USt.-Regelsatz

Meldefrequenz

USt.-Satz für ESS

Digitale Meldung

Meldewährung

 

17%

Monatlich/Vierteljährlich/Jährlich

17%

Ansässig

B2G/SAF-T

EUR

Nicht ansässig

B2G/SAF-T

 

 

 

 

Umsatzsteuer in Luxemburg – vier Arten von Sätzen

In Luxemburg gibt es vier Arten von USt.-Sätzen:

  1. USt.-Regelsatz,
  2. mittlerer USt.-Satz,
  3. ermäßigter USt.-Satz und
  4. stark ermäßigter USt.-Satz.

USt.-Satz Luxemburg

Art

Anwendbarkeit

17%

USt.-Regelsatz

Gilt für alle steuerpflichtigen Leistungen im Land außer

solchen, die dem mittleren und ermäßigten Satz unterliegen,

oder USt.-befreit sind

14%

mittlerer USt.-Satz

Gilt für gedrucktes Werbematerial, feste mineralische Brennstoffe

und die Lieferung von Wein unter bestimmten Bedingungen

8%

ermäßigter USt.-Satz

Gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstwerken,

die innergemeinschaftliche Lieferung von Kunstwerken, Fahrradreparaturen und elektrische Energie

3%

stark ermäßigter USt.-Satz

Gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in den Regionen Luxemburgs?

Obwohl das luxemburgische USt.-Regime geringfügig andere USt.-Sätze als andere EU-Länder aufweist, gelten keine besonderen USt.-Sätze für nur einen Teil des Staatsgebiets.

USt.-Registrierungsschwellenwert

Das umsatzsteuerliche Regelwerk mit den offiziellen Leitlinien und Erläuterungen der Inland Revenue, enthält alle relevanten Informationen zum USt.-Schwellenwert in Luxemburg. Die Gesetzgebung definiert unterschiedliche USt.-Registrierungsschwellenwerte für ansässige und nicht ansässige Steuerpflichtige. Der Schwellenwert für inländische Steuerpflichtige liegt bei EUR 50,000 mit einer Toleranz von 10%, während für nicht ansässige Steuerpflichtige kein solcher Schwellenwert gilt.

Als EU-Land hat Luxemburg die EU-weiten Regeln für den USt.-Registrierungsschwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren, B2C-Dienstleistungen und Nicht-EU-Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen übernommen. Während der Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren und B2C-Dienstleistungen bei EUR 10,000 liegt, gibt es keinen EU-weiten Schwellenwert für Nicht-EU-Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen.

Luxemburg hat 2025 zudem die aktualisierte EU-USt.-Regelung für KMU umgesetzt. Um von dieser Regelung zu profitieren, müssen in anderen EU-Ländern ansässige Steuerpflichtige sicherstellen, dass ihr gesamter Jahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Kalenderjahr unter dem EU-weiten Schwellenwert von EUR 100,000 liegt und dass ihr Jahresumsatz in Luxemburg in denselben Jahren unter dem nationalen Schwellenwert von EUR 50,000 blieb.

Arten steuerpflichtiger Tätigkeiten in Luxemburg

Nach dem luxemburgischen USt.-Gesetz gilt jede Person – ob juristische oder natürliche Person –, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeiten, als steuerpflichtig. Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt innerhalb der luxemburgischen Grenzen, der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren und neuen Transportmitteln gegen Entgelt oder die Einfuhr von Waren fallen alle in den Anwendungsbereich der luxemburgischen Umsatzsteuer.

Ablauf der USt.-Registrierung

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen und jede Person, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, eine Registrierung für die Umsatzsteuer in Luxemburg vornehmen. Der Ablauf ist für inländische und ausländische Steuerpflichtige, etwa Unternehmen, mit geringfügigen Unterschieden ähnlich.

USt.-Registrierung in Luxemburg für inländische Unternehmen

Inländische Unternehmen, die den luxemburgischen USt.-Schwellenwert überschreiten, müssen die USt.-Registrierung vornehmen. Eine freiwillige Registrierung ist jedoch auch möglich, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird. Die Schritte und die erforderlichen Unterlagen sind dabei dieselben.

Zunächst müssen Unternehmen über ein Bankkonto oder ein Postscheckkonto bei einer luxemburgischen oder ausländischen Bank verfügen. Der Antragsteller muss eine Erstanmeldung einreichen. Für Unternehmen ist dies eine Erstanmeldung für juristische Personen. Die Anmeldung kann online über das Regierungsportal MyGuichet.lu oder per Post mit den entsprechenden Formularen eingereicht werden.

Zu den für die USt.-Registrierung erforderlichen Unterlagen gehören eine Kopie der Gründungsunterlagen in französischer oder deutscher Sprache sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Gründer oder Eigentümer. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Steuerpflichtigen eine 8-stellige USt.-Identifikationsnummer für den innergemeinschaftlichen Handel erteilt, und eine 13-stellige Nummer dient als nationale Identifikationsnummer.

USt.-Registrierung in Luxemburg für ausländische Unternehmen

Unternehmen, die nicht in Luxemburg ansässig sind, aber steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, müssen sich innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der ersten steuerpflichtigen Leistung für die Umsatzsteuer registrieren. Befindet sich das ausländische Unternehmen in einem anderen EU-Land, erfolgt die Registrierung beim Tax Office 10. In der EU ansässige Unternehmen müssen keinen Fiskalvertreter bestellen. Sie können dies jedoch tun, wenn sie es für zweckmäßiger oder effizienter halten.

Für nicht in der EU ansässige Unternehmen, die sich in Luxemburg für die Umsatzsteuer registrieren müssen, ist ein Fiskalvertreter dagegen verpflichtend.

USt.-Erklärungen in Luxemburg

Steuerpflichtige, ob ausländisch oder inländisch, müssen monatlich, vierteljährlich oder jährlich eine USt.-Voranmeldung, auch USt.-Erklärung genannt, einreichen. Die Meldefrequenz hängt vom Jahresumsatz ab, und die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden.

Jährliche USt.-Erklärungen sind fällig, wenn der Jahresumsatz unter EUR 112,000 liegt. Bei Umsätzen zwischen EUR 112,000 und EUR 620,000 sind vierteljährliche und jährliche USt.-Erklärungen einzureichen. Monatliche und jährliche USt.-Erklärungen sind einzureichen, wenn der Umsatz EUR 620,000 übersteigt.

Jährliche USt.-Erklärungen sind bis zum 1. März des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres einzureichen, monatliche und vierteljährliche Erklärungen bis zum 15. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats.

Strafen bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Die Nichteinhaltung der Regeln und Pflichten zur USt.-Erklärung führt letztlich zu Strafen und Bußgeldern. Steuerpflichtige sollten daher ihr Bestes tun, um USt.-Vorschriften nicht zu verletzen und zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen zu vermeiden.

Versäumt es der Steuerpflichtige jedoch, sich zu registrieren, eine USt.-Erklärung einzureichen, die geschuldete Umsatzsteuer fristgerecht zu zahlen oder reicht er eine unrichtige USt.-Erklärung ein, können Strafen zwischen EUR 250 und EUR 10,000 verhängt werden. Zielt das Versäumnis zudem darauf ab, die USt.-Zahlung zu umgehen, und begeht der Steuerpflichtige damit USt.-Betrug, kann eine Strafsteuer von 10% bis 50% der geschuldeten Umsatzsteuer verhängt werden.

USt.-Regeln für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ESS) Dienstleistungen, die automatisiert, mit keinem oder minimalem menschlichem Zutun, über das Internet oder ein ähnliches digitales Netz erbracht werden. Dienstleistungen, die stark auf menschliches Zutun angewiesen sind und über nicht digitale Kanäle oder Medien erbracht werden, fallen nicht unter diese Definition.

Als EU-Land hat Luxemburg die EU-weiten ESS-Regeln in sein nationales Regelwerk übernommen und damit die EU-USt.-Landschaft harmonisiert und vereinheitlicht. Das erleichtert die Einhaltung von EU- und nationalen Regeln und sorgt für ein transparenteres System.

In der Praxis werden mitunter andere Begriffe wie digitale Dienstleistungen, digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen für ESS verwendet, was Steuerpflichtige gelegentlich verwirren kann. Alle diese Begriffe haben jedoch dieselbe Bedeutung wie ESS.

Regeln zur Steuerbarkeit von ESS:

Das USt.-Reformpaket 2021 hat einige bestehende USt.-Regeln neu definiert und mehrere neue eingeführt. Zu den wichtigsten Aspekten der ESS zählen die Regeln zur Steuerbarkeit für die B2B- und B2C-Erbringung von ESS sowie für Fernverkäufe von Waren und ESS.

Die allgemeinen Regeln zum Ort der Leistung gelten für die B2B-Erbringung von ESS. Für die B2C-Erbringung von ESS bestimmt das Bestimmungslandprinzip den Ort der Leistung. Das bedeutet, dass der Standort des Kunden entscheidend dafür ist, welche Regeln für die Erbringung von ESS gelten.

Der wichtigste Aspekt bei der Bestimmung, welche Regeln für Fernverkäufe von Waren und ESS gelten, ist ein Schwellenwert von EUR 10,000. Liegt der Jahresumsatz des Anbieters unter dem EU-weiten Schwellenwert von EUR 10,000, kann er die inländischen Regeln auf seine Leistungen anwenden. Hält er es zudem für zweckmäßiger, kann er sich freiwillig für OSS registrieren und diese Regeln befolgen.

Übersteigt der Jahresumsatz den Schwellenwert, bestimmt das Bestimmungslandprinzip die anwendbaren Regeln. Im Kern bedeutet dies, dass die anwendbaren USt.-Sätze diejenigen des Wohnsitzlandes des Verbrauchers sind, z. B. der USt.-Satz Luxemburgs.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Luxemburg auf ESS?

Der luxemburgische USt.-Satz für ESS beträgt 17%.

E-Commerce-Regeln

2021 markiert ein bedeutendes Jahr für das EU-USt.-System, denn in diesem Jahr trat das EU-USt.-E-Commerce-Paket in Kraft, das die USt.-Regeln für die E-Commerce-Branche änderte und vereinfachte. Neben EU-Steuerpflichtigen und EU-Ländern betraf das Reformpaket auch Nicht-EU-Unternehmen, die EU-weite Regeln befolgen mussten.

Die Reform schaffte den zuvor geltenden Schwellenwert von EUR 22 für eingeführte Waren ab und führte einen neuen Schwellenwert von EUR 150 für geringwertige Waren ein, die aus Nicht-EU-Ländern in einer einzigen Sendung eingeführt werden.

Bis zu dieser Reform hatte jedes EU-Land seinen eigenen Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, was zu Verwirrung und Komplexität führte. Die Reform hob sie alle auf und führte einen einheitlichen Schwellenwert von EUR 10,000 auf EU-Ebene ein.

Darüber hinaus sind Betreiber digitaler Plattformen in bestimmten Situationen für die Umsatzsteuer verantwortlich und haftbar. Das bedeutet, dass es bei Erfüllung aller Voraussetzungen Sache der Betreiber digitaler Plattformen ist, die Umsatzsteuer zu berechnen, einzuziehen und an die Steuerbehörden abzuführen, und nicht des zugrunde liegenden Lieferanten oder ursprünglichen Verkäufers.

Die überarbeiteten USt.-Regeln führten zudem zur Erweiterung des 2015 eingeführten Mini One Stop Shop (MOSS) zum One Stop Shop (OSS). Dies geschah durch die Weiterentwicklung der unter dem MOSS definierten Unions- und Nicht-Unionsregelungen und die Einführung einer neuen Import-One-Stop-Shop-(IOSS-)Regelung.

Der 2021 eingeführte OSS besteht daher aus drei Regelungen:

  • Unionsregelung,
  • Nicht-Unionsregelung,
  • Importregelung.

USt.-Meldungen in der EU

USt.-registrierte Steuerpflichtige, die Waren und Dienstleistungen an USt.-registrierte Steuerpflichtige aus einem anderen EU-Land liefern, müssen zusammenfassende Meldungen für Waren und Dienstleistungen, auch bekannt als EC Sales List, sowie Intrastat-Meldungen für die Lieferung von Waren einreichen.

EC Sales List

Die EC Sales List (ESL) ist eine Steuererklärung, die zusätzlich zu den regulären USt.-Erklärungen bei der Registration Duties, Estates, and VAT Authority eingereicht wird. Die ESL werden elektronisch monatlich bis zum 25. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats über die Plattform für die elektronische Erfassung von Finanzdaten (eCDF) übermittelt.

Steuerpflichtige können eine vierteljährliche ESL einreichen, wenn die innergemeinschaftlichen Leistungen im laufenden Quartal oder in einem der vorangegangenen vier Quartale unter EUR 50,000 ohne Umsatzsteuer liegen.

Intrastat

Intrastat ist eine statistische Meldung über die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren, die USt.-registrierte Steuerpflichtige in Luxemburg einreichen müssen, wenn sie die Schwellenwerte für Eingänge oder Versendungen überschreiten. Der Schwellenwert für Eingänge (Einfuhr) liegt bei EUR 250,000, der für Versendungen (Ausfuhr) bei EUR 200,000. Werden diese Schwellenwerte überschritten, ist die vereinfachte Intrastat-Meldung erforderlich.

Es sind jedoch zwei weitere Schwellenwerte definiert. Übersteigen die eingeführten oder ausgeführten Leistungen EUR 375,000, ist eine detailliertere Intrastat-Meldung erforderlich. Schließlich ist eine erweiterte Intrastat-Meldung einzureichen, wenn die Eingänge EUR 4 Millionen oder die Versendungen EUR 8 Millionen übersteigen.

Digitale Meldung

Hinsichtlich der Anforderungen an die digitale Meldung gelten in Luxemburg bestimmte E-Rechnungs- und SAF-T-Regeln.

Inländische Unternehmen

In Bezug auf die E-Rechnung bestehen verpflichtende B2G-E-Rechnungsanforderungen. Das bedeutet, dass alle staatlichen Stellen E-Rechnungen zu B2G-Transaktionen empfangen und verarbeiten müssen. Der Austausch erfolgt über das Peppol-Netzwerk, das die freiwillige B2B-E-Rechnung unterstützt. Daten im SAF-T-Format müssen der Steuerbehörde auf Anfrage oder im Rahmen einer Steuerprüfung für Buchhaltungs- und Steuermeldezwecke übermittelt werden.

Nicht ansässige Unternehmen

Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen als in Luxemburg USt.-registrierte Unternehmen dieselben B2G-E-Rechnungs- und SAF-T-Regeln befolgen wie inländische.