Usbekistan verfügt über einen der am schnellsten wachsenden Märkte für digitale Dienstleistungen in Zentralasien. Angetrieben wird dieser durch eine junge Bevölkerung, einen riesigen E-Commerce-Sektor – dessen Wert 2024 auf rund 1,2 Milliarden USD beziehungsweise 3,8 % des Einzelhandelsmarkts geschätzt wurde – sowie durch die 2020 verabschiedete Strategie Digital Uzbekistan 2030 der Regierung.

Digital Uzbekistan 2030 konzentriert sich auf fünf Schwerpunktbereiche, darunter die digitale Wirtschaft. Im Rahmen dieses ehrgeizigen Plans zum aktiven Ausbau der digitalen Wirtschaft führte Usbekistan 2020 Umsatzsteuerpflichten für ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen ein.

Rechtlicher Rahmen der usbekischen Umsatzsteuer

Die rechtliche Grundlage für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen in Usbekistan findet sich im Steuergesetzbuch, insbesondere in den Bestimmungen zum Leistungsort und zur Besteuerung digitaler Dienstleistungen, die von Gebietsfremden erbracht werden. Dementsprechend müssen sich Internetunternehmen seit dem 1. Januar 2020 registrieren und Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen entrichten, die an in Usbekistan ansässige Verbraucher erbracht werden.

Mit anderen Worten: Seit Januar 2020 unterliegen ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen den Umsatzsteuerregeln und -vorschriften für B2C-Leistungen im Bereich elektronischer Dienstleistungen. Anbieter, die hingegen B2B-Leistungen erbringen, müssen sich in Usbekistan weder registrieren noch Umsatzsteuer entrichten, da für solche Transaktionen das Reverse-Charge-Verfahren gilt.

Elektronische beziehungsweise digitale Dienstleistungen, die unter diese Regeln fallen, sind weit gefasst und umfassen digitale Produkte und Aktivitäten, die über das Internet bereitgestellt werden, insbesondere solche mit Fernzugriff oder Online-Interaktion. Daher unterliegt die Einräumung von Nutzungsrechten an Software – etwa an Anwendungen, Datenbanken und Online-Spielen sowie deren Updates oder Zusatzfunktionen – der Umsatzsteuer, sofern der Zugriff über das Internet und nicht durch lokale Installation erfolgt.

Darüber hinaus fällt auch digitaler Content wie E-Books, Online-Publikationen, Bildungsmaterialien, Bilder, Musik sowie audiovisuelle Werke, die Verbraucher aus der Ferne streamen, ansehen oder anhören können, unter die Definition digitaler Dienstleistungen.

Erfasst sind ferner Online-Werbedienstleistungen, einschließlich der Nutzung internetbasierter Plattformen, Datenbanken oder Software zur Anzeige von Werbung sowie des Verkaufs von Werbeflächen oder Werbezeiten auf digitalen Plattformen. Eine weitere zentrale Kategorie der von diesen Regeln erfassten Dienstleistungen ist die Vermittlung von Online-Verkäufen, darunter Online-Marktplätze und digitale Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, Waren, Dienstleistungen oder Vermögensrechte zu kaufen oder zu verkaufen.

Umsatzsteuerliche Pflichten für ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen

Die Umsatzsteuerregeln von 2020 sahen keinen Schwellenwert für die Umsatzsteuerregistrierung ausländischer Anbieter digitaler Dienstleistungen vor. Daher müssen ausländische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen an Verbraucher in Usbekistan erbringen, sich bereits ab der ersten Leistung registrieren, Umsatzsteuer erheben und abführen – unabhängig von ihrem Umsatzvolumen. Die Registrierung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Verkauf abgeschlossen sein.

Ausländische Anbieter registrieren sich für die Umsatzsteuer, indem sie über das offizielle Online-Portal eine Mitteilung an die Steuerbehörde übermitteln. Das Registrierungsportal ist vollständig digital und verlangt von ausländischen Anbietern, sich zu registrieren und zentrale Identifikations- und Betriebsdaten anzugeben, damit die Steuerbehörde das Unternehmen prüfen und erfassen kann. Derzeit sind mehr als 2300 ausländische Unternehmen registriert.

Nach der Registrierung müssen ausländische Unternehmen auf alle ihre steuerpflichtigen B2C-Leistungen einen Umsatzsteuersatz von 12 % anwenden und die Melde- und Zahlungsvorschriften einhalten, indem sie ihre Steuermeldungen elektronisch übermitteln. Die Meldung erfolgt vierteljährlich, wobei Steuererklärungen und zugehörige Unterlagen spätestens am 20. Tag des Monats einzureichen sind, der auf das Ende des vorangegangenen Quartals folgt. Die Zahlung der fälligen Umsatzsteuer muss bis zur selben Frist wie die Einreichung der Steuererklärung erfolgen.

Häufige Fehler, die es zu vermeiden gilt

Der Leistungsort digitaler Dienstleistungen wird anhand mehrerer Indikatoren bestimmt, die belegen, dass sich der Kunde im Land befindet. Dazu gehören der Wohnsitz des Verbrauchers, der Standort der vom Verbraucher genutzten Bank, die IP-Adresse des Verbrauchers oder die internationale Ländervorwahl der Telefonnummer, die zum Kauf oder zur Bezahlung der Dienstleistungen verwendet wurde. Werden keine dieser Daten genutzt und wird fälschlicherweise angenommen, dass sich ein Verbraucher nicht in Usbekistan befindet – oder wird die Tatsache, dass der Verbraucher dort ansässig ist, sogar ignoriert –, kann dies schwerwiegende Folgen haben.

Die usbekische Regierung wartet jedoch nicht darauf, dass ausländische Unternehmen von sich aus die Vorschriften einhalten. Stattdessen ermittelt sie proaktiv, welche Unternehmen im Land digitale Dienstleistungen erbringen. So begann die usbekische Steuerbehörde Berichten zufolge Ende 2024 damit, eine Vielzahl internationaler Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, IT und digitale Unterhaltung auf ihre Pflicht hinzuweisen, Umsatzsteuer auf digital erbrachte Dienstleistungen an Verbraucher in Usbekistan zu entrichten.

Die Analyse von Zahlungsdaten, einschließlich der Auswertung von Bankkartentransaktionen, ist eine der wichtigsten Methoden, mit denen Behörden aktive ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen aufspüren. Folglich wird von ausländischen Anbietern erwartet, dass sie den Registrierungsanforderungen und laufenden Compliance-Pflichten in Usbekistan größere Aufmerksamkeit widmen und proaktiv statt reaktiv handeln.

Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, B2C-Transaktionen mit B2B-Transaktionen zu verwechseln und daraus zu schließen, dass keine Umsatzsteuerpflichten bestehen. Mit anderen Worten: Ausländische Anbieter müssen den Status des Kunden korrekt bestimmen und feststellen, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt, da unterschiedliche Regeln gelten.

Viele ausländische Anbieter übersehen zudem das Fehlen eines Schwellenwerts für die Umsatzsteuerregistrierung und versäumen die strikte 30-tägige Registrierungsfrist. Auch wenn sie rechtzeitig handeln, unterschätzen sie mitunter die administrative Komplexität. Trotz des vereinfachten Registrierungsverfahrens erfordert die laufende Compliance eine genaue Erfassung der Standortdaten der Kunden, die Umsatzsteuerberechnung über mehrere Zahlungssysteme hinweg sowie eine ordnungsgemäße Meldung im Einklang mit den usbekischen Besteuerungszeiträumen.

Zentrale Compliance-Empfehlungen

Um die Compliance sicherzustellen, sollten ausländische Anbieter digitaler Dienstleistungen die folgenden Schritte unternehmen: prüfen, ob ihre Dienstleistungen in den Anwendungsbereich fallen, den Standort und Status jedes Kunden bestimmen und die umsatzsteuerlichen Auswirkungen auf weitere Leistungen bewerten. Darüber hinaus müssen sie feststellen, ob eine Registrierungspflicht besteht, alle für die Umsatzsteuerregistrierung erforderlichen Unterlagen und Informationen zusammenstellen und den Antrag fristgerecht einreichen.

Bei Unsicherheiten sollten ausländische Anbieter unverzüglich handeln und sich mit den usbekischen Steuerbehörden in Verbindung setzen, um fehlende Informationen zu klären und Auskunft zu Inhalten der Umsatzsteuererklärung, Schwankungen der Umsatzsteuerbeträge, Liefer- und Zahlungsketten digitaler Dienstleistungen sowie weiteren Aspekten zu erhalten.

Quelle: International Trade Administration, KPMG, OECD, EY - VAT on Electronic Services, EY - Uzbekistan tax authorities sending VAT notices