen, sind jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.
Fazit
Diese Leitlinien sind eine wertvolle Informationsquelle für Verkäufer, die Waren und Dienstleistungen über digitale Plattformen anbieten, und helfen ihnen, ihren Meldepflichten nachzukommen. Wichtig ist: Die Meldung dieser Informationen führt nicht automatisch dazu, dass Verkäufer steuerpflichtig werden. Ob eine Steuerpflicht besteht, hängt davon ab, ob die Verkäufer gewerblich tätig sind und einen Veräußerungsgewinn erzielen.
Quelle: HMRC - Selling goods or services on a digital platform

